Fachpraxis
Die Anforderungen an die Fachpraxis unterscheiden sich je nach gewünschter Zulassung (Revisor:in oder Revisionsexpert:in) und nach der absolvierten Ausbildung. Rechtlich massgebend ist ausschliesslich der Wortlaut des Rundschreibens 1/2022 Anforderungen an die Fachpraxis.
Die wesentlichen Informationen können wie folgt zusammengefasst werden:
Grundsätze der Berechnung und Anrechnung
Für die Berechnung der Fachpraxis gelten folgende allgemeine Regeln:
- Umrechnung: Ein Jahr Fachpraxis entspricht 1'200 produktiven Arbeitsstunden.
- Kompensation: Eine kürzere Dauer in Jahren kann nicht durch Überstunden (mehr als 1'200 Std./Jahr) ausgeglichen werden.
Zeitpunkt: Fachpraxis kann erst ab Beginn einer anerkannten Ausbildung angerechnet werden. Fachpraxis, die vor Ausbildungsbeginn erworben wurde, zählt nicht, da theoretische Grundlagen für das Verständnis von Anweisungen vorausgesetzt werden.
Quantitative Anforderungen nach Ausbildungskategorie
Die quantitativen Anforderungen an die Fachpraxis variieren je nach vorhandener Ausbildung und angestrebter Zulassung. Dabei muss die Fachpraxis vorwiegend (mind. 75%) in den Bereichen Rechnungswesen (RW) und Rechnungsrevision (RR) erworben werden.
Es wird zwischen drei Ausbildungshintergründen unterschieden:
1. Dipl. Wirtschaftsprüfer/in
- Nachweis von Fachpraxis – Mindestdauer: 4 Jahre (48 Monate / 4'800 Stunden).
- Davon 3/4 in den Bereichen Rechnungswesen (RW) und Rechnungsrevision (RR): 36 Monate / 3'600 Stunden, wovon mindestens 2/3 davon unter Beaufsichtigung: 24 Monate / 2'400 Stunden.
- Mindestens 1/3 der Fachpraxis im Bereich des Rechnungswesens (RW) und der Rechnungsrevision (RR) muss zwingend im Bereich der Rechnungsrevision (RR) und unter Aufsicht erworben worden sein (12 Monate / 1'200 Stunden), wovon wiederum mindestens 1/3 auf ordentlichen Revisionen (oRev).
| Anteil an der Gesamtdauer | Dauer nach Jahren | Dauer nach Monaten | Dauer nach Stunden | |||
Total | 100 Prozent | 4 | 48 | 4'800 | |||
| davon 3/4 RW / RR | 75 Prozent | 3 | 36 | 3'600 | ||
|
| davon 1/3 RR | 25 Prozent | 1 | 12 | 1'200 | |
|
|
| davon 1/3 oRev | 8,33 Prozent | 0,33 | 4 | 400 |
2. Treuhandexpert:in, Steuerexpert:in, Expert:in in Rechnungslegung und Controlling
- Nachweis von Fachpraxis – Mindestdauer: 5 Jahre (60 Monate / 6'000 Stunden).
- Davon 3/4 in den Bereichen Rechnungswesen (RW) und Rechnungsrevision (RR): 45 Monate / 4'500 Stunden, wovon mindestens 2/3 davon unter Beaufsichtigung: 30 Monate / 3'000 Stunden.
- Mindestens 1/3 der Fachpraxis im Bereich des Rechnungswesen (RW) und der Rechnungsrevision (RR) muss zwingend im Bereich der Rechnungsrevision und unter Aufsicht erworben worden sein (15 Monate / 1‘500 Stunden), wovon wiederum mindestens 1/3 auf ordentlichen Revisionen (oRev).
| Anteil an der Gesamtdauer | Dauer nach Jahren | Dauer nach Monaten | Dauer nach Stunden | |||
Total | 100 Prozent | 5 | 60 | 6'000 | |||
| davon 3/4 RW / RR | 75 Prozent | 3,75 | 45 | 4'500 | ||
|
| davon 1/3 RR | 25 Prozent | 1,25 | 15 | 1'500 | |
|
|
| davon 1/3 oRev | 8,33 Prozent | 0,42 | 5 | 500 |
3. Akademiker:innen (Uni/FH) und Fachleute mit Fachausweis
- Nachweis von Fachpraxis – Mindestdauer: 12 Jahre (144 Monate / 14'400 Stunden).
- Davon 3/4 in den Bereichen Rechnungswesen (RW) und Rechnungsrevision (RR): 108 Monate / 10'800 Stunden, wovon mindestens 2/3 davon unter Beaufsichtigung: 72 Monate / 7'200 Stunden.
- Die Fachpraxis im Bereich der Rechnungsrevision (RR) muss dabei bis am 31.12.2027 mindestens in einem Umfang von (10%) der Gesamtfachpraxis und unter Aufsicht erworben worden sein (14.4 Monate / 1'440 Stunden).
bis: 31.12.2027 | Anteil an der Gesamtdauer | Dauer nach Jahren | Dauer nach Monaten | Dauer nach Stunden | |
Total | 100 Prozent | 12 | 144 | 14 400 | |
| davon 3/4 RW / RR | 75 Prozent | 9 | 108 | 10 800 |
| davon RR | 10 Prozent | 1.2 | 14.4 | 144 |
Ab dem 1.1.2028 muss mindestens 1/3 der Fachpraxis im Bereich des Rechnungswesens (RW) und der Rechnungsrevision (RR) zwingend und unter Aufsicht erworben worden sein (36 Monate / 3'600 Stunden), wovon mindestens 1/3 auf ordentlichen Revisionen (oRev):
ab: 1.1.2028 | Anteil an der Gesamtdauer | Dauer nach Jahren | Dauer nach Monaten | Dauer nach Stunden | |||
Total | 100 Prozent | 12 | 144 | 14'400 | |||
| davon 3/4 RW / RR | 75 Prozent | 9 | 108 | 10'800 | ||
|
| davon 1/3 RR | 25 Prozent | 3 | 36 | 3'600 | |
|
|
| davon 1/3 oRev | 8,33 Prozent | 1 | 12 | 1'200 |
Für Revisor:innen gelten geringere Anforderungen, jedoch muss die gesamte Praxis unter Beaufsichtigung erfolgen.
- Nachweis von Fachpraxis - Mindestdauer: 1 Jahr (12 Monate / 1'200 Stunden) unter Beaufsichtigung.
- Davon 3/4 in den Bereichen Rechnungswesen (RW) und Rechnungsrevision (RR): 9 Monate / 900 Stunden.
- Mindestens die Hälfte der Fachpraxis im Bereich des Rechnungswesens (RW) und der Rechnungsrevision (RR) muss dabei zwingend im Bereich der Rechnungsrevision und unter Aufsicht erworben worden sein: 4.5 Monate / 450 Stunden.
| Anteil an der Gesamtdauer | Dauer nach Jahren | Dauer nach Monaten | Dauer nach Stunden | ||||
Total | 100 Prozent | 1 | 12 | 1'200 | ||||
| davon 3/4 RW / RR | 75 Prozent | 0,75 | 9 | 900 | |||
|
| davon 1/2 RR | 37,5 Prozent | 0,375 | 4.5 | 450 | ||
Qualitative Anforderungen
Erforderlich ist praktische Erfahrung bei Führung oder Mitwirkung bei Revisionsmandaten. Rein theoretische Kenntnisse genügen nicht.
Anrechenbar:
- Interne Revision (sofern Prüfungshandlungen vergleichbar mit externer Revision).
- Gesetzlich nicht vorgeschriebene Revisionsdienstleistungen: Opting-Out-Prüfungen (wenn Standards wie SA-CH oder SER angewendet wurden).
- Aufsichtsprüfung: Für die Grundzulassung als Revisionsexpert:in hat der Gesetzgeber in Abweichung von Art. 4 Abs. 4 RAG statuiert, dass an Stelle von Fachpraxis im Bereich Rechnungsrevision und Rechnungswesen auch Fachpraxis aus Prüfungen nach Art. 24 Abs. 1 Bst. a und b FINMAG angerechnet werden kann (Art. 9a Abs. 3 RAG). Die Anrechnung kann im Umfang von maximal 75 Prozenz erfolgen.
Der Bundesrat definiert, dass für die Zulassung als Revisionsexperte mindestens ein Viertel der Fachpraxis (ein Drittel auf drei Viertel der Gesamtdauer gesehen) auf dem Gebiet der Rechnungsrevision absolviert worden sein muss (Art. 7 Abs. 3 RAV). Diese Mindestpraxis kann entsprechend nicht durch Fachpraxis im Bereich Aufsichtsprüfung ersetzt werden. Im Umfang von somit maximal drei Vierteln könnte demnach auch Fachpraxis auf dem Gebiet der Aufsichtsprüfung angerechnet werden.
Nicht anrechenbar:
- Steuerrevision, GwG-Prüfungen, IT-Revision, Controlling.
Fachpraxis im Bereich Rechnungswesen (RW) ist nicht zwingend erforderlich, wenn genügend Praxis in der Rechnungsrevision (RR) vorliegt.
Massgebend bei Tätigkeiten auf dem Gebiet des Rechnungswesens ist mit Blick auf die Fachpraxis nach RAG stets, ob durch die Tätigkeit ein umfassendes Verständnis für das Wesen der externen Rechnungslegung erlangt werden konnte oder nicht. Die Beurteilung dieser Frage obliegt im Einzelfall der RAB.
Anrechenbar:
- Externes RW: Hauptbuchführung, Erstellung von Jahres- sowie Konzernrechnungen und Zwischenabschlüssen.
- Internes RW: Wenn Verständnis für externe Rechnungslegung erlangt wird (z.B. umfassendes Controlling-Konzept).
Nicht anrechenbar:
- Reine Hilfsbuchhaltungen (Debitoren/Kreditoren/Inventar).
- Betriebswirtschaftliche Statistik, Planungsrechnung, Budgetierung.
Fachpraxis im Ausland wird anerkannt, wenn die beaufsichtigende Person eine vergleichbare Qualifikation wie zugelassene Schweizer Revisionsexpert:innen / Revisor:innen besitzt.
Anforderungen an die Beaufsichtigung
Die Beaufsichtigung dient der Ausbildung und Kontrolle. Fachpraxis gilt als unter Beaufsichtigung erworben, wenn folgende Kriterien kumulativ vorliegen:
- Formelles Unterstellungsverhältnis und weisungsgebundene Tätigkeit unter einer qualifizierten Fachperson.
- Umfang: Mindestens 50% Pensum über mindestens 3 Monate (am Stück). Bei einer Dauer von über 2 Jahren unter der Beaufsichtigung derselben Person genügt ein Pensum von 20%.
- Höhergestellte Aufsichtsperson: beaufsichtigende Person ist gesellschaftsrechtlich höher gestellt (z.B. Mitglied des Verwaltungsrats beaufsichtigt Mitglied der Geschäftsleitung oder einen Mitarbeiter, Mitglied der Geschäftsleitung beaufsichtigt einen Mitarbeiter). Unterstellung wird vermutet (Nachweis: Fachpraxisformular).
- Gleichgestellte Aufsichtsperson: Weisungsgebundenheit muss bewiesen werden (z.B. durch Arbeitsvertrag, Funktion). Bei Organmitgliedern ist ein Doppelverhältnis (Organ + Angestellter) zwingend.
- Tiefergestellte Aufsichtsperson: Vermutung gegen Beaufsichtigung. Muss durch geeignete Unterlagen widerlegt werden (erhöhte Anforderungen).
Damit die Fachpraxis anerkannt wird, muss die beaufsichtigende Person je nach angestrebter Zulassung folgende Qualifikationen aufweisen:
1. Für die Zulassung als Revisionsexpert:in
- Mindestens die Zulassung als Revisionsexperte/in (oder eine vergleichbare ausländische Qualifikation).
- Übergangsrechtlich: Für vor dem 31.8.2009 erlangte Fachpraxis genügt die Qualifikation als «besonders befähigter Revisor» gemäss der Verordnung von 1992 (aufgehobene Verordnung).
2. Für die Zulassung als Revisor:in
- Mindestens die Zulassung als Revisor/in (oder eine vergleichbare ausländische Qualifikation).
- Übergangsrechtlich: die Voraussetzungen an die Ausbildung nach Art. 4 Abs. 2 RAG erfüllt und die Fachpraxis der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers vor dem 31. August 2009 erworben wurde.