Informationen an staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen

Wegleitung Aufsichtsabgabe RAB

Die RAB erhebt von den staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen (sbRU) jährlich eine Aufsichtsabgabe zur Finanzierung der nicht durch Gebühren gedeckten Kosten. Die Wegleitung (Stand 1. April 2020) gibt entsprechende Hinweise.

Wegleitung Aufsichtsabgabe RAB

Revisionsmandate von Staats- und staatsnahen Unternehmen

Staats- und staatsnahe Unternehmen, die sich in einer privaten Rechtsform organisieren, müssen eine Revisionsstelle wählen (Art. 727 ff. OR).

Das Beschaffungsrecht des Bundes schreibt vor, dass Staats- und staatsnahe Unternehmen ihre Beschaffungen unter bestimmten Voraussetzungen öffentlich ausschreiben müssen (vgl. Art. 4 Abs 2 BöB und die Liste gemäss Art. 2, Anhang 1 VöB).

Aus Sicht der RAB ist es allerdings zweifelhaft, ob die Vergabe eines Revisionsmandats tatsächlich als «Beschaffung» qualifiziert werden kann (de lege lata) bzw. weiterhin soll (de lege ferenda): Zum einen hat die Revisionsstelle Organstellung und unterliegt haftungsrelevanten Handlungspflichten, weshalb sie im Hinblick auf die Qualität ihrer Arbeit nur bedingt preisliche Konzessionen machen kann. Zum anderen können die Vorgaben des Beschaffungsrechts das Ermessen des Staats- oder staatsnahen Unternehmens in der Auswahl einer geeigneten Revisionsstelle je nach den Umständen unangemessen einschränken.

Gewichtung des Preises
Das Zuschlagskriterium des Preises muss laut Bundesgericht im Umfang von mindestens 20 % berücksichtigt werden (BGE 143 II 553, E. 6.4). Das Bundesamt für Bauten und Logistik empfiehlt die Gewichtung von 30 %, wobei jedoch eine entsprechende explizite Vorgabe fehlt.

Bei Revisionsmandaten, die Staats- und staatsnahe Unternehmen von Bund, Kantonen und Gemeinden öffentlich ausgeschrieben haben (www.simap.ch), zeigten sich in der Vergangenheit Preis-Gewichtungen zwischen 20 und 50 %.

Vor dem Hintergrund einer angemessenen Qualität ist die Ausschreibung eines Revisionsmandates mit der Gewichtung des Preises über 30 Prozent als problematisch und ab 50 Prozent als bedenklich einzustufen. Als Richtwert empfiehlt sich daher die Gewichtung von 20 bis 30 Prozent.