Gerichtsurteile

Nachfolgend finden Sie die Entscheide des Bundesgerichts & des Bundesverwaltungsgerichts Rechtsfällen mit der ASR. Die Entscheide werden in der Verfahrenssprache veröffentlicht, ohne Übersetzung in die anderen Landessprachen.

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B-5210/2023
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Das Bundesverwaltungsgericht hat eine Beschwerde gegen eine Verfügung der RAB wegen Mängeln in der Aufsichts- und Führungsstruktur sowie einer Verletzung des gesetzlichen Mehrheitsquorums beim Geschäftsführungsorgans gutgeheissen und den Verweis gegen ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen aufgehoben. Das Geschäftsführungsorgans der Revisionsgesellschaft bestand aus verschiedenen Ausschüssen (Executive Committee und Extended Executive Committee). Das BVGer wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass Art. 6 Abs. 1 Bst. a RAG den Fall eines aus verschiedenen Ausschüssen bestehenden Geschäftsführungsorgans nicht ausdrücklich regelt. Andererseits verwies es darauf, dass zur Bestimmung des Quorums im konkreten Fall unter Berücksichtigung der Gesamtzahl der Personen zu prüfen ist, ob die formal und tatsächlich mit der Leitung und Geschäftsführung der Gesellschaft betrauten Personen in der Mehrheit über eine Zulassung als Revisionsexperte verfügen. Das BVGer stellte daher fest, dass die Mehrheit der Mitglieder der Geschäftsleitung über die erforderliche Zulassung verfügt hat. Das Gericht hat ausserdem entschieden, dass die lückenhaften Protokolle des Verwaltungsrats allein nicht ausreichen, um zu beweisen, dass dieser seine unveräusserlichen und nicht übertragbaren Befugnisse bei der Überwachung der Geschäftsleitung in Bezug auf die Qualitätssicherung nicht ausgeübt hat.

fr Type Bundesgericht 23.09.2025
2C_348/2023
Description

Das Bundesgericht hat das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt. Die Beschwerdeführerin mit US-amerikanischer Ausbildung und Mitgliedschaft im britischen Berufsverband ICAS erfüllt die Voraussetzungen zur Zulassung als Revisionsexpertin in der Schweiz nicht. Da sie nicht über die erforderliche «Audit Qualification» nach dem UK Companies Act 2006 verfügt und somit im Vereinigten Königreich keine Tätigkeit als Statutory Auditor ausüben darf, fehlt es an einer vergleichbaren Ausbildung. Das Gesuch wurde daher zu Recht abgewiesen.

de Type Bundesgericht 05.08.2025
2C_346/2023
Description

Das Bundesgericht hat das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt. Die Beschwerdeführerin mit US-amerikanischer Ausbildung und Mitgliedschaft im britischen Berufsverband ICAS erfüllt die Voraussetzungen zur Zulassung als Revisionsexpertin in der Schweiz nicht. Da sie nicht über die erforderliche «Audit Qualification» nach dem UK Companies Act 2006 verfügt und somit im Vereinigten Königreich keine Tätigkeit als Statutory Auditor ausüben darf, fehlt es an einer vergleichbaren Ausbildung. Das Gesuch wurde daher zu Recht abgewiesen.

de Type Bundesgericht 05.08.2025
B-213/2023
Description

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt den Entscheid der RAB, ein Gesuch um Zulassung als Revisionsexperte abzuweisen, weil "Diplôme supérieur de comptabilité et de gestion" [DSCG] sowie ein Abschluss der Universität Dijon (Master Droit, Economie, Gestion mention Sciences du Management, spécialité Comptabilité-Contrôle-Audit) in Frankreich keinen Zugang zum Beruf des "Commissaire aux comptes" ermöglichen. Frankreich gewährt kein materielles Gegenrecht für Personen mit einer (schweizerisch-) inländischen Ausbildung gemäss Art. 4 Abs. 2 Bst. c RAG, um als Abschlussprüfer tätig zu sein. In weiteren kann das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union folglich nicht angerufen werden, um in der Schweiz als Revisionsexperte zugelassen zu werden.

de Type Bundesverwaltungsgericht 03.04.2024
2C_76/2023
Description

Das BGer hat die Beschwerde gegen das vorinstanzliche Urteil des BVGer abgewiesen, mit dem die erstinstanzliche Verfügung der RAB zu einem dreijährigen Zulassungsentzug bestätigt wurde. Der Revisionsexperte hatte bei der jeweiligen Gründungsprüfung für fünf Aktiengesellschaften elementare Sorgfaltspflichten im Kernbereich der Revision grob verletzt. Er konnte nicht belegen, dass die Sacheinlagen (Kunstgemälde) im behaupteten Gesamtwert von CHF 165 Mio. jemals den gegründeten Aktiengesellschaften zur Verfügung standen. Auch hatte er es unterlassen, eine sorgfältige Prüfungsplanung zu dokumentieren («not documented, not done»).

de Type Bundesgericht 14.11.2023
B-433/2022
Description

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Verfügung der RAB bestätigt. Die Beschwerdeführerin mit US-amerikanischer Ausbildung (CPA) und Mitgliedschaft beim britischen Berufsverband ICAS erfüllt die Voraussetzungen zur Zulassung als Revisionsexpertin in der Schweiz nicht, weil sie nicht über die erforderliche «Audit Qualification» gemäss dem UK Companies Act 2006 verfügt und somit im Vereinigten Königreich nicht als «Statutory Auditor» tätig sein darf.

Das Urteil wurde durch das Bundesgericht mit Urteil Nr. 2C_348/2023 vom 5. August 2025 bestätigt.

de Type Bundesverwaltungsgericht 10.05.2023
B-424/2022
Description

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Verfügung der RAB bestätigt. Die Beschwerdeführerin mit US-amerikanischer Ausbildung (CPA) und Mitgliedschaft beim britischen Berufsverband ICAS erfüllt die Voraussetzungen zur Zulassung als Revisionsexpertin in der Schweiz nicht, weil sie nicht über die erforderliche «Audit Qualification» gemäss dem UK Companies Act 2006 verfügt und somit im Vereinigten Königreich nicht als «Statutory Auditor» tätig sein darf. 

Das Urteil wurde durch das Bundesgericht mit Urteil Nr. 2C_346/2023 vom 5. August 2025 bestätigt.

de Type Bundesverwaltungsgericht 09.05.2023
B-4563/2021
Description

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt den Entscheid der RAB zur Abweisung eines Gesuchs um Zulassung als Revisor, weil der Gesuchsteller nicht über ein Ausbildungsdiplom im Sinne des Revisionsaufsichtsgesetzes verfügte. Der Beschwerdeführer verfügt über eine Ausbildung als "Bachelor of Arts HSG in International Affairs" der Universität St. Gallen (HSG). Diese stellt zu einem grossen Teil eine Kombination der Studiengänge (Majors) in Betriebswirtschaft, Wirtschaftswissenschaften oder Rechtswissenschaften der HSG dar. Das Gericht anerkennt, dass der Beschwerdeführer während dieser vielseitigen Ausbildung Kenntnisse in jedem der aufgeführten Bereiche erworben hat. Es betont jedoch, dass dem Beschwerdeführer der Nachweis nicht gelungen ist, dass er die erforderlichen breiten und tiefen Kenntnisse in mindestens einem der Bereiche erworben hat.

 


 

fr Type Bundesverwaltungsgericht 29.03.2023
B-2245/2021
Description

Das Bundesverwaltungsgericht hat eine Beschwerde gegen einen Entscheid der RAB teilweise gutgeheissen und die Dauer des Entzugs der Zulassung von drei auf zwei Jahre reduziert. Die Beschwerdeführerin hatte die ordentliche Kapitalerhöhung (Erhöhung des Aktienkapitals von 100.000 CHF auf 29 Millionen CHF) geprüft, bei der sich die vorgelegte Bankgarantie später als fiktiv herausstellte. Die Prüfungsarbeiten bezüglich der Existenz und der Solvenz des Emittenten der Bankgarantie waren unzureichend und die Schlussfolgerung im Prüfbericht konnte daher nicht untermauert werden. Das Gericht stellte klar, dass der Gegenstand des Vorwurfs nicht das Versäumnis war, den Betrug aufzudecken, sondern das Versäumnis, bestimmte wesentliche elementare Überprüfungen vorzunehmen. Insbesondere hätte die Beschwerdeführerin zuerst die Existenz der Bank, die die Garantie ausgestellt hat, überprüfen müssen. Das Gericht bestätigte die festgestellten Sorgfaltspflichtverletzungen und befand, dass der Entzug der Zulassung die einzige angemessene Massnahme war. In Bezug auf die Dauer der Sanktion entschied das Gericht jedoch, dass aufgrund der Einmaligkeit der Mängel ein Entzug der Zulassung für drei Jahre unverhältnismässig ist und reduzierte die Dauer des Entzugs auf zwei Jahre.

fr Type Bundesverwaltungsgericht 27.01.2023
B-1640/2021
Description

Das BVGer hat die Beschwerde zu einer Verfügung der RAB zu einem dreijährigen Zulassungsentzug abgewiesen. Der Revisionsexperte hatte die jeweilige Gründungsprüfung für fünf Aktiengesellschaften grob unsorgfältig durchgeführt. Er konnte nicht belegen, dass die Sacheinlagen (Gemälde) jemals den gegründeten Aktiengesellschaften zur Verfügung gestanden haben. Auch hatte er es unterlassen, eine sorgfältige Prüfungsplanung zu dokumentieren («not documented, not done»). Er hatte die Prüfungsbestätigungen für die Sacheinlagegründungen ausgestellt, obwohl die Prüfung der gesetzlichen Vorgaben (insbesondere im Hinblick auf die Aktivierbarkeit bzw. Bewertbarkeit und Verfügbarkeit) in keinem der Gründungen rechtskonform durchgeführt bzw. dokumentiert wurde.

de Type Bundesverwaltungsgericht 19.12.2022