Organisationsstruktur

Die Anforderungen an die Organisationsstruktur gelten für alle Revisionsunternehmen.

Oberstes Leitungs- oder Verwaltungsorgan sowie Geschäftsführungsorgan

Nach Art. 6 Abs. 1 Bst. a RAG muss die Mehrheit der Mitglieder des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans (OL/VO) sowie des Geschäftsführungsorgans (GFO) eines Revisionsunternehmens über die entsprechende Zulassung verfügen.

  • Für die Zulassung als Revisor muss die Mehrheit der Mitglieder mindestens über eine Zulassung als Revisor verfügen.
  • Für die Zulassung als Revisionsexperte muss die Mehrheit der Mitglieder über eine Zulassung als Revisionsexperte verfügen. 

Bei Organen mit vier Mitgliedern bedeutet dies, dass drei Mitglieder die entsprechende Zulassung besitzen müssen. 
Eine Ausnahme gilt für Organe mit zwei Mitgliedern: Da keine mathematische Mehrheit möglich ist, hat der Bundesrat in seiner Botschaft ausgeführt, dass in diesem Fall ein Mitglied mit der entsprechenden Zulassung ausreicht.

Personen, die an der Erbringung von Revisionsdienstleistungen beteiligt sind

Nach Art. 6 Abs. 1 Bst. b RAG muss in einem Revisionsunternehmen ein Mindestanteil von Personen mit entsprechender Zulassung vorhanden sein. Diese Vorgabe stellt sicher, dass zwischen Fachpersonen und weiteren Mitarbeitenden ein angemessenes Verhältnis besteht und eine fachgerechte Anleitung derjenigen Personen gewährleistet ist, die als Nichtfachleute zu einer Revisionsdienstleistung beitragen. Der Anstellungsgrad der beteiligten Personen spielt dabei grundsätzlich keine Rolle (Kopf-Prinzip). 

Als an der Erbringung von Revisionsdienstleistungen beteiligte Personen gelten grundsätzlich:

  • der leitende Revisor bzw. die leitende Revisorin,
  • die Mitglieder des Prüfungsteams sowie
  • alle weiteren Personen, die Prüfungshandlungen vornehmen oder dazu beitragen.

Ein Beitrag in diesem Sinne liegt auch dann vor, wenn eine Person aufgrund eines Weisungsrechts in die Prüfung eingreift, beispielsweise durch ein Mitglied der Geschäftsleitung. Dabei spielt es keine Rolle, ob die beteiligte Person über ein Arbeitsverhältnis oder ein Auftragsverhältnis mit dem Revisionsunternehmen verbunden  ist – entscheidend ist ausschliesslich ihr Beitrag zur Revision.

Erfasst sind somit auch beispielsweise:

  • ein Immobilienschätzer, der im Auftragsverhältnis für das Revisionsunternehmen tätig ist,
  • ein ehemaliger Mitarbeiter, der als externer Spezialist beigezogen wird, sowie
  • eine externe Person, die für die auftragsbegleitende Qualitätssicherung verantwortlich ist.
Einhaltung der 20%-Klausel

Nach Art. 6 Abs. 1 Bst. b RAG müssen mindestens 20 Prozent der Revisionsdienstleistungen durch Personen erbracht bzw. verrechnet werden, die über die entsprechende Zulassung verfügen.

Erstzulassung: Kopfprinzip

Bei der Erstzulassung eines Revisionsunternehmens wird die Anzahl der an Revisionsdienstleistungen beteiligten Personen nach Köpfen berechnet (Kopfprinzip). Der Anstellungsgrad (Vollzeit/Teilzeit) ist dabei grundsätzlich nicht massgebend.

Wer wird mitgezählt?

  • arbeitsvertraglich angestellte Personen, die an Revisionsdienstleistungen beteiligt sind, sowie
  • externe Personen im Auftragsverhältnis, sofern sie an der Erbringung von Revisionsdienstleistungen für das Revisionsunternehmen mitwirken.

-> Konsequenz für Teilzeit: Teilzeit zählt beim Kopfprinzip gleich wie Vollzeit (eine Person = ein Kopf).

Spätestens bei der Zulassungserneuerung: zusätzlich Stundenprinzip

Zur Vermeidung von Gesetzesumgehungen überprüft die RAB die Einhaltung der 20%-Klausel spätestens im Rahmen der Zulassungserneuerung nach Ablauf der auf fünf Jahre befristeten Zulassung. 

Dabei wird – neben dem Kopfprinzip – zusätzlich auf die für Revisionsdienstleistungen abgerechneten Stunden des Revisionsunternehmens während eines bestimmten Zeitraums (z. B. ein Jahr) abgestellt (Stundenprinzip).

Anforderung nach Stundenprinzip:
Mindestens 20% der so ermittelten abgerechneten Stunden müssen auf Arbeiten von Personen mit entsprechender Zulassung entfallen.

-> Konsequenz für Teilzeit und Externe: Teilzeit und externe Mitarbeit bemisst sich nach den tatsächlich abgerechneten Stunden (nicht nach dem Beschäftigungsgrad).