Meldepflichten

Das Gesetz sieht drei Meldepflichten für zugelassene Personen und Revisionsunternehmen vor:

1. Meldung von Änderungen im Revisorenregister

Alle von der RAB zugelassenen Personen und Revisionsunternehmen sind verpflichtet, der RAB jede Änderung einer im Revisorenregister eingetragenen Tatsache mitzuteilen (Art. 15 Abs. 3 RAG).

Zu melden sind grundsätzlich dieselben Informationen wie bei einem Gesuch um Zulassung (vgl. Art. 3 Abs. 1 RAV sowie Rz. 7 und 8 RS 1/2007), insbesondere:

  • Daten zur Erreichbarkeit (Adresse, Telefon, E-Mail resp. Angaben zur Kontaktperson bei Revisionsunternehmen)
  • Name der Person (z.B. aufgrund Eheschliessung) bzw. Firma/Name des Revisionsunternehmens (z.B. infolge Fusion/Übernahme)
  • Funktionen von Personen im Unternehmen (Ein-/Austritte zugelassener Personen, Mitglieder des obersten Leitungs-/Verwaltungsorgans oder des Geschäftsführungsorgans sind im Benutzerkonto des Revisionsunternehmens zu melden)

 

2. Meldung von zulassungsrelevanten Tatsachen

Ab der Gesuchstellung sind alle Personen und Revisionsunternehmen verpflichtet, der RAB unverzüglich jede Tatsache mitzuteilen, die für die Beurteilung der Zulassungsvoraussetzungen von Bedeutung ist (Art. 15a Abs. 2 RAG).

Diese Meldepflicht gilt nicht nur während des Zulassungsverfahrens, sondern zeitlich unbegrenzt, solange eine Zulassung besteht.

Meldepflichtig sind insbesondere:

  • erst- oder höherinstanzliche Urteile und Vergleiche in Straf- und Verwaltungsstrafverfahren (auch wenn sie noch nicht rechtskräftig sind)
  • Ausstellung von Verlustscheinen
  • abgeschlossene Verfahren der zivil- oder verwaltungsrechtlichen Verantwortlichkeit im Zusammenhang mit gesetzlich vorgeschriebenen Revisionsdienstleistungen
  • Verfahren vor spezialgesetzlichen Aufsichtsbehörden, börsenrechtlichen Sanktionsorganen oder berufsrechtlichen Standesorganen
  • geplante Umstrukturierungen (Fusion, Spaltung, Umwandlung, Vermögensübertragung) 

 

3. Zusätzliche Meldepflichten für staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen

Staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen müssen die RAB unverzüglich schriftlich über alle Vorkommnisse informieren, die für die Aufsicht relevant sind (Art. 15a Abs. 2 RAG).

Zu melden sind insbesondere:

  • Änderungen in der Zusammensetzung des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans sowie des Geschäftsführungsorgans
  • ausserordentliche Wechsel von leitenden Revisor:innen unter Angabe der Gründe (z. B. bei Verstössen gegen interne oder externe Vorschriften oder auf Anordnung einer spezialgesetzlichen Aufsichtsbehörde)
  • vorzeitige Auflösung oder Verzicht auf die Verlängerung eines Revisionsauftrags (unter Angabe der Gründe)
  • beabsichtigte Fusionen

 

Wie erfolgt die Meldung?

Die Meldepflicht wird erfüllt, indem die entsprechenden Daten im Benutzerkonto des Zulassungsträgers innerhalb von 10 Arbeitstagen seit Kenntnis der Vorkommnisse über die Funktion «Daten aktualisieren» angepasst und mit der Funktion «Änderungen an RAB senden» bestätigt werden. Für Meldepflichten, die nicht über «Daten aktualisieren» kommuniziert werden können, erfolgt die Meldung im Benutzerkonto über die Funktion «Dokumentenaustausch». 

 

Sanktionen

Ein Verstoss gegen die Meldepflichten gemäss Art. 15 Abs. 3 und  Art. 15a Abs. 2 RAG stellt eine Übertretung dar und kann mit einer Busse von bis zu CHF 100’000 sanktioniert werden  (Art. 39 Abs. 1 Bst. b-d RAG).