Prüfgesellschaften
Voraussetzungen für Prüfungen nach den Finanzmarktgesetzen
Staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen können eine Sonderzulassung als Prüfgesellschaft für Prüfungen nach den Finanzmarktgesetzen beantragen.
Hinweis:
Die Zulassung zur Prüfung von Finanzintermediären gemäss Geldwäschereigesetz (GwG), die einer Selbstregulierungsorganisation (SRO) angeschlossen sind, wird direkt von den SRO (einschliesslich der SRO SAV/SNV für die Prüfer von Anwälten und Notaren) erteilt. Die RAB ist folglich weder für die Zulassung noch für die Aufsicht dieser Prüfgesellschaften zuständig.
Die Zulassungsvoraussetzungen für Prüfgesellschaften sind in Art. 9a Abs. 1 RAG sowie in Art. 11b und 11c RAV festgelegt.
Eine Prüfgesellschaft muss:
- über eine Grundzulassung als staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen verfügen,
- für die Durchführung der beantragten Prüfungen ausreichend organisiert sein, und
- keine andere bewilligungspflichtige Tätigkeit nach den Finanzmarktgesetzen ausüben.
Eine Prüfgesellschaft gilt als ausreichend organisiert, wenn sie:
- über mindestens zwei zugelassene leitende Prüferinnen oder leitende Prüfer für den Aufsichtsbereich verfügt, für den die Sonderzulassung beantragt wird (Art. 11b Abs. 1 Bst. a RAV);
- spätestens drei Jahre nach Erhalt der Sonderzulassung über mindestens zwei Prüfmandate in diesem Aufsichtsbereich verfügt (Art. 11b Abs. 1 Bst. b RAV);
- die Vorschriften zur Dokumentation und Aufbewahrung der Unterlagen nach Art. 730c OR unabhängig von ihrer Rechtsform einhält (Art. 11b Abs. 1 Bst. c RAV).
Ausnahme für FinTech-Prüfungen:
Für die Zulassung zur Prüfung von FinTech-Unternehmen besteht eine Ausnahme von der Voraussetzung der zwei Prüfmandate. Gemäss Art. 11b Abs. 2 RAV können auch Prüfmandate in den Aufsichtsbereichen Banken und Fonds (Art. 11a Abs. 1 Bst. a und c RAV) berücksichtigt werden.
Beabsichtigt eine Prüfgesellschaft, ausschliesslich Personen nach Art. 1b BankG (FinTech) zu prüfen und keine weiteren Prüfungen nach den Finanzmarktgesetzen durchzuführen, gelten erleichterte Zulassungsvoraussetzungen.
In diesen Fällen beträgt:
- die Zulassungsgebühr mindestens CHF 1'500, und
- die jährliche Aufsichtsabgabe mindestens CHF 2'500.
Diese Regelung trägt den Besonderheiten von FinTech-Prüfgesellschaften Rechnung und erleichtert deren Zugang zur Beaufsichtigung durch die RAB.
Voraussetzungen für Prüfungen nach AHVG
Revisionsunternehmen mit einer Grundzulassung als Revisionsexpert:in sowie staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen können eine Sonderzulassung als Prüfgesellschaft für Prüfungen nach AHVG beantragen.
Die Voraussetzungen für eine Sonderzulassung als Prüfgesellschaft für Prüfungen nach AHVG sind in Art. 11n RAV festgelegt. Demnach muss eine Prüfgesellschaft:
- als staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen oder als Revisionsexpertin zugelassen sein
- über mindestens zwei zugelassene leitende Prüfer:innen für Prüfungen nach AHVG verfügen (Art. 11m RAV)
- spätestens drei Jahre nach Zulassung mindestens zwei Prüfmandate für Ausgleichskassen oder Zweigstellen im Sinne von Art. 161 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nachweisen
- die Vorschriften zur Dokumentation und Aufbewahrung der Unterlagen nach Art. 730c OR einhalten, unabhängig von der Rechtsform