Zulassung
Personen und Unternehmen, die gesetzlich vorgeschriebene Revisionsdienstleistungen erbringen, benötigen seit dem 1. Januar 2008 eine Zulassung der RAB. Je nach Art und Bedeutung des Unternehmens schreibt das Gesetz unterschiedliche Qualifikationen für die ausführende Revisionsstelle vor. Grundsätzlich unterscheidet das Schweizer Recht zwischen:
- Zugelassenen Revisor:innen
- Zugelassenen Revisionsexpert:innen
- Staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen (höchste Stufe)
Der Zulassungsprozess erfolgt online über das Login. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, wird eine Zulassung erteilt und die Person bzw. das Unternehmen im öffentlichen Register der RAB eingetragen. Das Register gibt Auskunft darüber, welche Personen und Unternehmen, die Revisionsdienstleistungen im Sinne des Gesetzes erbringen, über eine Zulassung verfügen oder verfügt haben.
Pflicht zur Zulassung
Revisionsunternehmen
Für eine Zulassung als Revisor, Revisionsexperte oder staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen
Ausländische Revisionsunternehmen
Das RAG gilt auch über die Landesgrenzen hinaus für ausländische Revisionsunternehmen, welche ausländische Gesellschaften prüfen, die den Schweizer Kapitalmarkt direkt oder indirekt in Anspruch nehmen.
FAQ - Zulassung Allgemein
Allgemeine Fragen und Antworten zur Zulassung
Die Zulassung als staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen und als Revisionsexpert:in umfasst gleichzeitig die Zulassung für die Erbringung von Revisionsdienstleistungen, für die das Bundesrecht geringere fachliche Anforderungen vorschreibt. Das öffentliche Register ist so aufgebaut, dass bei der Suche nach einer Zulassungsart auch die Personen bzw. Revisionsunternehmen mit einer höheren Zulassung angezeigt werden. Folglich werden bei der Suche nach zugelassenen Revisor:innen auch Personen bzw. Revisionsunternehmen mit einer Zulassung als Revisionsexpert:in oder staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen erscheinen.
Personen und Unternehmen, die eine Zulassung benötigen, erstellen im Login ein Benutzerkonto und starten den Onlineprozess für eine der folgenden Kategorien:
- Natürliche Person (zugelassene Revisorin oder zugelassene Revisionsexpertin)
- Revisionsunternehmen (zugelassener Revisor oder zugelassener Revisionsexperte)
- Staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen
- Staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen mit Sitz im Ausland
Wurden alle notwendigen Datenfelder ausgefüllt, kann der Zahlungsprozess abgeschlossen und die Freigabequittung generiert werden. Die Freigabequittung ist datiert und unterzeichnet mit den darin aufgeführten Unterlagen der RAB per Post oder elektronisch (qualifizierte elektronische Signatur erforderlich) zuzustellen.
Sind alle Voraussetzungen erfüllt, erteilt die RAB die Zulassung und die Person oder das Unternehmen wird im öffentlichen Register eingetragen. Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, kann das Gesuch zurückgezogen oder abgelehnt werden.
Das Gesuch kann im Benutzerkonto über das Symbol «Papierkorb» zurückgezogen werden. Dabei ist Folgendes zu beachten:
- Wurde der Anmeldeprozess abgeschlossen, die unterzeichnete Freigabequittung aber der RAB noch nicht zugestellt, wird die bezahlte Gebühr abzüglich eines Bearbeitungsaufwands von CHF 250 auf das erwähnte Konto zurückerstattet.
- Wurde die unterzeichnete Freigabequittung der RAB bereits zugestellt, wird der Rückzug mit einer Abschreibungsverfügung bestätigt. Die Bearbeitungsgebühr bis zum Zeitpunkt der Eröffnung der Abschreibungsverfügung beträgt mindestens die Hälfte der bezahlten Gebühr und wird jeweils damit verrechnet. Die Differenz wird dem Gesuchsteller resp. der Gesuchstellerin nach Eintritt der Rechtskraft der Abschreibungsverfügung auf das erwähnte Konto zurückerstattet.
Es gibt folgende drei Grundzulassungsarten:
- zugelassene Revisor:innen: Personen und Revisionsunternehmen, die berechtigt sind, eine eingeschränkte Revision durchzuführen (Art. 727c OR).
- zugelassene Revisionsexpert:innen: Personen und Revisionsunternehmen, die berechtigt sind, eine ordentliche Revision durchzuführen (Art. 727b Abs. 2 OR). Im Unterschied zu den zugelassenen Revisor:innen verfügen Revisionsexpert:innen über eine längere Fachpraxis.
- staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen: Gesellschaften, die zur Durchführung einer ordentlichen Revision bei Publikumsgesellschaften befugt sind (Art. 727b Abs. 1 OR). Von der Qualifikation her handelt es sich um Revisionsexperten, die aber weiter gehende gesetzliche Pflichten erfüllen müssen und die der Aufsicht durch die RAB unterstehen.
Personen und Unternehmen, die sich nicht ins Revisorenregister eintragen lassen, gelten als nicht zugelassene Fachpersonen («Laienrevisor:innen»). Diese können Revisionsdienstleistungen erbringen, die das Gesetz nicht zwingend vorschreibt. Zu denken ist insbesondere an die Prüfung von Jahresrechnungen von Gesellschaften, die auf eine Revision im Sinne des Gesetzes verzichtet haben («Opting-out»), aber dennoch aus unternehmensinternen Gründen eine «inoffizielle» Revision wünschen.
Für Publikumsgesellschaften gilt das strengste Regime (Art. 727 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. Art. 727b Abs. 1 OR).
1. Publikumsgesellschaften
- Ordentliche Revision der Jahres- und gegebenenfalls Konzernrechnung:
→ Muss durch ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen durchgeführt werden. - Alle weiteren gesetzlich vorgeschriebenen Revisionsdienstleistungen:
→ Müssen zwingend auch durch ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen ausgeführt werden.
2. Wirtschaftlich bedeutende Unternehmen und Gesellschaften mit Konzernrechnungspflicht
- Ordentliche Revision:
→ Muss durch zugelassene Revisionsexpert:innen erfolgen. - Alle weiteren gesetzlich vorgeschriebenen Revisionsdienstleistungen:
→ Müssen ebenfalls von zugelassenen Revisionsexpert:innen ausgeführt werden (Art. 727 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 i.V.m. Art. 727b Abs. 2 OR).
3. Alle übrigen Unternehmen
- Eingeschränkte Revision:
Eine Zulassung als Revisor:in ist grundsätzlich ausreichend, sofern
→ die Schwellenwerte (20 Mio. Bilanzsumme, 40 Mio. Umsatzerlös, 250 Vollzeitstellen) gemäss den Voraussetzungen von Art. 727 Abs. 1 Ziff. 2 OR nicht erreicht sind
→ keine höheren gesetzlichen Anforderungen vorliegen
→ das Unternehmen nicht auf eine Revision verzichtet hat (Art. 727a Abs. 1 i.V.m. Art. 727c OR).
Übersicht über einzelne Revisionsdienstleistungen
Alle Angaben sind ohne Gewähr, der Wortlaut des Gesetzes geht in jedem Fall vor.
Vorgang / Prüfung | Mindestan-forderung | Wirtschaftlich bedeutende Unternehmen | Publikums-gesellschaften | Gesetzesartikel |
|---|---|---|---|---|
| Gründungsbericht einer AG | Revisor:in | Revisionsexpert:in | sbRU | 635a OR |
| Kapitalerhöhung aus Eigenkapital einer AG | Revisor:in | Revisionsexpert:in | sbRU | 652d OR |
| Kapitalerhöhungsbericht einer AG | Revisor:in | Revisionsexpert:in | sbRU | 652f Abs. 1 OR |
| Ausgaben von Aktien im Rahmen der bedingten Kapitalerhöhung einer AG | Revisionsexpert:in | sbRU | 653f Abs. 1 OR | |
| Erlöschung von Wandel- und Optionsrechten bei der bedingten Kapitalerhöhung einer AG | Revisionsexpert:in | sbRU | 653i Abs. 1 OR | |
| Zwischenbilanz einer AG bei begründeter Besorgnis einer Überschuldung | Revisor:in | Revisionsexpert:in | sbRU | 725b Abs. 2 OR |
| Kapitalherabsetzung einer AG | Revisionsexpert:in | sbRU | 653m Abs. 1 OR | |
| Zulässigkeit einer vorzeitigen Verteilung des Liquidationserlöses einer AG | Revisionsexpert:in | sbRU | 745 Abs. 3 OR | |
| Zulässigkeit der Rückzahlung von Nachschüssen in der GmbH | Revisionsexpert:in | sbRU | 795b OR | |
| Höhe des verwendbaren Eigenkapitals für die Abfindung von ausgeschiedenen Gesellschaftern | Revisionsexpert:in | sbRU | 825a Abs. 2 OR | |
| Ordentliche Revision der Jahresrechnung auf Verlangen von ausgeschiedenen Gesellschaftern | Revisionsexpert:in | sbRU | 825a Abs. 4 OR | |
| Genossenschaftsverzeichnis von Genossenschaften ohne Revisionsstelle | Revisor:in | Revisionsexpert:in | sbRU | 907 OR |
| Zulässigkeit der Fusion von Gesellschaften bei Kapitalverlust oder Überschuldung | Revisionsexpert:in | sbRU | 6 Abs. 2 FusG | |
| Fusionsvertrag, Fusionsbericht oder Fusionsbilanz | Revisionsexpert:in | sbRU | 15 Abs. 1 FusG | |
| Verzicht auf eine Information der Gläubiger betreffend die Sicherstellungen ihrer Forderungen bei einer Fusion | Revisionsexpert:in | sbRU | 25 Abs. 2 FusG | |
| Spaltungsvertrag, Spaltungsplan und Spaltungsbilanz | Revisionsexpert:in | sbRU | 40 FusG | |
| Umwandlungsplan, Umwandlungsbericht und Umwandlungsbilanz | Revisionsexpert:in | sbRU | 62 Abs. 1 FusG | |
| Fusionsvertrag sowie Fusionsbilanz bei der Fusion von Stiftungen | Revisor:in | Revisionsexpert:in | sbRU | 81 Abs. 1 FusG |
| Verzicht auf eine Information der Gläubiger betreffend die Sicherstellung ihrer Forderung bei der Fusion von Stiftungen | Revisor:in | Revisionsexpert:in | sbRU | 85 Abs. 2 FusG |
| Fusionsvertrag, Fusionsbericht und Fusionsbilanz bei der Fusion von Vorsorgeeinrichtungen | Revisionsexpert:in | sbRU | 92 Abs. 1 FusG | |
| Umwandlungsplan, Umwandlungsbericht und Umwandlungsbilanz bei der Umwandlung von Vorsorgeeinrichtungen | Revisionsexpert:in | sbRU | 97 Abs. 3 FusG | |
| Inventar bei Fusionen, Umwandlungen und Vermögensübertragungen, an denen ein Institut des öffentlichen Rechts beteiligt ist | Revisionsexpert:in | sbRU | 100 Abs. 2 FusG | |
| Deckung des Grundkapitals einer Kapitalgesellschaft bei einer Sitzverlegung vom Ausland in die Schweiz | Revisionsexpert:in | sbRU | 162 Abs. 3 IPRG | |
| Spaltungsvertrag, Spaltungsplan und Spaltungsbilanz bei der Spaltung einer Gesellschaft im internationalen Verhältnis | Revisionsexpert:in | sbRU | 163d Abs. 1 IPRG | |
| Zulässigkeit der Löschung einer Gesellschaft im Schweizerischen Handelsregister bei grenzüberschreitender Fusion, Spaltung oder Vermögensübertragung | Revisionsexpert:in | sbRU | 164 Abs. 1 IPRG | |
| Abgeltung der schweizerischen Gesellschafter bei grenzüberschreitender Fusion oder Spaltung | Revisionsexpert:in | sbRU | 164 Abs. 2 Bst. b IPRG | |
Spezialgesetzliche Zulassungen
| Prüfungen | Grundzulassung nach RAG |
|---|---|
| BankG, FinfraG, FINIG und PfG | sbRU |
| VAG | sbRU |
| KAG | sbRU |
| Art. 1b BankG (FinTech) | sbRU |
| AHVG | Revisionsexpert:in |
| Vorsorgeeinrichtungen / Anlagestiftungen | Revisionsexpert:in / sbRU |
| Krankenkassen | Revisionsexpert:in |
| Spielbanken | Revisionsexpert:in |
| Finanzintermediäre (Bekämpfung der Geldwäscherei) | Revisor:in |
| Vermögensverwalter und Trustees | Revisor:in |
Zulassungspflichtig sind Personen und Unternehmen, die gesetzlich vorgeschriebene Revisionsdienstleistungen erbringen. Als solche gelten:
- Prüfungen und Bestätigungen, die nach bundesrechtlichen Vorschriften durch eine zugelassene Fachperson (Revisor:in oder Revisionsexperte:in) oder durch ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen vorgenommen werden müssen (Art. 2 Bst. a Ziff. 1 RAG);
- Prüfungen, die nach Art. 24 Abs. 1 Bst. a FINMAG durch eine zugelassene Prüfgesellschaft bzw. eine zugelassene leitende Prüferin oder einen zugelassenen leitenden Prüfer vorgenommen werden (Art. 2 Bst. a Ziff. 2 RAG).
Als Revisionsdienstleistung gelten insbesondere:
- die Prüfung der Jahres- und Konzernrechnung
- die aufsichtsrechtliche Prüfung von Beaufsichtigten der Eidgenössischen Finanzmarktaufsichtsbehörde FINMA nach den jeweiligen Finanzmarktgesetzen
- punktuelle Revisionsdienstleistungen wie die Prüfung einer Kapitalerhöhung, einer Kapitalherabsetzung oder einer Fusion.
Gesetzlich nicht vorgeschriebene Revisionsdienstleistungen dürfen auch durch Personen erbracht werden, die über keine Zulassung durch die RAB verfügen.
Gemäss Art. 38 RAV beträgt die Gebühr für die Beurteilung des Zulassungsgesuchs durch die RAB für:
- natürliche Personen: CHF 800
- Revisionsunternehmen: CHF 1'500
- staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen: mind. CHF 5'000
Von staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen wird die Gebühr für die Zulassung nach Zeitaufwand erhoben, wobei der Stundenansatz CHF 250 und die Gebühr mindestens CHF 5'000 beträgt (Art. 38 Abs. 5 RAV). Zusätzlich wird jährlich eine Aufsichtsabgabe zur Deckung der nicht durch Gebühren gedeckten Kosten der RAB von mindestens CHF 10'000 sowie eine Gebühr nach Zeitaufwand für die periodische Überprüfung (Inspektion) erhoben (vgl. Art. 39 und 42 ff. RAV).
Die RAB erhebt eine Gebühr für:
- die Beurteilung eines Zulassungsgesuchs;
- die Erneuerung der Zulassung;
- die Änderung der Zulassungsart;
- die Übertragung der Zulassung (Art. 21a RAV).
Nein. Die Zulassungspflicht gilt immer für die Rechtseinheit, die die Revisionsdienstleistung tatsächlich erbringt.
Wenn eine Tochtergesellschaft die Revision übernimmt, muss sie selbst über die entsprechende Zulassung verfügen – unabhängig davon, ob die Muttergesellschaft zugelassen ist.
Die Bestimmungen des RAG beziehen sich auf jene Rechtseinheit, die:
- ein Gesuch um Zulassung bei der RAB stellt und
- eine Revisionsdienstleistung im Sinne von Art. 2 Bst. a Ziff. 1 RAG erbringen will.
Massgebend ist somit die vom Prüfkunden gewählte Revisionsstelle.
Zusätzlicher Hinweis:
Die Unabhängigkeitsvorschriften gelten auch im Konzernverhältnis. Beispielsweise darf eine Tochtergesellschaft kein Revisionsmandat übernehmen, wenn ihre Muttergesellschaft eine direkte Beteiligung am Prüfkunden hält (Art. 728 Abs. 6 i.V.m. Abs. 2 Ziff. 2 OR; vgl. für die eingeschränkte Revision auch Art. 729 Abs. 1 OR).
Auf Antrag stellt die RAB eine Zulassungsbescheinigung von Personen und Unternehmen im Sinne von Art. 18 Abs. 2 RAV aus. Die Bescheinigung kann im öffentlichen Register in der Detailansicht des gewünschten Registereintrags über die Funktion «Bescheinigung bestellen» beantragt und bezahlt werden. Die Gebühr für eine Zulassungsbescheinigung beträgt CHF 50 pro Exemplar.
Hinweis:
Zulassungsbescheinigungen werden ausschliesslich per Post zugestellt.
Auf eine bestehende Grundzulassung oder Sonderzulassung kann jederzeit verzichtet werden. Mit dem Verzicht entfallen sowohl die Weiterbildungspflichten als auch die Meldepflichten.
Die Löschung erfolgt direkt im Benutzerkonto der betroffenen Person oder des betroffenen Unternehmens.
Grundzulassung löschen
- Öffnen Sie Ihr Benutzerkonto.
- Klicken Sie beim entsprechenden Zulassungseintrag auf das Bleistiftsymbol.
- Wählen Sie «Grundzulassung löschen».
- Bestätigen Sie die gewünschte Löschung.
Sonderzulassung löschen
- Öffnen Sie Ihr Benutzerkonto.
- Klicken Sie bei der zu löschenden Sonderzulassung aufs Symbol «Papierkorb».
- Bestätigen Sie die gewünschte Löschung.
Nach der Bestätigung wird automatisch eine Löschungsverfügung online zugestellt. Gleichzeitig wird der entsprechende Eintrag im öffentlichen Register der RAB gelöscht. Mit der Löschung der Grundzulassung entfallen automatisch auch allfällig vorhandene Sonderzulassungen.
Grundsätzlich können Vereine selbst entscheiden, ob sie eine Revision durchführen und wie diese ausgestaltet wird.
Eine interne Revision kann durch nicht zugelassene Vereinsmitglieder (ein oder mehrere) erfolgen. Ein vollständiger Verzicht auf eine Revision ist auch zulässig. Aus Gründen der internen Kontrolle und der Verantwortung des Vorstandes wird jedoch eine vereinsinterne Revision empfohlen.
Gesetzliche Ausnahmen
Art. 69b ZGB sieht zwei Fälle vor, in denen eine Revision durch eine zugelassene Revisionsstelle erforderlich ist:
- Ordentliche Revision (Zulassung als Revisionsexpert:in)
Der Verein muss seine Buchführung durch eine Revisionsstelle ordentlich prüfen lassen, wenn zwei der nachstehenden Grössen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren überschritten werden:- Bilanzsumme von 10 Millionen Franken
- Umsatzerlös von 20 Millionen Franken
- 50 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt
- Eingeschränkte Revision (Zulassung mindestens als Revisor:in)
Der Verein muss seine Buchführung durch eine Revisionsstelle eingeschränkt prüfen lassen, wenn ein Vereinsmitglied, das einer persönlichen Haftung oder einer Nachschusspflicht unterliegt, dies verlangt.
In beiden Fällen muss sich der Verein ins Handelsregister eintragen lassen (Art. 61 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB).
Als Berufsverband gelten schweizerische Organisationen, die regelmässigen regulatorischen Dialog mit der RAB zu Themen der Revision und Revisionsaufsicht führen und kumulativ folgende Kriterien erfüllen:
- Verhaltenskodex oder verbindliche ethische Vorgaben für Mitglieder
- Trägerschaft einschlägiger Berufsausbildungen mit national anerkanntem Diplom (insbesondere Abschlüsse gemäss Art. 4 RAG) und/oder Angebot von Weiterbildungen, das die für die Revision relevanten Fachgebiete abdeckt
- Repräsentative Anzahl Mitglieder (Personen und Unternehmen) im Umfang von rund 5 % der von der RAB zugelassenen Revisionsunternehmen
- Gesamtschweizerische Abdeckung aller drei grossen Sprachregionen (alleine oder gemeinsam mit Partnerverbänden)
Voraussetzungen zur Deklaration als Mitglied eines Berufsverbands
Personen und Revisionsunternehmen können ihre Mitgliedschaften in Berufsverbänden im öffentlichen Register der RAB deklarieren (Art. 19 Bst. h und Art. 20 Bst. h RAV).
Deklarationsberechtigt sind allerdings nur ordentliche Mitglieder, die die Anforderungen des jeweiligen Berufsverbands vollständig erfüllen (insbesondere Weiterbildungspflichten).
Nicht deklarationsberechtigt sind:
- Passivmitglieder
- Junior-/Jungmitglieder
- Personen oder Unternehmen ohne ordentliche Mitgliedschaft
Personen und Unternehmen ohne ordentliche Mitgliedschaft dürfen sich daher nicht als Mitglieder des jeweiligen Berufsverbands im öffentlichen Register der RAB ausweisen.