Grundsätze zum Enforcement
| Grundsatz 1 | Rechtliche Zwangsmittel | Die RAB setzt das anwendbare Recht nötigenfalls mit rechtlichen Zwangsmitteln durch. |
| Grundsatz 2 | Augenmass | Bevor die RAB ein Verfahren eröffnet, wägt sie sorgfältig alle wesentlichen Umstände ab und prüft alternative Handlungsmöglichkeiten. |
| Grundsatz 3 | Erkenntnisquellen | Enforcement-Verfahren basieren namentlich auf entsprechenden Hinweisen aus Zulassungsverfahren, Überprüfungen, anderen Enforcement-Verfahren zu gleichen oder verwandten Sachverhalten, Meldungen durch zugelassene natürliche Personen und Unternehmen oder anderer Behörden, aus Medienberichten oder von weiteren Drittpersonen (Whistleblowing). |
| Grundsatz 4 | Rasche und konzentrierte Verfahren | Die RAB führt ihre Verfahren rasch und entschlossen durch und strebt den erstinstanzlichen Verfahrensabschluss grundsätzlich innert 12 Monaten ab Verfahrenseröffnung an. |
| Grundsatz 5 | Fairness und Transparenz | Die RAB führt ihre Verfahren unter strikter Beachtung der prozeduralen Fairness und der gesetzlichen Verfahrensrechte durch. |
| Grundsatz 6 | Verfahrensparteien | Enforcement-Verfahren richten sich primär gegen Zulassungsträger, gegen Personen, die für staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen tätig sind, und gegen Personen oder Unternehmen, die ohne Zulassung gesetzliche Revisionsdienstleistungen erbringen. |
| Grundsatz 7 | Interne Organisation | Wenn immer möglich sind innerhalb der RAB nicht dieselben Personen für die dauernde Aufsicht über die staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen und für die Enforcement-Verfahren gegen diese verantwortlich. |
| Grundsatz 8 | Zusammenarbeit mit anderen Behörden | Das Vorgehen der RAB und der Strafverfolgungsbehörden wird soweit möglich und erforderlich koordiniert. Innerhalb der gesetzlichen Vorgaben kooperiert die RAB auch mit anderen inländischen Behörden und ausländischen Revisionsaufsichtsbehörden. |
| Grundsatz 9 | Zurückhaltende Kommunikation | Die RAB informiert die Öffentlichkeit nur aus Gründen überwiegender öffentlicher oder privater Interessen über einzelne Verfahren. Sie publiziert jedoch die rechtskräftigen Gerichtsurteile auf ihrer Webseite und informiert in anonymisierter Form über erstinstanzlich abgeschlossene Enforcement-Verfahren, indem sie den Gegenstand des Verfahrens und die verfügte Massnahme publiziert. |
Für weitere Informationen siehe PDF-Version.