Gegenseitige Anerkennung
Zum Schutz der Investoren auf dem Schweizer Kapitalmarkt entfaltet das RAG auch extraterritoriale Wirkung. Ausländische Revisionsunternehmen unterliegen der Aufsicht der RAB, wenn sie ausländische Gesellschaften prüfen, die den Schweizer Kapitalmarkt nutzen. Dies entfällt grundsätzlich, wenn das ausländische Revisionsunternehmen bereits durch eine vom Bundesrat als gleichwertig anerkannte Aufsichtsbehörde beaufsichtigt wird (Art. 8 Abs. 2 RAG).
Die vom Bundesrat als gleichwertig anerkannten Aufsichtsbehörden sind im Anhang 2 RAV aufgeführt.
Anerkennung der RAB h2>
Im Zusammenhang mit der Anerkennung der RAB sind folgende Entscheide der EU-Kommission von Bedeutung:
Grünes Licht für Verhandlungen mit der RAB
Die EU-Kommission hat den Mitgliedstaaten mit Entscheid vom 5. Februar 2010 grünes Licht für Verhandlungen über Kooperationsvereinbarungen erteilt. Der Entscheid erfasst neben Japan und Kanada auch die Schweiz bzw. die RAB.
Anerkennung der Gleichwertigkeit der Schweizer Aufsicht über die Revision
Als zweiter Schritt hat die EU-Kommission mit Entscheid vom 19. Januar 2011 beschlossen, das Aufsichtssystem der Schweiz bzw. der RAB über die Revisoren und Revisionsunternehmen als gleichwertig anzuerkennen.
Damit wurde ein rund dreijähriges Anerkennungsverfahren zur Zusammenarbeit mit der EU positiv abgeschlossen.