Natürliche Personen

Eine Person wird als Revisorin oder Revisionsexpertin zugelassen, wenn sie die Anforderungen an Ausbildung und Fachpraxis erfüllt und über einen unbescholtenen Leumund verfügt.

Anforderungen

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Ausbildung

Die Anforderungen an die Ausbildung sind im Revisionsaufsichtsgesetz geregelt.

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Fachpraxis

Die Fachpraxis muss überwiegend auf den Gebieten Rechnungswesen und Rechnungsrevision erworben worden sein, davon teilweise unter Beaufsichtigung durch eine zugelassene Fachperson (Revisor:in oder Revisionsexpert:in) oder durch eine ausländische Fachperson mit vergleichbarer Qualifikation. Fachpraxis während der Ausbildung wird angerechnet, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

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Leumund

Die Person wird zugelassen, wenn sie über einen unbescholtenen Leumund verfügt und wenn sich aus keinen anderen persönlichen Umständen ergibt, dass die Person nicht Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit bietet. Zu berücksichtigen sind insbesondere strafrechtliche Verurteilungen oder bestehende Verlustscheine.

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FAQ - Personen

Fragen und Antworten zu Personen

Darf eine zugelassene Person selbstständig Revisionsdienstleistungen erbringen?

Nein. Gesetzlich vorgeschriebene Revisionsdienstleistungen dürfen ausschliesslich über ein Revisionsunternehmen im Sinne von Art. 2 Bst. b RAG erbracht werden.

Voraussetzung für Personen

Eine Person darf nur dann selbstständig Revisionsdienstleistungen erbringen, wenn:

  1. sie als Einzelunternehmen im Handelsregister eingetragen ist, und
  2. sie selbst wie auch ihr Einzelunternehmen von der RAB zugelassen sind (Art. 8 Abs. 1 RAV).

Mit anderen Worten:
Sobald eine Person – unabhängig davon, ob sie bei einem Revisionsunternehmen angestellt ist oder selbständig arbeitet – als Revisionsstelle eines Unternehmens gewählt oder bezeichnet wird, das gesetzlich zur Revision verpflichtet ist, oder eine punktuelle Revisionsdienstleistung nach Art. 2 Bst. a RAG erbringt, ist eine Eintragung als Einzelunternehmen im Handelsregister nötig. In diesem Fall braucht das Einzelunternehmen ebenfalls eine RAB-Zulassung. 

Freiwillige Revisionen

Die genannten Bestimmungen gelten nur für gesetzlich vorgeschriebene Revisionsdienstleistungen.
Wird eine Revision freiwillig durchgeführt – beispielsweise bei einem kleinen oder mittelgrossen Verein, der nicht revisionspflichtig ist – können auch Personen ohne Handelsregistereintrag und ohne RAB-Zulassung eine solche Revision übernehmen.

Welches sind die Zulassungsvoraussetzungen für Personen?

Die Zulassungsvoraussetzungen sind im RAG geregelt:

Die RAB empfiehlt, die Zulassungsvoraussetzungen vor der Erfassung resp. der Einreichung eines Zulassungsgesuchs sorgfältig zu studieren. Eine Zulassung wird nur erteilt, wenn alle Voraussetzungen vollständig erfüllt sind. Bei Fragen oder Unsicherheiten steht die RAB gerne zur Verfügung – telefonisch oder per E-Mail.

Kann ich meine Zulassung auf eine andere Person übertragen?

Nein. Die Zulassung der RAB wird der gesuchstellenden Person aufgrund persönlicher Merkmale individuell (ad personam) gewährt und kann daher nicht auf eine andere Person übertragen werden.

Gibt es Härtefallregelungen bei ungenügender beaufsichtigter Fachpraxis?

Grundsatz

Erfüllt eine gesuchstellende Person die regulären Zulassungsvoraussetzungen gemäss Art. 4 und 5 RAG nicht und führt dies bei objektiver Betrachtung zu einem unzumutbaren Ergebnis, kann ein Härtefall vorliegen

Die RAB kann in Härtefällen auch Fachpraxis anerkennen, die den gesetzlichen Anforderungen nicht vollständig genügt, sofern aufgrund einer langjährigen praktischen Erfahrung eine einwandfreie Erbringung von Revisionsdienstleistungen nachgewiesen wird (Art. 43 Abs. 6 RAG). Diese Ausnahme ist jedoch restriktiv anzuwenden, um die ordentlichen Zulassungsvoraussetzungen nicht zu unterlaufen (vgl. BBl 2004 3969, S. 4093).

In der Praxis kommt derjenige Fall am häufigsten vor, in dem zwar eine langjährige praktische Erfahrung besteht, die Fachpraxis aber nicht unter Beaufsichtigung erworben wurde.

Härtefall bei Revisor:innen

Der Gesetzgeber hat die Anforderungen an einen Härtefall nicht abschliessend konkretisiert. Die Beurteilung erfolgt daher stets im Einzelfall. Folgende Voraussetzungen müssen jedoch zwingend kumulativ erfüllt sein:

  • Langjährige Fachpraxis ohne wesentliche Unterbrüche auf den Gebieten Rechnungswesen und Rechnungsrevision
  • Einwandfreie Prüftätigkeit (Qualität)
  • Vorliegen eines Härtefalls

Wie viele Jahre unbeaufsichtigter Fachpraxis ausreichen, um auch ohne beaufsichtigte Fachpraxis als Revisor:in zugelassen zu werden, lässt sich nicht abstrakt festlegen. Vielmehr sind im Einzelfall die Leistung und die Qualität der praktischen Erfahrung über einen längeren Zeitraum hinweg zu betrachten und gestützt darauf im Sinne einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob die praktische Erfahrung ausreichend ist. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann dieses Kriterium je nach den Umständen bei einer unbeaufsichtigten Fachpraxis von rund 8 Jahren erfüllt sein.

Das Vorliegen eines Härtefalles kann gemäss Bundesverwaltungsgericht zeitlich unbefristet geltend gemacht werden. Ein längeres Auskommen ohne Zulassung kann jedoch als Indiz gegen das Vorliegen eines Härtefalls gewertet werden.

Härtefall bei Revisionsexpert:innen

In Bezug auf die Zulassung als Revisionsexpert:in hat der Gesetzgeber die Voraussetzungen für den Härtefall in Art. 50 RAV konkretisiert. Demnach können Personen als Revisionsexpert:innen (und auf Gesuch hin auch nur als Revisor:innen) zugelassen werden, wenn sie nachweisen, dass sie:

  • Am 1. Juli 1992 über eine der Ausbildungen und die entsprechende Fachpraxis nach Art. 1 Abs. 1 der altrechtlichen Verordnung vom 15. Juni 1992 über die fachlichen Anforderungen an besonders befähigte Revisoren (AS 1992 1210) verfügt haben;
  • Seit dem 1. Juli 1992 mehrheitlich und ohne wesentliche Unterbrüche auf den Gebieten Rechnungswesen und Rechnungsrevision tätig gewesen sind.

In diesem Fall ist der Nachweis beaufsichtigter Fachpraxis – wie schon unter der altrechtlichen Ausnahmebestimmung von Art. 5 der Verordnung über besonders befähigte Revisoren – nicht notwendig.

Unabhängig davon ist die Zulassung als Revisionsexpert:in auch gestützt auf die allgemeine Härtefallbestimmung von Art. 43 Abs. 6 RAG möglich, wenn eine gesuchstellende Person aufgrund der regulären Zulassungsvoraussetzungen nicht als Revisionsexpertin zugelassen werden kann und dies bei objektiver Betrachtung zu einem unzumutbaren Ergebnis führt. Die RAB und das Bundesverwaltungsgericht stellen im Vergleich zu den Revisor:innen qualifizierte Anforderungen an die Fachpraxis. Massgebend ist grundsätzlich (1.), wie nahe eine Person an eine reguläre Zulassung herankommt und (2.), wie stark die Abweisung des Gesuchs um Zulassung als Revisionsexpertin die gesuchstellende Person wirtschaftlich treffen würde.

Beim (1.) Kriterium sind insbesondere zu berücksichtigen:

  • Dauer der beaufsichtigten und unbeaufsichtigten Revisionstätigkeit (beaufsichtigte Fachpraxis ist dabei ein gewichtiges Element, aber nicht das einzige)
  • Umfang der Revisionstätigkeit im Vergleich zu anderen Tätigkeiten
  • Bisherige praktische Erfahrungen im Bereich der ordentlichen Revision (zwingend erforderlich)
  • Einwandfreie Erbringung der Revisionsdienstleistungen

Beim (2.) Kriterium ist insbesondere zu berücksichtigen, wie stark die Verweigerung der Zulassung als Revisionsexpertin die gesuchstellende Person mit Blick auf ihre bisherige wirtschaftliche Tätigkeit treffen würde. Das künftige wirtschaftliche Fortkommen, also beispielsweise die blosse Hoffnung oder Absicht, in Zukunft ordentliche Revisionen durchzuführen, vermag demgegenüber keinen Härtefall zu begründen.

Grenze der Härtefallklausel
Grundsätzlich gilt: Sind die Voraussetzungen für eine reguläre Zulassung als Revisionsexpert:in bei Weitem nicht erfüllt, kann mangels Vorliegen eines Härtefalls auch gestützt auf die Härtefallklausel keine Zulassung erteilt werden.

AS 1992 1210