Verfügungen der RAB
Die RAB stellt ihre rechtskräftigen Verfügungen mit besonderer Bedeutung (Leading Cases) in der jeweiligen Verfahrenssprache zur Verfügung.
Leading Cases h3>
Die RAB hat einer natürlichen Person die Zulassung für die Dauer von drei Jahren entzogen, weil sie die eingeschränkte Revision der jeweiligen Jahresrechnung 2018 von sieben Aktiengesellschaften grob unsorgfältig durchgeführt hat. Sie hat bei diesen Gesellschaften keine oder eine unzureichende Prüfungsplanung erstellt. Zudem fehlen Nachweise, dass sie vor der Verfahrenseröffnung durch die Aufsichtsbehörde überhaupt Prüfungshandlungen durchgeführt hat. Selbst wenn Prüfungshandlungen durchgeführt wurden, sind diese aufgrund der nachträglich erstellten (und an sich irrelevanten) Arbeitspapiere unzureichend. Zudem verstiess die natürliche Person in sechs dieser sieben Fälle gegen die Unabhängigkeit, indem sie jeweils bei der Buchführung der geprüften Unternehmen mitwirkte, somit eigene Arbeiten überprüfte und dadurch das Selbstprüfungsverbot verletzte. Im Übrigen verstiess sie in allen sieben Fällen gegen die Pflicht zur Dokumentation, indem sie vor Abschluss der Prüfung keine Arbeitspapiere bzw. erst auf Intervention der Aufsichtsbehörde nachträglich erstellt hat.
RAB-Verfügung 2020-01
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Die RAB hat einer natürlichen Person einen Verweis erteilt, weil sie die Vorgaben des Berufsrechts bzw. ihres Berufsverbands verletzt hat, indem sie die Jahresrechnungen 2009 bis 2018 einer öffentlich-rechtlichen Anstalt prüfte und dabei trotz fehlender Pflicht zur Durchführung einer eingeschränkten Revision wahrheitswidrig den Anschein erweckte, sie habe eine solche nach den Vorgaben des Standards zur Eingeschränkten Revision durchgeführt und die dabei einschlägigen Vorgaben zur Unabhängigkeit erfüllt.
RAB-Verfügung 2020-02
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Die RAB hat einem Revisor die Zulassung für die Dauer von zwei Jahren entzogen, da er über sein Einzelunternehmen über mehr als zehn Jahre bei einem eingeschränkt geprüften Unternehmen aktiv an der Buchführung mitgewirkt hat. Konkret erstellte er die Jahresrechnungen dieser Gesellschaft eigenständig, bevor er sie mit der Geschäftsführung besprach. Der Revisor übte seine Revisionstätigkeit über sein Einzelunternehmen aus, das über kein zusätzliches Personal verfügte. Unter dieser Organisationsstruktur war es ihm unmöglich, eine rechtskonforme personelle und organisatorische Trennung zwischen Mitwirkung bei der Buchführung und der Abschlussprüfung sicherzustellen. Für die Prüfung der Jahresrechnungen 2008 bis 2012 dieser Gesellschaft erteilte er zudem jeweils ein positiv formuliertes Prüfungsurteil und sprach eine Empfehlung zur Genehmigung der Jahresrechnung aus, obwohl er lediglich Prüfungshandlungen durchgeführt hat, die eine begrenzte Urteilssicherheit ermöglichen.
RAB-Verfügung 2018-01
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Die RAB hat einem Revisor die Zulassung für die Dauer von drei Jahren entzogen, weil er sich der Urkundenfälschung bzw. Falschbeurkundung schuldig gemacht hat. Er hat in grober Weise gegen grundlegende Sorgfaltspflichten verstossen, indem er trotz eigener Bedenken bei der prüferischen Durchsicht der Jahresrechnung eines Vereins vom 1. Juli 2011 bis 31. Dezember 2013 deutlich zu unkritisch vorging und es trotz erheblicher Verdachtsmomente unterlassen hat, zusätzliche oder vertiefte Prüfungshandlungen durchzuführen. Zudem hätte er entweder eine verneinende Aussage machen müssen oder die festgestellten Abweichungen von den allgemein anerkannten Regeln der Buchführung im Prüfbericht in qualitativer Form und mit Angabe der quantitativen Auswirkungen aufführen und offenlegen müssen. Schliesslich verletzte er sowohl die Dokumentationsvorgaben, indem er die wesentlichen Unterlagen zu Debitoren/Forderungen nicht dokumentierte, als auch die Meldepflicht, indem er die Aufsichtsbehörde nicht rechtzeitig über das laufende Strafverfahren informierte.
RAB-Verfügung 2017-01
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Die zugelassene Person wurde 2016 zweitinstanzlich strafrechtlich verurteilt wegen unwahrer Angaben über ein kaufmännisches Gewerbe und Erschleichung einer falschen Beurkundung. Grund war die Bereitstellung eines Darlehens in Höhe des gesamten Aktienkapitals für die Gründung einer Gesellschaft, verbunden mit der Vereinbarung, dass das Darlehen unmittelbar nach der Gründung durch die Gesellschaft zurückgezahlt werde. Die Person hat damit das Verbot der Einlagenrückgewähr verletzt. Die einschlägigen Strafurteile wurden der RAB zudem nicht gemeldet, was eine Verletzung der Meldepflicht darstellt. Im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als leitende Revisorin derselben Gesellschaft verweigerte die zugelassene Person darüber hinaus die Mitwirkung gegenüber der RAB. Vor diesem Hintergrund entzog die RAB ihr mit Blick auf bereits bekannte Sorgfaltsverstösse die Zulassung für die Dauer von drei Jahren. Aufgrund der fortgesetzten Verweigerung der Mitwirkung und der Möglichkeit weiterer Verstösse wurde die Zulassung unbefristet entzogen, bis die zugelassene Person ihrer Mitwirkungspflicht vollständig nachkommt und die RAB in der Sache erstinstanzlich entschieden hat.
RAB-Verfügung 2019-01
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Enforcement-Tätigkeit der RAB
Überblick über die Enforcement-Tätigkeit der RAB (ab 2023) in der jeweiligen Verfahrenssprache
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2026
Mängel im internen Qualitätssicherungssystem
Revisionsunternehmen
Verweis
Mängel im internen Qualitätssicherungssystem
Revisionsunternehmen
Verweis
Verletzung von Sorgfaltspflichten
natürliche Person
Verweis
2025
Violazione del quorum di maggioranza a livello di consiglio di amministrazione e/o direzione e Carenze nel sistema interno di garanzia della qualità
impresa di revisione
Ammonimento
Carenze nel sistema interno di garanzia della qualità
impresa di revisione
Ammonimento
Lacunes dans le système interne d'assurance qualité
entreprise de révision
Avertissement
Lacunes dans le système interne d'assurance qualité
entreprise de révision
Rejet de la demande d'agrément
Révision sans agrément et Violation de l'obligation de coopération
personne physique
Retrait d'agrément (pour une durée indéterminée)
Violation des prescriptions en matière d’indépendance
personne physique
Avertissement
Mängel im internen Qualitätssicherungssystem
2 Revisionsunternehmen
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