Leumund
Der Begriff des unbescholtenen Leumunds (Art. 4 und 5 RAG) wird in Art. 4 RAV konkretisiert.
Demnach wird eine Person zugelassen, wenn sie über einen unbescholtenen Leumund verfügt und wenn sich aus keinen anderen persönlichen Umständen ergibt, dass sie keine Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit bietet.
Was bedeutet «unbescholtener Leumund»?
Ein unbescholtener Leumund liegt vor, wenn keine persönlichen Umstände bestehen, die Zweifel an der Zuverlässigkeit, Integrität oder Vertrauenswürdigkeit einer Person begründen. Die Gewährsprüfung umfasst dabei nicht nur berufsspezifische Leumundsmerkmale, sondern auch allgemeine Eigenschaften wie Ansehen und Achtung.
Welche Kriterien werden geprüft?
Berücksichtigt werden insbesondere:
- strafrechtliche Verurteilungen
- persönliche finanziell instabile Lage (z. B. Konkurs, Verlustscheine)
- Verstösse gegen Revisions-, Zivil- oder Strafrecht
- Verletzungen von Treue-, Sorgfalts- oder Unabhängigkeitspflichten
Ist die Liste der Kriterien abschliessend?
Nein. Der unbescholtene Leumund ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Die Beurteilung erfolgt immer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls. Die RAB verfügt dabei über einen gewissen Ermessens- und Beurteilungsspielraum und stützt sich bei der Prüfung auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichts sowie auf Grundsätze des Finanzmarktrechts. Neben der Einhaltung der gesamten Rechtsordnung sind insbesondere Integrität, Gewissenhaftigkeit, fachliche Kompetenz und korrektes Verhalten im Geschäftsverkehr entscheidend.
Zählen auch private oder ausserberufliche Aktivitäten?
Ja. Unter Umständen können auch Tätigkeiten ausserhalb der revisionsrechtlichen Tätigkeit Einfluss auf die Beurteilung der Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit haben.
Welche Rolle spielt die fachliche Kompetenz?
Der Begriff des guten Leumunds ist auf die besonderen Aufgaben der Revisionsstelle auszulegen. Die Gewährsprüfung umfasst neben dem persönlichen Leumund auch die fachliche Eignung und ein korrektes Verhalten im Geschäftsverkehr. Darunter ist in erster Linie die Einhaltung der gesamten Rechtsordnung, namentlich des Revisionsrechts, aber auch des Zivil- und Strafrechts, sowie die Beachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben zu verstehen. Nicht vereinbar mit dem Gebot der einwandfreien Prüftätigkeit sind Verstösse gegen einschlägige Rechtsnormen.
Wie geht die RAB bei Zweifeln vor?
Bestehen Zweifel, bzw. stösst die RAB auf problematische Sachverhalte, informiert sie die betroffene Person und gibt Gelegenheit zur Stellungnahme. Bleiben die Zweifel bestehen, wird das rechtliche Gehör gewährt und gegebenenfalls eine Verfügung erlassen.
Welche Massnahmen sind möglich?
Je nach Sachlage kann die RAB:
- die Zulassung verweigern
- die Zulassung befristet oder unbefristet entziehen
- einen schriftlichen Verweis aussprechen
Die einzureichenden Unterlagen sind grundsätzlich nicht an einen bestimmten Ort gebunden. Es gilt folgende Regelung:
Gesuchstellende Person mit Wohnsitz in der Schweiz
- Betreibungsregisterauszug: Schweiz (aktueller Wohnort sowie des früheren Wohnortes, sofern innerhalb der letzten zwei Jahren ein Wohnsitzwechsel erfolgte)
- Strafregisterauszug: Schweiz
- Sofern innerhalb der letzten zwei Jahre ein Wohnsitzwechsel mit internationalem Bezug stattfand, sind zusätzlich ein Betreibungs- und Strafregisterauszug des alten Wohnsitzstaates einzureichen
Gesuchstellende Person mit Wohnsitz im Ausland
- Bezeichnung eines Zustelldomizils in der Schweiz (z.B. am Sitz des Schweizer Arbeitgebers)
- Betreibungsregisterauszug des ausländischen Wohnsitzstaates
- Strafregisterauszug: Schweiz und ausländischer Wohnsitzstaat
- Sofern innerhalb der letzten zwei Jahre ein Wohnsitzwechsel mit internationalem Bezug stattfand, sind zusätzlich ein Betreibungs- und Strafregisterauszug des alten Wohnsitzstaates einzureichen
Zu beachten gilt, dass die Betreibungs- und Strafregisterauszüge zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs jeweils nicht älter als 3 Monate alt sein dürfen.