Leitende Prüfer / Prüferinnen

Übersicht über die Voraussetzungen

Sonderzulassung für die Prüfung voneinmaligperiodisch
BerufserfahrungPrüfstundenWeiterbildungPrüfstundenWeiterbildung
Banken, Finanzmarktinfrastrukturen, usw. 
(Art. 11a Abs. 1 Bst. a RAV)
8 Jahre1500 Std.24 Std.400 Std.24 Std.
FinTech
(Art. 11a Abs. 1 Bst. abis RAV)
8 Jahre800 Std.16 Std.100 Std.16 Std.
Versicherungen
(Art. 11a Abs. 1 Bst. b RAV)
8 Jahre400 Std.16 Std.100 Std.16 Std.
Fondsleitungen, Anlagefonds, usw.
(Art. 11a Abs. 1 Bst. c RAV)
8 Jahre800 Std.16 Std.100 Std.16 Std.
AHV-Ausgleichskassen und AVH-Zweigstellen
(Art. 11m RAV)
250 Std. Hauptrevision 
+ 200 Std. Abschlussrevision
12 Std.40 Std. Hauptrevision 
+ 30 Std. Abschlussrevision
12 Std.

Anmerkung für FinTech-Prüfungen
Prüfstunden im Aufsichtsbereich nach Art. 11a Abs. 1 Bst. a und c RAV (Banken und Fonds) können angerechnet werden.
Es können höchstens acht Stunden Weiterbildung in den Aufsichtsbereichen von Art. 11a Abs. 1 Bst. a und c RAV (Banken und Fonds) angerechnet werden.

Voraussetzungen für Prüfungen nach FINMAG

Zulassungsvoraussetzungen

Die Zulassungsvoraussetzungen für leitende Prüfer und Prüferinnen sind in Art. 9a Abs. 2 RAG und Art.11d-11f RAV festgelegt.

Die leitende Prüferin oder der leitende Prüfer muss:

  • als Revisionsexpert:in zugelassen sein
  • über die erforderliche Praxiserfahrung verfügen (Art. 11d–11f Abs. 1 Bst. a RAV)
  • die erforderlichen Prüfstunden absolviert haben (Art. 11d–11f Abs. 1 Bst. b RAV)
  • die erforderlichen Weiterbildungsstunden nachweisen (Art. 11d–11f Abs. 1 Bst. c RAV)

Dabei dienen folgende Hinweise:

  • Die Anzahl Jahre oder Stunden variiert je nach Zulassungsart.
  • Die Praxiserfahrung kann in der Schweiz oder im Ausland erworben worden sein, sofern sie gleichwertig ist.
  • Ein Jahr Praxiserfahrung wird angerechnet, wenn mindestens 50 % eines Vollzeitpensums in Revisionsleistungen erbracht wurden.
  • Prüfstunden werden ab Ausbildungsbeginn zur Grundzulassung gemäss Art. 4 Abs. 4 RAG angerechnet.
  • Als Prüfstunden können alle Arbeiten von der Prüfungsplanung bis zur Übergabe des Prüfungsberichts angerechnet werden.
  • Weiterbildungsstunden müssen innerhalb eines Jahres vor der Einreichung des Zulassungsgesuchs absolviert worden sein.

Sonderregelung für FinTech-Prüfer:
Für die Zulassung zur Prüfung von Personen nach Art. 1b BankG (FinTech) können leitende Prüfer:innen gemäss Art. 11dbis Abs. 3 RAV auch die Berufserfahrung und die Prüfstunden nach Art. 11a Abs. 1 Bst. a-c RAV (Banken und Fonds) anrechnen. Ausserdem können sie höchstens acht Stunden Weiterbildung in diesen Aufsichtsbereichen anrechnen.

Voraussetzung zur Beibehaltung der Zulassung für Prüfungen nach FINMAG

Leitende Prüfer:innen müssen nicht nur die Voraussetzungen für die Zulassung, sondern auch jene für deren Beibehaltung erfüllen. Leitende Prüfer:innen behalten nach der Zulassung das nötige Fachwissen und die nötige Praxiserfahrung, wenn sie folgende Nachweise erbringen (Art. 11d–11f Abs. 2 Bst. a und b RAV):

  • erforderliche Anzahl Prüfstunden im Aufsichtsbereich sind innerhalb der letzten sechs Jahre erreicht
  • erforderliche Anzahl Weiterbildungsstunden im Aufsichtsbereich sind jährlich absolviert.

Als Prüfstunden können alle Arbeiten von der Prüfungsplanung bis zur Übergabe des Prüfungsberichts angerechnet werden.

Sonderregelung für FinTech-Prüfer:
Zur Beibehaltung der Zulassung zur Prüfung von Personen nach Art. 1b BankG (FinTech) können leitende Prüfer:innen gemäss Art. 11dbis Abs. 3 RAV auch die Berufserfahrung und die Prüfstunden nach Art. 11a Abs. 1 Bst. a-c RAV (Banken und Fonds) anrechnen. Ausserdem können sie höchstens acht Stunden Weiterbildung in diesen Aufsichtsbereichen anrechnen.

Nachweis Voraussetzungen - Erstzulassung FINMAG

Nachweis Voraussetzungen - Zulassungserhalt FINMAG

Voraussetzungen für Prüfungen nach AHVG

Zulassungsvoraussetzungen

Der leitende Prüfer oder die leitende Prüferin muss:

Dabei dienen folgende Hinweise:

  • Prüfstunden werden ab Ausbildungsbeginn zur Grundzulassung gemäss Art. 4 Abs. 4 RAG angerechnet.
  • Es sind mindestens 250 Prüfstunden im Rahmen von Hauptrevisionen und mindestens 200 Prüfstunden im Rahmen von Abschlussrevisionen nachzuweisen.
  • Die Prüfstunden müssen innerhalb der letzten sechs Jahre erbracht worden sein (nicht zwingend direkt vor Gesuchseinreichung).
  • Weiterbildungsstunden müssen innerhalb der letzten drei Jahre vor Gesuchseinreichung absolviert worden sein.
Voraussetzung zur Beibehaltung der Zulassung für Prüfungen nach AHVG

Leitende Prüfer:innen behalten nach der Zulassung das nötige Fachwissen und die nötige Praxiserfahrung, wenn sie folgende Nachweise für die jeweils letzten drei Jahre erbringen (Art. 11o Abs. 2 RAV):

  • durchschnittlich 40 Prüfstunden im Rahmen von Hauptrevisionen und 30 Prüfstunden im Rahmen von Abschlussrevisionen
  • insgesamt 12 Weiterbildungsstunden im Aufsichtsbereich von Art. 68a Abs. 2 Bst. a, b und e AHVG

Nachweis Voraussetzungen - Erstzulassung AHVG

Nachweis Voraussetzungen - Zulassungserhalt AHVG