Leitende Prüfer / Prüferinnen
Übersicht über die Voraussetzungen
| Sonderzulassung für die Prüfung von | einmalig | periodisch | |||
| Berufserfahrung | Prüfstunden | Weiterbildung | Prüfstunden | Weiterbildung | |
| Banken, Finanzmarktinfrastrukturen, usw. (Art. 11a Abs. 1 Bst. a RAV) | 8 Jahre | 1500 Std. | 24 Std. | 400 Std. | 24 Std. |
| FinTech (Art. 11a Abs. 1 Bst. abis RAV) | 8 Jahre | 800 Std. | 16 Std. | 100 Std. | 16 Std. |
| Versicherungen (Art. 11a Abs. 1 Bst. b RAV) | 8 Jahre | 400 Std. | 16 Std. | 100 Std. | 16 Std. |
| Fondsleitungen, Anlagefonds, usw. (Art. 11a Abs. 1 Bst. c RAV) | 8 Jahre | 800 Std. | 16 Std. | 100 Std. | 16 Std. |
| AHV-Ausgleichskassen und AVH-Zweigstellen (Art. 11m RAV) | 250 Std. Hauptrevision + 200 Std. Abschlussrevision | 12 Std. | 40 Std. Hauptrevision + 30 Std. Abschlussrevision | 12 Std. | |
Anmerkung für FinTech-Prüfungen
Prüfstunden im Aufsichtsbereich nach Art. 11a Abs. 1 Bst. a und c RAV (Banken und Fonds) können angerechnet werden.
Es können höchstens acht Stunden Weiterbildung in den Aufsichtsbereichen von Art. 11a Abs. 1 Bst. a und c RAV (Banken und Fonds) angerechnet werden.
Voraussetzungen für Prüfungen nach FINMAG h3>
Die Zulassungsvoraussetzungen für leitende Prüfer und Prüferinnen sind in Art. 9a Abs. 2 RAG und Art.11d-11f RAV festgelegt.
Die leitende Prüferin oder der leitende Prüfer muss:
- als Revisionsexpert:in zugelassen sein
- über die erforderliche Praxiserfahrung verfügen (Art. 11d–11f Abs. 1 Bst. a RAV)
- die erforderlichen Prüfstunden absolviert haben (Art. 11d–11f Abs. 1 Bst. b RAV)
- die erforderlichen Weiterbildungsstunden nachweisen (Art. 11d–11f Abs. 1 Bst. c RAV)
Dabei dienen folgende Hinweise:
- Die Anzahl Jahre oder Stunden variiert je nach Zulassungsart.
- Die Praxiserfahrung kann in der Schweiz oder im Ausland erworben worden sein, sofern sie gleichwertig ist.
- Ein Jahr Praxiserfahrung wird angerechnet, wenn mindestens 50 % eines Vollzeitpensums in Revisionsleistungen erbracht wurden.
- Prüfstunden werden ab Ausbildungsbeginn zur Grundzulassung gemäss Art. 4 Abs. 4 RAG angerechnet.
- Als Prüfstunden können alle Arbeiten von der Prüfungsplanung bis zur Übergabe des Prüfungsberichts angerechnet werden.
- Weiterbildungsstunden müssen innerhalb eines Jahres vor der Einreichung des Zulassungsgesuchs absolviert worden sein.
Sonderregelung für FinTech-Prüfer:
Für die Zulassung zur Prüfung von Personen nach Art. 1b BankG (FinTech) können leitende Prüfer:innen gemäss Art. 11dbis Abs. 3 RAV auch die Berufserfahrung und die Prüfstunden nach Art. 11a Abs. 1 Bst. a-c RAV (Banken und Fonds) anrechnen. Ausserdem können sie höchstens acht Stunden Weiterbildung in diesen Aufsichtsbereichen anrechnen.
Leitende Prüfer:innen müssen nicht nur die Voraussetzungen für die Zulassung, sondern auch jene für deren Beibehaltung erfüllen. Leitende Prüfer:innen behalten nach der Zulassung das nötige Fachwissen und die nötige Praxiserfahrung, wenn sie folgende Nachweise erbringen (Art. 11d–11f Abs. 2 Bst. a und b RAV):
- erforderliche Anzahl Prüfstunden im Aufsichtsbereich sind innerhalb der letzten sechs Jahre erreicht
- erforderliche Anzahl Weiterbildungsstunden im Aufsichtsbereich sind jährlich absolviert.
Als Prüfstunden können alle Arbeiten von der Prüfungsplanung bis zur Übergabe des Prüfungsberichts angerechnet werden.
Sonderregelung für FinTech-Prüfer:
Zur Beibehaltung der Zulassung zur Prüfung von Personen nach Art. 1b BankG (FinTech) können leitende Prüfer:innen gemäss Art. 11dbis Abs. 3 RAV auch die Berufserfahrung und die Prüfstunden nach Art. 11a Abs. 1 Bst. a-c RAV (Banken und Fonds) anrechnen. Ausserdem können sie höchstens acht Stunden Weiterbildung in diesen Aufsichtsbereichen anrechnen.
Voraussetzungen für Prüfungen nach AHVG h3>
Der leitende Prüfer oder die leitende Prüferin muss:
- über eine Grundzulassung als Revisionsexpert:in verfügen (Art. 68 Abs. 2 AHVG)
- über die erforderliche Praxiserfahrung für Prüfungen nach AHVG verfügen
- die erforderlichen Prüfstunden nachweisen (Art. 11o Abs. 1 Bst. a und b RAV)
- die erforderlichen Weiterbildungsstunden nachweisen (Art. 11o Abs. 1 Bst. c RAV)
Dabei dienen folgende Hinweise:
- Prüfstunden werden ab Ausbildungsbeginn zur Grundzulassung gemäss Art. 4 Abs. 4 RAG angerechnet.
- Es sind mindestens 250 Prüfstunden im Rahmen von Hauptrevisionen und mindestens 200 Prüfstunden im Rahmen von Abschlussrevisionen nachzuweisen.
- Die Prüfstunden müssen innerhalb der letzten sechs Jahre erbracht worden sein (nicht zwingend direkt vor Gesuchseinreichung).
- Weiterbildungsstunden müssen innerhalb der letzten drei Jahre vor Gesuchseinreichung absolviert worden sein.
Leitende Prüfer:innen behalten nach der Zulassung das nötige Fachwissen und die nötige Praxiserfahrung, wenn sie folgende Nachweise für die jeweils letzten drei Jahre erbringen (Art. 11o Abs. 2 RAV):
- durchschnittlich 40 Prüfstunden im Rahmen von Hauptrevisionen und 30 Prüfstunden im Rahmen von Abschlussrevisionen
- insgesamt 12 Weiterbildungsstunden im Aufsichtsbereich von Art. 68a Abs. 2 Bst. a, b und e AHVG