Qualitätssicherung

Revisionsunternehmen sind verpflichtet, ein funktionierendes Qualitätssicherungssystem einzurichten. Je nach Zulassung und Art der erbrachten Revisionsdienstleistungen kommen unterschiedliche Qualitätssicherungsstandards zur Anwendung. Im Weiteren haben die Revisionsunternehmen Standards zu wählen, nach welchen sie ihre internen Vorgaben zur Unabhängigkeit und zur Weiterbildung bestimmen.

Die Anforderungen an die Qualitätssicherung gelten für alle Revisionsunternehmen.
Staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen müssen zudem zusätzliche Anforderungen erfüllen.

Vorgaben zur internen Nachschau

Unabhängig von Grösse und Rechtsform ist jedes Revisionsunternehmen verpflichtet, über ein internes System zur Qualitätssicherung bzw. zum Qualitätsmanagement zu verfügen sowie dessen Angemessenheit und Wirksamkeit laufend zu überwachen (Art. 9 RAV i.V.m. Art. 49 RAV; Rundschreiben 1/2014, Rz. 3).

Für den standardkonformen Betrieb eines solchen Systems ist ein strukturierter Nachschauprozess einzurichten. Dieser stellt sicher, dass die Regelungen und Massnahmen zur Qualitätssicherung relevant, angemessen und wirksam ausgestaltet sind und angewendet werden.

Anforderungen an die Nachschau 

Der Nachschauprozess eines Revisionsunternehmens muss mindestens die folgenden Kriterien erfüllen:

Jährliche Durchführung und Dokumentation
Die Nachschau ist jährlich durchzuführen. Sie umfasst sowohl eine Firm- als auch eine File-Review. Die Ergebnisse sind jedes Jahr in einem schriftlichen Nachschaubericht festzuhalten und zu dokumentieren. Das blosse Ausfüllen von Checklisten oder ein reiner Verweis auf Checklisten genügt nicht als Nachschaubericht. 

Dreijahreszyklus für File-Reviews leitender Revisor:innen (Planungsdokument)
In einem Planungsdokument ist sicherzustellen, dass alle leitenden Revisor:innen mindestens alle drei Jahre einer File-Review unterzogen werden. Ein solcher Dreijahreszyklus gilt – auch im KMU-Bereich – seit Längerem als Best Practice (vgl. EXPERTsuisse, Schweizer Leitfaden zur Qualitätssicherung in der Wirtschaftsprüfung, Umsetzung von ISQC-CH 1 in KMU, Ausgabe 2024, Ziff. 6.1). 

Auch wenn der angewandte Standard theoretisch längere Zyklen zulässt, sind solche Abweichungen sorgfältig zu begründen. Längere Zyklen können insbesondere nicht nachträglich als Rechtfertigung herangezogen werden, wenn Vorgaben des QS-Handbuchs nicht eingehalten wurden. Da sich Risiken nicht nur aus den Mandaten, sondern auch aus den prüfenden Personen ergeben, ist eine zeitnahe und periodische Abdeckung aller leitenden Revisor:innen sachgerecht. In überschaubaren Verhältnissen gewährleistet der Dreijahreszyklus eine angemessene Abdeckung bei vertretbarem Aufwand.

Nachvollziehbare Beschreibung der Prüfungshandlungen
Die im Rahmen der Nachschau durchgeführten Prüfungshandlungen sind im Nachschaubericht nachvollziehbar und verständlich zu beschreiben. 

Klarer Prüfzeitraum und eindeutige Bezugspunkte (Periodenangabe)
Der im Rahmen der Nachschau überprüfte Zeitraum ist im Nachschaubericht unmissverständlich zu benennen, damit die Nachschauarbeiten transparent und nachvollziehbar bleiben. Aus Sicht der RAB ist es sachgerecht, dass sich die Periodenangabe auf den Zeitraum der geprüften und geltenden Firm-Regelungen sowie auf die durchgeführten Revisionsarbeiten bezieht (und nicht auf das Geschäftsjahr der geprüften Unternehmen). 

Wird die Periodenbetrachtung geändert, ist dies im Nachschaubericht klar und  nachvollziehbar auszuweisen. Die Nachschau hat zeitnah nach den erbrachten Revisionsdienstleistungen zu erfolgen, damit allfällige Abhilfemassnahmen in der nächsten Prüfsaison wirksam sind.

Vollständige und lückenlose Periodenabdeckung
Die überprüften Perioden müssen vollständig und ohne zeitliche Lücken abgedeckt sein. Bei einer jährlichen Nachschau ist grundsätzlich ein Zeitraum von ungefähr einem Jahr abzudecken. Prozessumstellungen (z.B. Verlagerung der Nachschau von einem Quartal in ein anderes) dürfen nicht dazu führen, dass die Nachschau im ersten Jahr nach der Prozessumstellung nicht zeitnah durchgeführt wird.

Unterzeichnung und Aufbewahrung (mindestens 10 Jahre)
Die Nachschauberichte einschliesslich der dazugehörigen Hilfsmittel (z.B. Checklisten) sind durch die verantwortliche(n) Person(en) zu unterzeichnen. Die Unterlagen sind vom Revisionsunternehmen während mindestens 10 Jahren aufzubewahren.

Bezug zu Vorjahren und Umsetzungsstand
Der Nachschaubericht hat auf die Feststellungen aus den Vorjahren einzugehen und den Stand der Umsetzung der dafür definierten Abhilfemassnahmen darzustellen.

Zeitnahe Umsetzung früherer Feststellungen
Allfällige Feststellungen aus Vorjahren sind in der Regel zeitnah umzusetzen. Verzögerungen sind im Nachschaubericht offenzulegen. 

Kompetenzen der QS-verantwortlichen Person
Die QS-verantwortliche Person im Revisionsunternehmen muss über die erforderlichen fachlichen und organisatorischen Kompetenzen verfügen, um die im Nachschaubericht vorgeschlagenen Abhilfemassnahmen wirksam durchzusetzen.

Priorisierung nach Risikobeurteilung
Als Ergebnis einer Risikobeurteilung sind ordentliche Revisionsmandate und Spezialprüfungen aufgrund der abgegebenen Prüfungsaussage in der Regel höher zu priorisieren als eingeschränkte Revisionsmandate.

Vorgaben an die Weiterbildungspflicht

Revisionsunternehmen sind verpflichtet sicherzustellen, dass sich ihre Mitarbeitenden regelmässig und angemessen weiterbilden. Diese Weiterbildung ist ein zentraler Bestandteil des internen Qualitätssicherungssystems gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. d RAG und Art. 9 RAV

Anforderungen an die Weiterbildung

Mitarbeitende müssen über ausreichende Fachkenntnisse verfügen, um ihre gesetzlichen Aufgaben mit der gebotenen Sorgfalt zu erfüllen. Dazu gehört auch eine kontinuierliche und praxisorientierte Weiterbildung. Die Inhalte und der Umfang der Weiterbildung sollen sich an der Komplexität der betreuten Revisionsmandate orientieren – also beispielsweise daran, ob eingeschränkte oder ordentliche Revisionen durchgeführt werden und welche Prüfungs- und Rechnungslegungsstandards gelten.

Der Gesetzgeber macht keine detaillierten Vorgaben zu Inhalt oder Umfang der Weiterbildung. EXPERTsuisse und Treuhand|Suisse haben die Art und den Umfang der Weiterbildung für ihre Mitglieder jeweils in einem Reglement festgelegt. Die Anforderungen der beiden Verbände sind gleichwertig. Beide sehen im Durchschnitt 30 Stunden bzw. vier Tage Weiterbildung pro Jahr (exkl. Selbststudium) vor.

Erfüllt ein Revisionsunternehmen diese Anforderungen für sämtliche Personen mit einer Zulassung und kontrolliert und dokumentiert die Einhaltung entsprechend, gilt die Weiterbildungspflicht aus Sicht der RAB als erfüllt – unabhängig davon, ob das Unternehmen einem Berufsverband angehört. Die beiden Berufsverbände werden nur als Beispiele erwähnt; die RAB bringt damit keine Präferenz zum Anbieter von Weiterbildungsveranstaltungen zum Ausdruck.

Interne Kontrolle und Dokumentation

Revisionsunternehmen müssen intern sicherstellen, dass die Erfüllung der Weiterbildungsanforderungen mindestens jährlich kontrolliert und die entsprechende Kontrolle inkl. den Weiterbildungsbelegen dokumentiert wird.
Eine Mitgliedschaft bei einem Berufsverband (z. B. EXPERTsuisse oder Treuhand|Suisse) entbindet das Revisionsunternehmen nicht von der Pflicht, eine interne Kontrolle und Dokumentation der Weiterbildung durchzuführen.

Überprüfung durch die RAB

Die RAB überprüft im Rahmen von Zulassungsverfahren, Erneuerungen oder Umstrukturierungen,

  • mit welchen Massnahmen und Prozessen Revisionsunternehmen die Weiterbildungspflicht umsetzen,
  • wie sie die Einhaltung intern überwachen, kontrollieren und dokumentieren sowie
  • ob eine jährliche interne Weiterbildungskontrolle erfolgt, welche schriftlich dokumentiert wird.

In Ausnahmefällen kann die RAB auch individuelle Weiterbildungsnachweise einzelner Mitarbeitenden anfordern. Die Verantwortung für die Kontrolle und Einhaltung der Weiterbildungsanforderungen obliegt jedoch dem zugelassenen Revisionsunternehmen.

Weitergehende Anforderungen für staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen

Für staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen gelten zusätzliche Anforderungen gemäss  Art. 12 Abs. 2 Bst. a RAG. Diese gehen über die allgemeinen Vorgaben hinaus.

Der Fragebogen zur internen Qualitätssicherung ist der RAB bei der Erstzulassung und bei der Zulassungserneuerung einzureichen. 

Fragebogen zur internen Qualitätssicherung