Ausländische Revisionsunternehmen
Zulassungspflicht für ausländische Revisionsunternehmen h3>
Ausländische Revisionsunternehmen benötigen eine Zulassung als staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen, wenn sie gesetzlich vorgeschriebene oder vergleichbare Revisionsdienstleistungen für Gesellschaften nach ausländischem Recht erbringen, die den Schweizer Kapitalmarkt direkt oder indirekt in Anspruch nehmen (Art. 8 RAG).
Dies betrifft insbesondere Gesellschaften, deren Beteiligungspapiere oder Anleihensobligationen an einer Schweizer Börse kotiert sind.
Revisionsorgane von ausländischen Gesellschaften, die nicht von der Zulassungspflicht befreit sind, müssen bei der RAB ein Gesuch um Zulassung als staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen mit Sitz im Ausland einreichen.
Die Zulassung wird erteilt, wenn die Anforderungen nach Art. 9 RAG oder gleichwertige Kriterien erfüllt sind und die Auskunfts- und Meldepflichten sowie die Zutrittsgewährung gegenüber der RAB sichergestellt sind (Art. 9a RAV).
Konkret bedeutet dies:
- Die Mehrheit der Mitglieder des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans sowie des Geschäftsführungsorgans verfügt über eine Zulassung als Revisionsexpert:in oder eine vergleichbare ausländische Qualifikation (Art. 9 Abs. 1 Bst. a RAG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. a RAG).
- Mindestens ein Fünftel der Personen, die an der Erbringung von Revisionsdienstleistungen beteiligt sind, verfügen über eine Zulassung als Revisionsexpert:in oder eine vergleichbare ausländische Qualifikation (Art. 9 Abs. 1 Bst. a RAG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. b RAG).
- Alle Personen, die Revisionsdienstleistungen leiten, verfügen über eine Zulassung als Revisionsexpert:in oder eine vergleichbare ausländische Qualifikation (Art. 9 Abs. 1 Bst. a RAG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. c RAG).
- Das Revisionsunternehmen verfügt über ein internes Qualitätssicherungssystem und überwacht dessen Angemessenheit und Wirksamkeit (Art. 9 Abs. 1 Bst. a RAG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. d RAG sowie Art. 9 Abs. 1 RAV).
- Das Revisionsunternehmen gewährleistet die Einhaltung der gesetzlchen Pflichten (Art. 9 Abs. 1 Bst. b RAG i.V.m. Art. 11 RAV).
- Es besteht eine ausreichende Haftpflichtversicherung (Art. 9 Abs. 1 Bst. c RAG i.V.m. Art. 11 RAV).
- Die Auskunfts- und Meldepflichten sowie die Zutrittsgewährung gegenüber der RAB sind sichergestellt (Art 9a Abs. 1 Bst. b RAV).
| Leistung | Gebühr | RAV-Bestimmung |
| Beurteilung des Zulassungsgesuchs | mindestens CHF 5'000 | Art. 38 Abs. 5 RAV |
| Jährliche Aufsichtsabgabe | mindestens CHF 10'000 | Art. 42 RAV |
| Überprüfung / Inspektion durch die RAB | nach Zeitaufwand | Art. 39 RAV |
Hinweis:
Gebühren können je nach Aufwand variieren.
Eine Zulassung ist nicht erforderlich, wenn das Revisionsunternehmen einer vom Bundesrat anerkannten ausländischen Revisionsaufsichtsbehörde untersteht.
Bei Revisionsdienstleistungen für Gesellschaften mit Anleihensobligationen entfällt die Zulassungspflicht ebenfalls, wenn:
- die Garantie durch eine Gesellschaft erfolgt, deren Revisionsunternehmen bereits zugelassen oder anerkannt ist (Art. 8 Abs. 3 RAG), oder
- die Investorinnen und Investoren ausdrücklich informiert werden, dass das Revisionsunternehmen nicht staatlich beaufsichtigt wird (Art. 8 Abs. 5 RAG und Bekanntmachungsverordnung RAB).