Verfügungen der RAB

Die RAB stellt ihre rechtskräftigen Verfügungen mit besonderer Bedeutung (Leading Cases) in der jeweiligen Verfahrenssprache zur Verfügung.

Leading Cases

Keine Prüfungshandlungen - Verletzung der Dokumentationspflicht

Die RAB hat einer natürlichen Person die Zulassung für die Dauer von drei Jahren entzogen, weil sie die eingeschränkte Revision der jeweiligen Jahresrechnung 2018 von sieben Aktiengesellschaften grob unsorgfältig durchgeführt hat. Sie hat bei diesen Gesellschaften keine oder eine unzureichende Prüfungsplanung erstellt. Zudem fehlen Nachweise, dass sie vor der Verfahrenseröffnung durch die Aufsichtsbehörde überhaupt Prüfungshandlungen durchgeführt hat. Selbst wenn Prüfungshandlungen durchgeführt wurden, sind diese aufgrund der nachträglich erstellten (und an sich irrelevanten) Arbeitspapiere unzureichend. Zudem verstiess die natürliche Person in sechs dieser sieben Fälle gegen die Unabhängigkeit, indem sie jeweils bei der Buchführung der geprüften Unternehmen mitwirkte, somit eigene Arbeiten überprüfte und dadurch das Selbstprüfungsverbot verletzte. Im Übrigen verstiess sie in allen sieben Fällen gegen die Pflicht zur Dokumentation, indem sie vor Abschluss der Prüfung keine Arbeitspapiere bzw. erst auf Intervention der Aufsichtsbehörde nachträglich erstellt hat.

RAB-Verfügung 2020-01

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Mangelhafte Prüfung - Verletzung der Unabhängigkeit

Die RAB hat einer natürlichen Person einen Verweis erteilt, weil sie die Vorgaben des Berufsrechts bzw. ihres Berufsverbands verletzt hat, indem sie die Jahresrechnungen 2009 bis 2018 einer öffentlich-rechtlichen Anstalt prüfte und dabei trotz fehlender Pflicht zur Durchführung einer eingeschränkten Revision wahrheitswidrig den Anschein erweckte, sie habe eine solche nach den Vorgaben des Standards zur Eingeschränkten Revision durchgeführt und die dabei einschlägigen Vorgaben zur Unabhängigkeit erfüllt.
 

RAB-Verfügung 2020-02

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Verletzung der Mitwirkungspflicht

Die RAB hat einem Revisor die Zulassung für die Dauer von zwei Jahren entzogen, da er über sein Einzelunternehmen über mehr als zehn Jahre bei einem eingeschränkt geprüften Unternehmen aktiv an der Buchführung mitgewirkt hat. Konkret erstellte er die Jahresrechnungen dieser Gesellschaft eigenständig, bevor er sie mit der Geschäftsführung besprach. Der Revisor übte seine Revisionstätigkeit über sein Einzelunternehmen aus, das über kein zusätzliches Personal verfügte. Unter dieser Organisationsstruktur war es ihm unmöglich, eine rechtskonforme personelle und organisatorische Trennung zwischen Mitwirkung bei der Buchführung und der Abschlussprüfung sicherzustellen. Für die Prüfung der Jahresrechnungen 2008 bis 2012 dieser Gesellschaft erteilte er zudem jeweils ein positiv formuliertes Prüfungsurteil und sprach eine Empfehlung zur Genehmigung der Jahresrechnung aus, obwohl er lediglich Prüfungshandlungen durchgeführt hat, die eine begrenzte Urteilssicherheit ermöglichen.

RAB-Verfügung 2018-01

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Urkundenfälschung - grobe Verletzung der Sorgfaltspflichten

Die RAB hat einem Revisor die Zulassung für die Dauer von drei Jahren entzogen, weil er sich der Urkundenfälschung bzw. Falschbeurkundung schuldig gemacht hat. Er hat in grober Weise gegen grundlegende Sorgfaltspflichten verstossen, indem er trotz eigener Bedenken bei der prüferischen Durchsicht der Jahresrechnung eines Vereins vom 1. Juli 2011 bis 31. Dezember 2013 deutlich zu unkritisch vorging und es trotz erheblicher Verdachtsmomente unterlassen hat, zusätzliche oder vertiefte Prüfungshandlungen durchzuführen. Zudem hätte er entweder eine verneinende Aussage machen müssen oder die festgestellten Abweichungen von den allgemein anerkannten Regeln der Buchführung im Prüfbericht in qualitativer Form und mit Angabe der quantitativen Auswirkungen aufführen und offenlegen müssen. Schliesslich verletzte er sowohl die Dokumentationsvorgaben, indem er die wesentlichen Unterlagen zu Debitoren/Forderungen nicht dokumentierte, als auch die Meldepflicht, indem er die Aufsichtsbehörde nicht rechtzeitig über das laufende Strafverfahren informierte.
 

RAB-Verfügung 2017-01

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Verstoss gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr durch Scheinliberierung - grobe Verletzung der Sorgfaltspflichten

Die zugelassene Person wurde 2016 zweitinstanzlich strafrechtlich verurteilt wegen unwahrer Angaben über ein kaufmännisches Gewerbe und Erschleichung einer falschen Beurkundung. Grund war die Bereitstellung eines Darlehens in Höhe des gesamten Aktienkapitals für die Gründung einer Gesellschaft, verbunden mit der Vereinbarung, dass das Darlehen unmittelbar nach der Gründung durch die Gesellschaft zurückgezahlt werde. Die Person hat damit das Verbot der Einlagenrückgewähr verletzt. Die einschlägigen Strafurteile wurden der RAB zudem nicht gemeldet, was eine Verletzung der Meldepflicht darstellt. Im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als leitende Revisorin derselben Gesellschaft verweigerte die zugelassene Person darüber hinaus die Mitwirkung gegenüber der RAB. Vor diesem Hintergrund entzog die RAB ihr mit Blick auf bereits bekannte Sorgfaltsverstösse die Zulassung für die Dauer von drei Jahren. Aufgrund der fortgesetzten Verweigerung der Mitwirkung und der Möglichkeit weiterer Verstösse wurde die Zulassung unbefristet entzogen, bis die zugelassene Person ihrer Mitwirkungspflicht vollständig nachkommt und die RAB in der Sache erstinstanzlich entschieden hat.

RAB-Verfügung 2019-01

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Enforcement-Tätigkeit der RAB

Überblick über die Enforcement-Tätigkeit der RAB (ab 2023) in der jeweiligen Verfahrenssprache

Enforcements

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Date
Kategorien

    2023

    Date
    Titel
    Party
    Theme
    Description
    Massnahmen
    30.06.2023

    Strafrechtliche Verurteilung

    natürliche Person

    Unbescholtener Leumund
    Die natürliche Person bietet aufgrund der festgestellten Verstösse im heutigen Zeitpunkt keine Gewähr mehr für eine einwandfreie Prüftätigkeit. Sie machte sich im Zeitraum zwischen November 2007 und Juli 2019 der unzulässigen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung sowie im Jahr 2019 der vorsätzlichen Erschwerung oder Vereitelung von Kontrollen durch das kantonale Kontrollorgan bzw. der Verletzung der Mitwirkungspflicht schuldig. Zudem verstiess sie im Jahr 2020 gegen ihre Meldepflicht, indem sie es unterliess, eine strafrechtliche Verurteilung der Aufsichtsbehörde zu melden, welche für die Zulassung relevant ist. Schliesslich verletzte sie im verwaltungsrechtlichen Enforcement-Verfahren ihre Auskunfts-, Mitwirkungs- und Herausgabepflichten. Mit Blick auf die festgestellten Verstösse wurde die Zulassung für die Dauer von zwei Jahren entzogen. Aufgrund der Verweigerung der Mitwirkung in Bezug auf mögliche weitere Verstösse wird die Zulassung darüber hinaus unbefristet entzogen, bis die natürliche Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachkommt und die Aufsichtsbehörde in der Sache erstinstanzlich entschieden hat.
    Maßnahmen

    Zulassungsentzug für die Dauer von 2 Jahren bzw. unbefristeter Zulassungsentzug bis zur Erfüllung der Mitwirkungspflicht

    14.06.2023

    Conoscenze del diritto svizzero

    persona fisica

    Formazione
    Il requisito relativo alla prova delle necessarie conoscenze del diritto svizzero per l’abilitazione quale perito revisore non è quindi soddisfatto.
    Maßnahmen

    Rigetto della domanda di abilitazione

    06.06.2023

    Lacunes dans le système interne d'assurance qualité

    entreprise de révision

    Système interne d'assurance qualité
    L'entreprise de révision a enfreint les conditions d'agrément en ne s'assurant pas à ce qu'un contrôle subséquent soit effectué sur une base annuelle conformément aux prescriptions applicables.
    Maßnahmen

    Avertissement

    06.06.2023

    Carenze nel sistema interno di garanzia della qualità

    impresa di revisione

    Sistema interno di garanzia della qualità
    La società di revisione ha violato i requisiti di abilitazione, nella misura in cui non si è assicurata che venisse svolto un monitoraggio del sistema interno di garanzia della qualità con cadenza annuale.
    Maßnahmen

    Ammonimento

    05.05.2023

    Verletzung von Sorgfaltspflichten

    natürliche Person

    Unbescholtener Leumund
    Die zugelassene Person hat sich als leitende/r Revisor/in bei der Prüfung einer Jahres- und Konzernrechnung folgende schwere Prüfungsmängel zu Schulden kommen lassen: (1) Annahme und Weiterführung des Revisionsmandates trotz Informationen, die gegen die Integrität des Managements des geprüften Unternehmens sprechen; (2) Missachtung von offensichtlichen Betrugswarnsignalen bei der Revisionsplanung; (3) ungenügende Prüfungsnachweise zum Vorhandensein und zur Bewertung von Vermögenswerten sowie Nichtbeachtung von Hinweisen, die gegen das Vorhandensein und die Bewertung dieser Vermögenswerte sprechen; (4) Unterlassung der Feststellung von wesentlichen Falschdarstellungen im Anhang zur Jahres- und Konzernrechnung; (5) Unterlassung der Beanstandung der wesentlicher Falschdarstellung und der irreführenden Angaben im Lagebericht; (6) uneingeschränkte Bestätigung der Existenz eines internen Kontrollsystem (IKS) trotz Vorliegen wesentlicher Kontrollschwächen; und (7) unsorgfältige Dokumentation und verspätete Archivierung der Arbeitspapiere.
    Maßnahmen

    Zulassungsentzug für die Dauer von 3 Jahren und Massnahme nach Artikel 18 RAG

    03.05.2023

    Strafrechtliche Verurteilung

    natürliche Person

    Unbescholtener Leumund
    Die zugelassene Person hat als damaliger IT-Verantwortlicher der X AG (eine Gesellschaft der Y Group AG) zwischen dem 10. und 30. März 2017 den Vertretern der Y Group AG den Zutritt zum Serverraum und den Zugang zur EDV-Anlage am Sitz der gruppenunabhängigen Z AG verwehrt bzw. von der Bezahlung einer Forderung der Z AG abhängig gemacht. Er wurde dafür der Nötigung nach Artikel 181 StGB schuldig erklärt und verurteilt. Die Berufung der zugelassenen Person gegen dieses Urteil wurde im Jahr 2020 abgewiesen. Die zugelassene Person hat es zudem untelassen, die beiden Strafurteile der Aufsichtsbehörde zu melden. Der zugelassenen Person wird ein schriftlicher Verweis erteilt. Zudem wird ihr für den Fall des erneuten Verstosses gegen rechtliche Pflichten den Entzug der Zulassung als Revisionsexperte angedroht.
    Maßnahmen

    Verweis

    28.02.2023

    Verletzung von Sorgfaltspflichten und Verletzung der Mitwirkungspflicht

    natürliche Person

    Unbescholtener Leumund
    Die zugelassene Person hat gegen ihre Sorgfaltspflichten verstossen, indem sie gesetzeswidrig insgesamt 14 Revisions- und Prüfberichte im Namen des Revisionsunternehmens als leitende Revisorin bzw. leitende Prüferin unterzeichnet hat, obwohl das beauftragte Revisionsunternehmen nicht über die erforderliche Zulassung verfügte. Zudem hat sie die Unabhängigkeit sowohl tatsächlich als auch dem Anschein nach verletzt, indem das Revisionsunternehmen seit dem Jahr 2014 die Revisionsstelle einer geprüften Gesellschaft ist, und die zugelassene Person zeitweise als Verwaltungsrat dieser Gesellschaft im Handelsregister eingetragen war. Ferner hat die zugelassene Person in ihrer Funktion als leitende Revisorin gegen ihre Sorgfaltspflichten verstossen, indem sie bei der Prüfung einer Gesellschaft die Berichterstattungspflicht (Art. 729b OR) nicht wahrgenommen und das Mandat nicht niedergelegt hat. Schliesslich hat sie ihre Auskunfts-, Mitwirkungs- und Herausgabepflichten gegenüber der Aufsichtsbehörde verletzt. Die zugelassene Person bietet auf Grund dieser zahlreichen Verfehlungen zum heutigen Zeitpunkt keine Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit. Mit Blick auf die bekannten Sorgfaltspflichtverstösse wird die Zulassung für die Dauer von zwei Jahren entzogen. Aufgrund der Verweigerung der Mitwirkung in Bezug auf mögliche weitere Verstösse wird die Zulassung zudem unbefristet entzogen, bis die zugelassene Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachkommt und die Aufsichtsbehörde in der Sache erstinstanzlich entschieden hat.
    Maßnahmen

    Zulassungsentzug für die Dauer von 2 Jahren bzw. unbefristeter Zulassungsentzug bis zur Erfüllung der Mitwirkungspflicht

    17.02.2023

    Mängel im internen Qualitätssicherungssystem

    Revisionsunternehmen

    Internes Qualitätssicherungssystem
    Das Revisionsunternehmen hat gegen die Zulassungsvoraussetzungen verstossen, indem es nicht sichergestellt hat, dass sämtliche Revisionsmitarbeitende mit Zulassung ihre Weiterbildungspflicht erfüllen.
    Maßnahmen

    Verweis

    13.01.2023

    Violation des prescriptions en matière d’indépendance

    personne physique

    Réputation irréprochable
    La réviseur responsable a enfreint des procédures de contrôle d’assurance qualité interne. Elle a, en outre, attesté dans le rapport de révision que les exigences légales en matière d’indépendance étaient remplies en violation des prescriptions applicables en la matière. Ces dernières interdisent en effet à l'organe de révision chargé du contrôle ordinaire (et aux sociétés réunies sous une direction unique) de fournir des prestations annexes comportant un risque d'autocontrôle et un outsourcing étendu de dossiers ayant trait aux impôts, redevances et assurances sociales. Il y a violation du respect du devoir d'indépendance, à tout le moins en apparence, lorsque les prestations supplémentaires fournies par l'organe de révision donne l'impression qu'il existe un risque d’autocontrôle.
    Maßnahmen

    Avertissement

    13.01.2023

    Lacunes dans le système interne d'assurance qualité

    entreprise de révision

    Système interne d'assurance qualité
    L'entreprise de révision n'a pas respecté les conditions d'agrément, dès lors que les mesures d'assurance qualité mises en place étaient inappropriées et ne permettaient pas de s’assurer de la qualité des prestations de révision, notamment en échouant à empêcher ou détecter les irrégularités commises par un réviseur responsable (violation des règles d’indépendance). Des lacunes répétées dans le système d’assurance qualité interne ont rendu inefficaces les processus et contrôles instaurés pour l'acceptation de prestations annexes.
    Maßnahmen

    Avertissement