Hinweise Dritter
Hinweis einreichen
Ihren Hinweis nehmen wir gerne über die externe Plattform entgegen:
Externe Whistleblowing-Plattform
Informationen zu Hinweise Dritter
Die RAB hat im Rahmen ihrer Zulassungs- und Aufsichtstätigkeit den Auftrag, Hinweisen auf Rechtsverstösse konsequent nachzugehen. Hinweise sind insbesondere dann relevant, wenn sie im Zusammenhang mit der Revisionstätigkeit oder revisionsnahen Tätigkeiten stehen.
Ihr konkreter Hinweis kann für die RAB eine relevante Information oder Ergänzung zu den im Rahmen der Beurteilung der Zulassungsvoraussetzungen oder der Aufsichtstätigkeit gemachten Feststellungen und gewonnenen Erkenntnissen sein.
Vertraulichkeit und mögliche Offenlegung
Die RAB behandelt Ihren konkreten Hinweis grundsätzlich vertraulich, es sei denn, sie ist gesetzlich verpflichtet, den Hinweis offenzulegen.
Wichtig: Der übermittelte Sachverhalt muss gegen die angezeigte(n) Person(en) verwendbar sein. Falls gestützt auf Ihren Hinweis ein verwaltungsrechtliches Verfahren eröffnet wird, steht den angezeigten Personen im Rahmen ihrer Parteirechte grundsätzlich das Recht auf Akteneinsicht zu.
Wenn Sie den Hinweis nicht anonym tätigen, können Sie der RAB mitteilen, falls Sie wesentliche private Interessen geltend machen möchten, für die an Ihrer Identität und ggf. auch an gewissen Informationen Geheimhaltung erforderlich ist (Art. 27 Abs. 1 Bst. b VwVG). Zu denken ist insbesondere an die Identität der hinweisgebenden Person. Bitte bezeichnen Sie die zu anonymisierenden Informationen genau.
Keine Aufforderung zur Verletzung von Geheimhaltungspflichten
Die Möglichkeit, der RAB Hinweise zu allfälligen Verstössen gegen rechtliche oder berufsrechtliche Vorschriften zu geben, stellt keine Aufforderung dar, gegen Gesetze oder Verträge und insbesondere gegen darin enthaltene Pflichten zur Geheimhaltung zu verstossen.
Zuständigkeit und Grenzen der RAB
Bitte beachten Sie, dass die RAB mit Blick auf die Revision von Unternehmen, die keine Gesellschaften des öffentlichen Interesses sind, nur über beschränkte Befugnisse verfügt.
Die RAB hat insbesondere nicht den Auftrag,
- im Sinne einer Ombudsstelle Meinungsverschiedenheiten zwischen Revisionsunternehmen und geprüften Unternehmen zu schlichten (z.B. zu Honorarstreitigkeiten);
- anstelle eines Gerichts über mögliche zivilrechtliche Ansprüche gegen ein Revisionsunternehmen oder eine zugelassene Person zu entscheiden.
Hinweise zur Rechnungslegung kotierter Emittenten
Hinweise zu möglichen Verstössen gegen die Vorschriften zur Rechnungslegung von Emittenten, die an der SIX Swiss Exchange kotiert sind, können auch der SIX Exchange Regulation mitgeteilt werden. Werden Hinweise zur Rechnungslegung kotierter Emittenten bei der RAB gemacht, informiert die RAB die SIX zur Koordinierung der Aufsichtstätigkeit bzw. zur Vermeidung von Doppelspurigkeiten (Art. 23 RAG).
FAQ - Hinweise Dritter
Fragen und Antworten zu Hinweise Dritter
Ja. Es ist jedoch sinnvoller, der RAB Hinweise zu möglichen Verstössen gegen rechtliche oder berufsständische Vorschriften über die externe Whistleblowing-Plattform mitzuteilen.
Über laufende und abgeschlossene Verfahren informiert die RAB die Öffentlichkeit nur, falls dies aus Gründen überwiegender öffentlicher oder privater Interessen erforderlich ist (Art. 19 Abs. 2 RAG).
Da hinweisgebende Drittpersonen bzw. Anzeigerinnen und Anzeiger keine Parteien sind, haben diese grundsätzlich keinen Anspruch, über den Stand sowie das Resultat der Auswertung der eingereichten Hinweise und Anzeigen informiert zu werden (Art. 71 VwVG). Ihnen steht gegen allfällige Verfügungen, die auf ihren Hinweisen basieren, auch kein Rechtsmittel zur Verfügung (vgl. Bundesgerichtsurteil 2C_98/2023 vom 14. Juni 2023, E. 6.4).
Wenn es überwiegende öffentliche oder private Interessen der hinweisgebenden Drittperson erfordern, kann die RAB die Einsichtnahme in die Akten durch die Verfahrensparteien zumindest teilweise verweigern (Art. 27 Abs. 1 VwVG). Dies geschieht jedoch nur insoweit, als damit das rechtliche Gehör der Verfahrenspartei nicht beschnitten wird und eine Auseinandersetzung mit sämtlichen rechtserheblichen Sachverhaltselementen möglich bleibt.
Weitere Informationen:
- In ihrem jährlich erscheinenden Geschäftsbericht informiert die RAB über ihre Tätigkeit und ihre Praxis (Art. 19 Abs. 1 RAG). Zudem berichtet sie darin in anonymisierter Form über allfällige Hinweise.
- Rechtskräftige Gerichtsurteile publiziert die RAB auf ihrer Webseite, sofern sie in der öffentlichen Urteilsdatenbank des erlassenden Gerichts verzeichnet sind (Gerichtsurteile). Diese sind nach den für die Gerichte anwendbaren Regeln anonymisiert.
- Verfügungen mit grundlegender Tragweite publiziert sie als Leading Cases ebenfalls auf ihrer Webseite.
- Zudem informiert die RAB auf ihrer Webseite in anonymisierter Form über erstinstanzlich abgeschlossene Enforcement-Verfahren, indem sie den Gegenstand des Verfahrens und die verfügte Massnahme publiziert.
Beschreiben Sie den Fall möglichst klar und detailliert und halten Sie fest, warum Sie der Ansicht sind, dass ein wesentlicher Verstoss gegen die rechtlichen oder berufsständischen Vorgaben vorliegt.
Der Hinweis sollte mindestens enthalten:
- die betroffene Person oder das betroffene Revisionsunternehmen,
- eine Beschreibung des Sachverhalts
- den betreffenden Zeitpunkt oder die betreffende Zeitperiode.
Im Idealfall nennen Sie die mutmasslich verletzten rechtlichen oder berufsständischen Bestimmungen.
Hilfreich ist zudem, wenn Sie auf der externen Meldeplattform ein (anonymes) Postfach erstellen und dieses mit den Zugangsdaten sporadisch einsehen, oder wenn Sie uns Ihre Telefonnummer oder Ihre E-Mailadresse angeben, so dass wir Sie bei allfälligen Rückfragen kontaktieren können.
Eingegangene Hinweise werden von der RAB überprüft. Liegen aus Sicht der RAB relevante Verstösse vor, werden bei der betroffenen Person oder beim betroffenen Revisionsunternehmen entsprechende Vorabklärungen getroffen. Erhärtet sich der Verdacht auf relevante Verstösse, dann:
- wird gegen das zugelassene Revisionsunternehmen oder die zugelassene natürliche Person ein verwaltungsrechtliches Verfahren eröffnet, oder
- es erfolgt eine Meldung an die zuständige spezialgesetzliche Aufsichtsbehörde (Art. 22 RAG), die Börse (Art. 23 RAG) oder die Strafverfolgungsbehörden (Art. 24 RAG).
Sie können Ihren Hinweis über die externe Whistleblowing-Plattform anonym abgeben. Die RAB behandelt Ihre Angaben im Rahmen der geltenden Rechtsordnung grundsätzlich vertraulich.
Der Sachverhalt muss allerdings gegen die angezeigte(n) Person(en) verwendet werden können. Wird gestützt auf Ihren Hinweis ein verwaltungsrechtliches Verfahren eröffnet, haben die angezeigten Personen im Rahmen ihrer Parteirechte grundsätzlich Anspruch auf Akteneinsicht. Sie können der RAB deshalb mitteilen, falls wesentliche private Interessen Geheimhaltung erfordern (Art. 27 Abs. 1 Bst. b VwVG), insbesondere hinsichtlich Ihrer Identität. Bitte bezeichnen Sie die zu anonymisierenden Informationen genau.
Es ist schwierig, eine abschliessende Liste relevanter Verstösse aufzustellen. Die RAB interessiert sich aber insbesondere für folgende Verstösse, die von Revisionsunternehmen bzw. Prüfgesellschaften und von leitenden Revisoren bzw. leitenden Prüfern begangen wurden:
- Erbringung von gesetzlich vorgeschriebenen Revisionsdienstleistungen ohne entsprechende Zulassung (Art. 40 Abs. 1 Bst. a RAG);
- Verstoss gegen die Vorschriften zur Unabhängigkeit (Art. 728 und 729 OR, Art. 11 RAG, Richtlinie zur Unabhängigkeit der EXPERTsuisse, Code of Ethics des IESBA);
- Verstoss gegen Meldepflichten (Art. 14, 15 und 15a RAG);
- Verstoss gegen anwendbare rechtliche Vorschriften sowie gegen Berufs- oder Standesregeln (inkl. Prüfungsstandards und aufsichtsrechtlichen Bestimmungen) durch staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen und ihre Mitarbeitenden und Partner;
- Sachverhalte, welche die Gewähr einer Revisorin, eines Revisors, einer Revisionsexpertin oder eines Revisors für eine einwandfreie Prüftätigkeit in Frage stellen können (Art. 4 RAV).
Bitte beachten Sie zudem:
- Bei Unternehmen, die keine Gesellschaften des öffentlichen Interesses sind, verfügt die RAB nur über beschränkte Befugnisse; sie ist keine Ombudsstelle (z.B. bei Honorarstreitigkeiten) und entscheidet nicht über mögliche zivilrechtliche Ansprüche gegen ein Revisionsunternehmen oder eine zugelassene Person.
Hinweise zu möglichen Verstössen gegen die Vorschriften zur Rechnungslegung von an der SIX Swiss Exchange kotierten Emittenten können der SIX Exchange Regulation mitgeteilt werden.