Gemäss Art. 730a Abs. 2 OR darf bei der ordentlichen Revision die Person, welche die Revision leitet, das gleiche Mandat höchstens während sieben Jahren ausüben. Eine Wiederaufnahme des Mandats ist erst nach einem Unterbruch von drei Jahren zulässig (Cooling-off-Phase). Während der Cooling-off-Phase ist jegliche Mitwirkung an Revisionsdienstleistungen dieses Mandats unzulässig.
Zweck der Rotationspflicht
Die gesetzliche Rotationspflicht bezweckt, Risiken zu reduzieren, die sich aus einer zu grossen persönlichen Vertrautheit oder aus einem übermässigen Vertrauensverhältnis zwischen Prüfkundin und Revisor:in ergeben können.
Umfang des Tätigkeitsverbots
Das Gesetz äussert sich nur zur Tätigkeit als Leiter:in der Revision. Ob während der mindestens dreijährigen Cooling-off-Phase andere Aufgaben oder Prüfungshandlungen auf demselben Mandat übernommen werden dürfen, wird gesetzlich nicht explizit geregelt. Ein entsprechendes Verbot ergibt sich jedoch aus dem Zweck der Bestimmung, so dass grundsätzlich keine weitere Tätigkeit auf dem betroffenen Mandat zulässig ist. Die Richtlinien zur Unabhängigkeit von EXPERTsuisse (RzU, Version vom 18.09.2025) konkretisieren den Umfang des Tätigkeitsverbots wie folgt:
- Keine Mitwirkung an Revisionsdienstleistungen
Die ehemalige leitende Revisorin bzw. der ehemalige leitende Revisor darf während der Cooling-off-Phase keinerlei Beitrag zu Revisionsdienstleistungen auf dem betroffenen Mandat leisten. Dies schliesst insbesondere auch eine Tätigkeit als auftragsbegleitende Qualitätssicherungsperson (Engagement Quality Control Reviewer) aus.
Gemäss Art. 55 Abs. 1 RzU darf während der Cooling-off-Phase keinerlei Einfluss auf Revisionsdienstleistungen des betroffenen Mandats genommen werden.
- Besonderheiten bei Publikumsgesellschaften
Bei ordentlichen Revisionen von Publikumsgesellschaften gelten die Rotationspflichten nicht nur für die leitende Revisorin bzw. den leitenden Revisor, sondern für sämtliche verantwortlichen Prüfer, die zu wesentlichen Sachverhalten der Prüfung der Jahres- oder Konzernrechnung wichtige Entscheidungen treffen oder wichtige Beurteilungen vornehmen (vgl. Art. 56 Abs. 1 Bst. a-c RzU).
Die Cooling-off-Phase beträgt hier in der Regel fünf Jahre (Art. 56 Abs. 3 Bst. a RzU).