Ausbildung
Die Anforderungen an die Ausbildung sind in Art. 4 Abs. 2 RAG geregelt.
Anerkennung ausländischer Ausbildungen
Personen mit einer vergleichbaren ausländischen Ausbildungen können anerkannt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 4 Abs. 2 Bst. d RAG):
- Die Person verfügt über die entsprechende Fachpraxis.
- Die Kenntnisse des schweizerischen Rechts sind nachgewiesen.
- Ein Staatsvertrag mit dem Herkunftsstaat (bzw. dem diplomausstellenden Staat) erlaubt die Anerkennung oder der Herkunftsstaat gewährt das Gegenrecht.
- Ihr Diplom berechtigt im Herkunftsstaat zu einer Zulassung.
Aktuell bestehen nur Staatsverträge mit den EU- und EFTA-Mitgliedstaaten (Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 und EFTA-Abkommen vom 4. Januar 1960). Diese Abkommen stellen die Voraussetzung an das Gegenrecht sicher, sofern Gesuchsteller:innen in einem EU- oder EFTA-Mitgliedstaat tatsächlich zur Revision zugelassen sind oder die Voraussetzungen für eine Zulassung erfüllen würden. Mit allen anderen Ländern besteht soweit ersichtlich kein Staatsvertrag.
Das Gegenrecht setzt jedoch nicht zwingend einen Staatsvertrag voraus (formelles Gegenrecht). Die RAB prüft daher, ob ein diplomausstellender Staat Gegenrecht hält (materielles Gegenrecht).
Länder mit Gegenrecht für Schweizer Wirtschaftsprüfer:innen
Nach den bisherigen Abklärungen gewähren folgende Länder das Gegenrecht für Schweizer Wirtschaftsprüfer:innen:
- Indien
- Neuseeland
- Philippinen
- Türkei
- Vereinigtes Königreich Grossbritannien und Nordirland (vgl. Zulassungsgesuche mit UK-Ausbildungen)
Länder ohne Gegenrecht
Ausbildungen aus folgenden Ländern können mangels Gegenrecht nicht anerkannt werden:
- Algerien
- Argentinien
- Australien
- Hongkong
- Kanada
- Marokko
- Peru
- Republik Moldau
- Russische Föderation
- Südafrika
- USA
Gesuchsteller:innen mit Ausbildungen aus Staaten, die kein Gegenrecht halten, haben die Möglichkeit des erleichterten Zugangs zur Diplomprüfung für Wirtschaftsprüfer:innen (vgl. nähere Informationen zu den Voraussetzungen und Modalitäten unter EXPERTsuisse).
Wichtiger Hinweis zum Zulassungsgesuch
Personen mit einer vergleichbaren ausländischen Ausbildung können grundsätzlich nur zugelassen werden, wenn sie im Herkunftsland berechtigt sind, den Beruf als Abschlussprüfer:in auszuüben oder in das entsprechende öffentliche Register eingetragen zu werden. Darüber hinaus müssen alle weiteren Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sein, bevor eine Zulassung als Revisionsexpert:in erteilt werden kann. Dazu gehören insbesondere die Nachweise des unbescholtenen Leumunds, der Fachpraxis sowie der notwendigen Kenntnisse des schweizerischen Rechts.
| Ausbildung | Land |
| Bestellungsurkunde Wirtschaftsprüfer | AT |
| Réviseur d'entreprises | BE |
| Bestellungsurkunde Wirtschaftsprüfer | DE |
| Sworn Auditor | EE |
| Titulo de Auditor de Cuentas Titulo de Censor Jurado de Cuentas | ES |
| Diplôme d'expertise comptable | FR |
| Certified Public Accountants (CPA) | GR |
| Chartered Certified Statutory Auditor | HU |
| Chartered/Certified Accountant Memberships: ICAI, ACCA, ICPAI, IIPA + Audit permission | IE |
| Dottore commercialista (Ragioniere e perito commerciale, Laurea/Dottore in economia e commercio, Dottore in economia aziendale, Dottore in economia delle istituzioni e dei mercati finanziari, Laurea in economia e professione) + «Esame di idoneità» | IT |
| Chartered Accountant | IN |
| Registeraccountant | NL |
| Réviseur d’entreprises | LU |
| Studiet i revisjon, Master i regnskap og revisjon (registered auditor, state authorised auditor) | NO |
| Chartered Accountant Full Membership CA ANZ | NZ |
| Certified Public Accountants (CPA) | PH |
| Biegly rewident | PL |
| Member Camera Auditorilor Financiari din România CAFR | RO |
| Auktorisation av revisor (Approved / Authorised public accountant) | SE |
| Certified Public Accountants (CPA) | TR |
| vgl. Zulassungsgesuche mit UK-Ausbildungen | UK |
Personen mit einer ausländischen Ausbildung, die mit einer schweizerischen Ausbildung vergleichbar ist (Art. 4 Abs. 2 Bst. d RAG), müssen nachweisen, dass sie über die erforderlichen Kenntnisse des schweizerischen Rechts verfügen. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn die Gesuchsteller:innen die Prüfung nach einem von der RAB anerkannten Reglement (Art. 34 RAV) erfolgreich bestanden haben.
Die RAB hat zu diesem Zweck die Prüfungsordnung der EXPERTsuisse zur Erlangung des Nachweises (Zertifikats) der erforderlichen Kenntnisse des schweizerischen Rechts vom 30. April 2015 anerkannt.
Ausgangslage und Gegenrechtsgrundlage
Seit dem 12. Dezember 2023 besteht gestützt auf die Declaration des FRC und den Exchange of Letters zwischen der RAB und dem Financial Reporting Council (FRC) vom 8. Dezember 2023 eine Gegenrechtsgrundlage. Dadurch können Personen, die über eine im Vereinigten Königreich anerkannte Berufsqualifikation («Audit Qualification») als «Chartered Accountant» verfügen und als «Statutory Auditor» / «Responsible Individual» zugelassen sind oder bis vor Kurzem zugelassen waren, in der Schweiz als Revisionsexperte zugelassen werden.
Begriffsbestimmung
Der Begriff «statutory auditor» bezieht sich auf eine Person mit der Berechtigung, Revisionsberichte zu unterzeichnen. Von den akkreditierten Berufsverbänden werden diese Personen auch als «responsible individual» bezeichnet.
Zulassungsvoraussetzungen
Für die Zulassung als Revisionsexperte müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
- Vergleichbare ausländische Ausbildung
- Nachweis der notwendigen Kenntnisse des schweizerischen Rechts (vgl. Nachweis der Kenntnisse des schweizerischen Rechts)
- Unbescholtener Leumund / Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit («fit and proper person»)
- Fachpraxis nach Art. 4 Abs. 4 RAG und RAB Rundschreiben 1/2022
Hinweise des FRC (Anerkennung der Schweizer Qualifikation und Anrechnung von Schweizer Fachpraxis)
- Leitlinie des FRC vom 31. Januar 2025 zur gegenseitigen Anerkennung von statutory auditor / Revisionsexperten für die akkreditierten Berufsverbände (Recognised Supervisory Bodies).
- Am 22. Oktober 2024 hat das FRC seine Beurteilung zur Vergleichbarkeit von «law and practice» im Zusammenhang mit der ordentlichen Revision von Jahres- und Konzernrechnungen von Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz abgeschlossen. Demnach kann Fachpraxis im Bereich der ordentlichen Revision ab dem 22. Oktober 2024 für die Berufsqualifikation (Audit Qualification «Chartered Accountant») angerechnet werden, sofern der Arbeitgeber – ein Revisionsunternehmen mit Sitz in der Schweiz – in UK über eine entsprechende Akkreditierung verfügt (vgl. hierzu die zusätzlichen Informationen des ICAEW und der ACCA).
- Podcast des FRC vom 11. Dezember 2024 zum Thema «Mutual Recognition Agreements» (MRA).
Zulassungsverfahren
Britische «Statutory Auditors» bzw. «Responsible Individuals», die in der Schweiz eine Zulassung als Revisionsexperte beantragen, müssen die folgenden Schritte vornehmen:
1. Ablegen der Prüfung «Kenntnisse des Schweizer Rechts»
Personen, die eine Zulassung als Revisionsexpertin oder Revisionsexperte beantragen und über einen ausländischen, vergleichbaren Abschluss verfügen, müssen die erforderlichen Kenntnisse des schweizerischen Rechts nachweisen. Die Prüfung nach der von der RAB genehmigten Prüfungsordnung wird durch EXPERTsuisse durchgeführt. Die Anmeldung erfolgt direkt über die Website von EXPERTsuisse. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, sich für einen freiwilligen Vorbereitungskurs anzumelden, der ebenfalls von EXPERTsuisse angeboten wird. Dieser wird in der Regel in September/Oktober durchgeführt.
2. Gesuch einreichen für die Zulassung als Schweizer Revisionsexperte
Für die Zulassung als Revisionsexpert:in wird in UK die Akkreditierung als «statutory auditor» bei einem durch das FRC akkreditierten Berufsverband benötigt, und zwar bei:
- Association of Chartered Certified Accountants (ACCA)
- Institute of Chartered Accountants in Ireland (ICAI)
- Institute of Chartered Accountants in Scotland (ICAS)
- Institute of Chartered Accountants in England and Wales (ICAEW)
- Association of international accountants (AIA)
Die AIA wird vom UK FRC als anerkannte Qualifizierungsorganisation (Recognised Qualifying Body, RQB) anerkannt, d.h. als Organisation, die berechtigt ist, Mitglieder zur Berufsausübung zu qualifizieren.
Zudem sind die entsprechende Berufserfahrung sowie ein unbescholtener Leumund (fit and proper person) nachzuweisen.
Dem Zulassungsgesuch beizulegen sind die erforderlichen Nachweise, insbesondere:
- Mitgliedschaftsurkunde
- Registrierungsurkunde als «statutory auditor» bzw. «responsible individual»
- Prüfungsbestätigung zu den Kenntnissen des Schweizer Rechts.
Das Gesuchsverfahren umfasst:
- Erstellung eines Kontos auf der Webseite der RAB (Register)
- Ausfüllen der Online-Gesuchs für die Zulassung als Revisionsexperte
Detaillierte Informationen zu den erforderlichen Angaben für natürliche Personen finden sich im RAB-Rundschreiben 1/2007 (insbes. Rz. 7) - Vervollständigung des Zahlungsprozesses und Einreichung der Freigabequittung
Nach dem Ausfüllen des Online-Gesuchs kann die Freigabequittung elektronisch mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Bundesgesetzes über die elektronische Signatur unterzeichnet und per E-Mail oder handschriftlich unterzeichnet per Post bei der RAB eingereicht werden.
Die erforderlichen Unterlagen können direkt während des Anmeldeprozesses hochgeladen oder per Mail bzw. per Post nachgereicht werden.
Mit der Einreichung der Freigabequittung erklären Sie sich damit einverstanden, dass die RAB falls erforderlich direkt beim zuständigen Berufsverband weitere Nachweise zur Berufsqualifikation im Vereinigten Königreich, zum Registrierungsstatus als «statutory auditor» bzw. «responsible individual» sowie zum Leumund (fit and proper person) einholen kann.
Personen, die für die Zulassung eine vergleichbare ausländische Ausbildung geltend machen, müssen der RAB zusammen mit dem Zulassungsgesuch den Fragebogen zur Beurteilung der Gleichwertigkeit von ausländischen Ausbildungen einreichen.
Ausgenommen davon sind Ausbildungen, die unter «Vergleichbare ausländische Ausbildungen» bereits aufgeführt sind.