Grundsätze zum Enforcement

Grundsatz 1Rechtliche ZwangsmittelDie RAB setzt das anwendbare Recht nötigenfalls mit rechtlichen Zwangsmitteln durch.
Grundsatz 2AugenmassBevor die RAB ein Verfahren eröffnet, wägt sie sorgfältig alle wesentlichen Umstände ab und prüft alternative Handlungsmöglichkeiten.
Grundsatz 3ErkenntnisquellenEnforcement-Verfahren basieren namentlich auf entsprechenden Hinweisen aus Zulassungsverfahren, Überprüfungen, anderen Enforcement-Verfahren zu gleichen oder verwandten Sachverhalten, Meldungen durch zugelassene natürliche Personen und Unternehmen oder anderer Behörden, aus Medienberichten oder von weiteren Drittpersonen (Whistleblowing).
Grundsatz 4Rasche und konzentrierte VerfahrenDie RAB führt ihre Verfahren rasch und entschlossen durch und strebt den erstinstanzlichen Verfahrensabschluss grundsätzlich innert 12 Monaten ab Verfahrenseröffnung an.
Grundsatz 5Fairness und 
Transparenz
Die RAB führt ihre Verfahren unter strikter Beachtung der prozeduralen Fairness und der gesetzlichen Verfahrensrechte durch.
Grundsatz 6VerfahrensparteienEnforcement-Verfahren richten sich primär gegen Zulassungsträger, gegen Personen, die für staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen tätig sind, und gegen Personen oder Unternehmen, die ohne Zulassung gesetzliche Revisionsdienstleistungen erbringen.
Grundsatz 7Interne OrganisationWenn immer möglich sind innerhalb der RAB nicht dieselben Personen für die dauernde Aufsicht über die staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen und für die Enforcement-Verfahren gegen diese verantwortlich.
Grundsatz 8Zusammenarbeit mit 
anderen Behörden
Das Vorgehen der RAB und der Strafverfolgungsbehörden wird soweit möglich und erforderlich koordiniert. Innerhalb der gesetzlichen Vorgaben kooperiert die RAB auch mit anderen inländischen Behörden und ausländischen Revisionsaufsichtsbehörden.
Grundsatz 9Zurückhaltende 
Kommunikation
Die RAB informiert die Öffentlichkeit nur aus Gründen überwiegender öffentlicher oder privater Interessen über einzelne Verfahren. Sie publiziert jedoch die rechtskräftigen Gerichtsurteile auf ihrer Webseite und informiert in anonymisierter Form über erstinstanzlich abgeschlossene Enforcement-Verfahren, indem sie den Gegenstand des Verfahrens und die verfügte Massnahme publiziert.

 

Für weitere Informationen siehe PDF-Version.

RAB-Grundsätze zum Enforcement 2. Auflage

RAB-Grundsätze zum Enforcement 1. Auflage (aufgehoben)