Sonderzulassungen
Auf der Basis einer Grundzulassung als Revisionsexpert:in beziehungsweise als staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen erteilt die RAB spezialgesetzliche Sonderzulassungen für Prüfungen nach den Finanzmarktgesetzen (FINMAG) und Prüfungen nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG).
Gesuche für spezialgesetzliche Sonderzulassungen können im jeweiligen Benutzerkonto (Login) beantragt werden.
Prüfgesellschaften
Leitende Prüfer / Prüferinnen
FAQ - Sonderzulassungen
Allgemeine Fragen und Antworten zu spezialgesetzlichen Sonderzulassungen
Um die Zulassung zu behalten, müssen leitende Prüferinnen und Prüfer regelmässig:
- die geforderte Anzahl Prüfstunden absolvieren:
- für Prüfungen nach FINMAG innerhalb von 6 Jahren
- für Prüfungen nach AHVG innerhalb von 3 Jahren
- die geforderte Anzahl Weiterbildungsstunden absolvieren:
- für Prüfungen nach FINMAG jährlich
- für Prüfungen nach AHVG innerhalb von 3 Jahren
Die Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen für Prüfungen nach FINMAG und für Prüfungen nach AHVG erfolgt durch die RAB.
Prüfgesellschaften mit jährlicher Überprüfung
Wird die Prüfgesellschaft, für welche die leitende Prüferin oder der leitende Prüfer tätig ist, einer jährlichen Überprüfung unterzogen (RS 1/2010 Rz 8), kontrolliert die RAB anlässlich der Überprüfung in den Räumlichkeiten der Prüfgesellschaft, ob die geforderten Prüf- und Weiterbildungsstunden geleistet wurden.
Prüfgesellschaften mit mehrjährigem Überprüfungsrhythmus
Untersteht die Prüfgesellschaft, für welche die leitende Prüferin oder der leitende Prüfer tätig ist, einem mehrjährigen Überprüfungsrhythmus (RS 1/2010 Rz 10), erfolgt die Kontrolle durch die RAB zweistufig:
1. Prüfung des jährlichen Aufsichtsberichts
Die Prüfgesellschaft muss der RAB jährlich bis zum 30. September einen Aufsichtsbericht für den Zeitraum vom 1. Juli des Vorjahres bis zum 30. Juni des laufenden Jahres einreichen. Der Bericht muss für jede leitende Prüferin beziehungsweise jeden leitenden Prüfer bestätigen, dass:
- die während der letzten sechs Jahren geforderten Prüfstunden absolviert wurden
- die jährlich geforderten Weiterbildungsstunden zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember absolviert wurden
Kann die Prüfgesellschaft den Nachweis nicht vollständig erbringen (z. B. wegen Stellenwechsel des leitenden Prüfers oder der leitenden Prüferin während des Berichtszeitraums), weist sie für den massgeblichen Zeitraum jene jährlich geleisteten Prüf- und Weiterbildungsstunden aus, die sie effektiv bestätigen kann.
2. Vor-Ort-Überprüfung
Die RAB prüft im Rahmen der Inspektion, ob die in den jährlichen Aufsichtsberichten bestätigten Prüf- und Weiterbildungsstunden tatsächlich erfüllt sind. Die RAB prüft dabei unter anderem auch die internen Weiterbildungsprozesse.
Melde- und Auskunftspflichten der leitenden Prüfer:innen
Leitende Prüfer:innen sind selbst dafür verantwortlich nachzuweisen, dass sie ihre Zulassungsvoraussetzungen fortlaufend erfüllen (Art. 15a RAG). Stellt eine leitende Prüferin oder ein leitender Prüfer fest, dass die erforderlichen Prüf- oder Weiterbildungsstunden nicht erfüllt sind oder diese absehbar nicht erfüllt werden können, muss dies innerhalb von 10 Arbeitstagen der RAB gemeldet werden (RS 1/2010 Rz 23 analog).
Die Prüfungen der RAB oder die Aufsichtsberichte der Prüfgesellschaft ersetzen diese Pflicht nicht.
Sobald eine Prüfgesellschaft über eine Zulassung der RAB zur Prüfung nach den Finanzmarktgesetzen verfügt (Art. 2 Bst. a Ziff. 2 RAG), darf sie keine nach den Finanzmarktgesetzen bewilligungspflichtige Tätigkeit mehr ausüben (Art. 9a Abs. 1 Bst. c RAG und Art. 11c RAV).
Die Unvereinbarkeit gilt nicht nur für die Prüfgesellschaft selbst, sondern auch für weitere Personen und Einheiten.
Anwendungsbereich der Unvereinbarkeit
Gesellschaften, die mit einer Prüfgesellschaft unter einheitlicher Leitung stehen, sind ebenso von einer solchen Tätigkeit ausgeschlossen (Art. 11c Bst. a RAV). Dasselbe gilt für natürliche Personen, die direkt oder indirekt mit mindestens 10 Prozent des Kapitals oder der Stimmen an einer Prüfgesellschaft oder einer mit dieser unter einheitlicher Leitung stehenden Gesellschaft beteiligt sind oder die deren Geschäftstätigkeit auf andere Weise massgebend beeinflussen können (Art. 11c Bst. b RAV). Die Unvereinbarkeit erstreckt sich ebenso auf die leitenden Prüferinnen und Prüfer der vorerwähnten Gesellschaften (Art. 11c Bst. c RAV).
Verantwortung der Prüfgesellschaft
Es ist Aufgabe der zugelassenen Prüfgesellschaft sicherzustellen, dass
- sie selbst,
- die mit ihr unter einheitlicher Leitung stehenden Gesellschaften, sowie
- die natürlichen Personen gemäss den vorstehenden Kriterien
keine nach den Finanzmarktgesetzen bewilligungspflichtige Tätigkeit ausüben.
Zusätzlich sind die Vorschriften zur Unabhängigkeit jederzeit einzuhalten.
Zielsetzung der Unvereinbarkeit
Die Unvereinbarkeit von bewilligungspflichtigen Tätigkeiten verfolgt zwei Ziele:
- Vermeidung von Konkurrenzverhältnissen
Prüfgesellschaften erhalten im Rahmen ihrer Prüfungstätigkeit Einblick in Geschäftsgeheimnisse geprüfter Unternehmen. Ein gleichzeitiges Konkurrenzverhältnis soll verhindert werden. - Vermeidung von Interessenkonflikten
Wurden Fragestellungen im bewilligungspflichtigen Bereich bereits im Rahmen der eigenen unternehmerischen Tätigkeit beurteilt, besteht das Risiko, dass bei der Prüfung die notwendige kritische Grundhaltung fehlt.
Bewilligungspflichtige Tätigkeit
Die Auslegung des Begriffs der bewilligungspflichtigen Tätigkeit ist umstritten.
Zum einen wird vorgebracht, dass nur Tätigkeiten erfasst sind, die an sich einer Bewilligung seitens der FINMA unterstehen (restriktive Auslegung). Zum anderen wird argumentiert, dass der Begriff nicht nur die bewilligungspflichtige Tätigkeit an sich umfasst, sondern auch die dazu gehörigen Sorgfalts- und Organisationspflichten, die eingehalten werden müssen, um die Bewilligung aufrechtzuerhalten (extensive Auslegung).
Bei der restriktiven Auslegung ist nur die Definition der Tätigkeit ausschlaggebend, die Gegenstand der Bewilligung bildet. Dazu zwei Beispiele aus den Bereichen der Bekämpfung der Geldwäscherei und der kollektiven Kapitalanlage: Im Bereich der Bekämpfung der Geldwäscherei ist die Tätigkeit als Finanzintermediär und Händler (Art. 2 GwG) unvereinbar. Dagegen sind alle Tätigkeiten zulässig, die sich aus Sorgfaltspflichten für diese Personengruppen ergeben (wie zum Beispiel die Aufgaben der Geldwäschereifachstelle [Art. 24 und 25 GwV-FINMA, deren Übertragung an Dritte im Übrigen vorgesehen ist, Art. 25 Abs. 4 GwV-FINMA]), da diese keiner Bewilligungspflicht unterstehen. Im Bereich der kollektiven Kapitalanlage ist das Bilden, Betreiben oder Aufbewahren einer kollektiven Kapitalanlage untersagt (Art. 13 Abs. 1 KAG). Alle Organisationspflichten, die zur Aufrechterhaltung der Bewilligung zu erfüllen sind, sind hingegen zulässig; hierzu zählen das Riskmanagement oder die Compliance (Art. 14 Abs. 1 Bst. c KAG und Art. 12a KKV). Dies Pflichten unterliegen ebenfalls keiner Bewilligungspflicht. Vorbehalten bleibt der Fall, in dem die Prüfgesellschaft über Entscheidungskompetenz verfügt und damit faktisch selbst die bewilligungspflichtige Tätigkeit ausübt (faktische Organschaft).
Bei der extensiven Auslegung sind nicht nur die Definition der Tätigkeit, die Gegenstand der Bewilligung bildet, sondern auch alle Sorgfalts- und Organisationspflichten relevant, die eingehalten werden müssen, um die Bewilligung aufrechtzuerhalten. Es wird auf die vorerwähnten Beispiele in den Bereichen der Bekämpfung der Geldwäscherei und der kollektiven Kapitalanlage verwiesen. Sorgfalts- oder Organisationspflichten, die dem Finanzinstitut (Finanzintermediär oder Verwalter einer kollektiven Kapitalanlage) obliegen, können zwar an Dritte übertragen werden, aber nicht an Prüfgesellschaften, die über die Zulassung für die Prüfung im einschlägigen Aufsichtsbereich verfügen. Dies gilt auch für Schätzungsexpertinnen und Schätzungsexperten (Art. 64 KAG). Punktuelle, unregelmässig stattfindende Beratung in Bezug auf einzelne Aspekte der erwähnten Sorgfalts- oder Organisationspflichten sind dagegen zulässig.
Interne Kontrollaufgaben in einem bewilligungspflichtigen Finanzinstitut sind auch bei der Anwendung der extensiven Auslegung zulässig. Die interne Kontrolle («3rd Line of Defence») unterscheidet sich von den übrigen Kontrollinstanzen wie dem Riskmanagement oder der Compliance dadurch, dass sie ausserhalb der internen Prozesse angesiedelt ist.
Obwohl die RAB zur extensiven Auslegung neigt, verlangt sie von den Revisionsunternehmen aktuell nicht, sich nach dieser zu richten. Sie wird die Situation auf Grund der bisherigen Erfahrungen ggf. neu beurteilen. Allerdings befreit dies die Revisionsunternehmen nicht gänzlich von ihrer Verantwortung im Fall einschlägiger Rechtsstreitigkeiten. An erster Linie obliegt es dem Revisionsunternehmen zu entscheiden, welche Mandate und Risiken es annimmt und akzeptiert.
Ausübung einer bewilligungspflichtigen Tätigkeit
Die bewilligungspflichtige Tätigkeit ist ab dem Zeitpunkt ihrer Ausübung unvereinbar.
Ist ein Finanzintermediär einer Selbstregulierungsorganisation (SRO) angeschlossen, ist dies grundsätzlich ein Hinweis darauf, dass er auch tatsächlich eine Tätigkeit als Finanzintermediär ausübt. Prüfgesellschaften dürfen allerdings einer SRO als Finanzintermediär angeschlossen bleiben, sofern sie nachweisen, dass sie tatsächlich keine Finanzintermediation ausüben (vgl. zum Begriff der Finanzintermediation die VBF und das FINMA-RS 2011/1). Als Nachweis kann die Bestätigung der SRO eingereicht werden, wonach keine Finanzintermediation ausgeübt wird.
Sobald eine natürliche Person in irgendeiner Weise an einer bewilligungspflichtigen Tätigkeit beteiligt ist, gilt dies als Ausübung einer solchen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Person eine operative Funktion erfüllt. Dies gilt namentlich für Mitglieder der Geschäftsleitung (bzw. für Personen, die in faktischer Organschaft handeln) eines Unternehmens, das eine bewilligungspflichtige Tätigkeit ausübt. Dasselbe gilt für die Mitglieder des Verwaltungsrats, wenn das Unternehmen über keine Geschäftsleitung verfügt, an die es die Führung der Geschäfte übertragen hat (Art. 716 Abs. 2 OR).
Gesellschaften, die mit der Prüfgesellschaft unter einheitlicher Leitung stehen
Ob eine einheitliche Leitung vorliegt, lässt sich anhand der Kriterien aus dem Buchführungs- und Rechnungslegungsrecht beurteilen (vgl. dazu insbesondere Art. 963 Abs. 2 OR). Dieser Bestimmung zufolge kontrolliert eine juristische Person ein anderes Unternehmen, wenn sie eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:
- sie verfügt direkt oder indirekt über die Mehrheit der Stimmen im obersten Organ (bei Aktiengesellschaften ist dies die Generalversammlung);
- sie verfügt direkt oder indirekt über das Recht, die Mehrheit der Mitglieder des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans zu bestellen oder abzuberufen (bei den Aktiengesellschaften sind dies der Verwaltungsrat);
- sie kann aufgrund der Statuten, der Stiftungsurkunde, eines Vertrags oder vergleichbarer Instrumente einen beherrschenden Einfluss ausüben
Berechnung der 10 Prozent-Beteiligung am Kapital oder an den Stimmen
Natürliche Personen dürfen weder direkt noch indirekt mit mindestens 10 Prozent des Kapitals oder der Stimmen an einer Prüfgesellschaft oder an einer Gesellschaft unter einheitlicher Leitung (nachfolgend: Prüfgesellschaft) beteiligt sein, wenn sie gleichzeitig eine nach den Finanzmarktgesetzen bewilligungspflichtige Tätigkeit ausüben (Art. 11c Bst. b RAV). Eine indirekte Beteiligung kann sich namentlich daraus ergeben, dass eine natürliche Person über eine andere Gesellschaft am Kapital oder an den Stimmen einer Prüfgesellschaft beteiligt ist. Bei Vorliegen einer solchen Konstellation wird die Beteiligung wie folgt berechnet:
- Wenn die Gesellschaft, über welche die natürliche Person am Kapital oder an den Stimmen der Prüfgesellschaft beteiligt ist, weniger als 50% des Kapitals oder der Stimmen der Prüfgesellschaft beherrscht, wird der Anteil am Kapital bzw. an den Stimmen anteilmässig berechnet (Beispiel: Die natürliche Person X hält 20% des Kapitals der A AG. Die A AG ist mit 40% am Kapital einer Prüfgesellschaft beteiligt. In diesem Fall hält X indirekt 8% (20% von 40% = 8%) des Kapitals der Prüfgesellschaft).
- Wenn die Gesellschaft, über welche die natürliche Person am Kapital oder an den Stimmen der Prüfgesellschaft beteiligt ist, 50% oder mehr des Kapitals oder der Stimmen der Prüfgesellschaft beherrscht, wird der Anteil am Kapital bzw. an den Stimmen nicht anteilmässig berechnet (Beispiel: Die natürliche Person X hält 20% des Kapitals der A AG. Die A AG ist mit 60% am Kapital einer Prüfgesellschaft beteiligt. In diesem Fall hält X indirekt 20% des Kapitals der Prüfgesellschaft).
Massgebende Beeinflussung
Natürliche Personen dürfen die Geschäftstätigkeit einer Prüfgesellschaft oder einer Gesellschaft unter einheitlicher Leitung (nachfolgend: Prüfgesellschaft) auch anderweitig nicht massgebend beeinflussen, wenn sie gleichzeitig eine nach den Finanzmarktgesetzen bewilligungspflichtige Tätigkeit ausüben (Art. 11c Bst. b RAV). Eine natürliche Person kann die Geschäftstätigkeit einer Prüfgesellschaft insbesondere dann massgebend beeinflussen, wenn sie Mitglied des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans (bei Aktiengesellschaften handelt es sich um den Verwaltungsrat) oder des Geschäftsführungsorgans ist.
Revisions- bzw. Prüfgeheimnis der Prüfgesellschaft
Die Prüfgesellschaften unterstehen dem Revisions- bzw. Prüfgeheimnis (Art. 730b Abs. 2 OR und Art. 24 Abs. 3 FINMAG). Sie haben somit das Geheimnis über ihre Feststellungen zu wahren, soweit sie nicht von Gesetzes wegen zur Bekanntgabe verpflichtet sind. Sie müssen dabei ebenfalls sicherzustellen, dass alle Personen, die Zugang zu Informationen haben, die dem Revisions- bzw. Prüfgeheimnis unterliegen, diese vertraulich behandeln. Vor allem Prüfgesellschaften, die Personen beschäftigen, die gleichzeitig bei einer Gesellschaft tätig sind, die eine nach den Finanzmarktgesetzen bewilligungspflichtige Tätigkeit ausüben, müssen mittels geeigneter Massnahmen sicherstellen, dass diese Personen das Revisions- bzw. Prüfgeheimnis nicht verletzen. Der Verstoss gegen diese Geheimhaltungspflicht kann zivil- und strafrechtliche Folgen sowie Konsequenzen für die Zulassung der Prüfgesellschaft nach sich ziehen.
Eine Prüfgesellschaft beziehungsweise eine leitende Prüferin oder ein leitender Prüfer darf Aufsichtsprüfungen nur in demjenigen Aufsichtsbereich durchführen, für den die Sonderzulassung erteilt wurde (Art. 11a Abs. 1 Bst. a-c RAV).
Ausnahme:
Jede Sonderzulassung nach Art. 11a Abs. 1 Bst. a-c RAV berechtigt zusätzlich zur Prüfung der Einhaltung der Bestimmungen des Geldwäschereigesetzes (GwG) im jeweiligen Aufsichtsbereich. Diese Ausnahme gilt jedoch nicht, wenn die Prüfgesellschaft beziehungsweise die leitende Prüferin oder der leitende Prüfer ausschliesslich GwG-Prüfungen durchführen möchte.
Verhältnis zur Rechnungsprüfung
- Eine Zulassung zur Prüfung nach den Finanzmarktgesetzen berechtigt nicht automatisch zur Durchführung einer Rechnungsprüfung.
- Eine Zulassung zur Rechnungsprüfung ist hingegen ausreichend, wenn es sich bei der zu prüfenden Gesellschaft um ein der FINMA unterstelltes Finanzinstitut im Sinne der Finanzmarktgesetze handelt.