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Zulässigkeit der Prüfung der Zwischenabschlüsse infolge Überschuldung bei gleichzeitiger Mitwirkung bei der Buchführung
Der Bundesrat hat am 3. Juni 2024 die Frage von Frau Nationalrätin Kris Vietze vom 29. Mai 2024 beantwortet, ob die eingeschränkt prüfende Revisionsstelle auch die Zwischenabschlüsse infolge Überschuldung prüfen darf (Art. 725b Abs. 2 OR), wenn sie vorher in der Buchführung des überschuldeten Unternehmens mitgewirkt hat. Der Bundesrat weist darauf hin, dass die Frage in der Revisionspraxis nicht einheitlich beurteilt wird und es ihm nicht zusteht, sich richtungsweisend zur Auslegung von Privatrecht zu äussern. Er macht aber auch darauf aufmerksam, dass die mit der Mitwirkung verbundene Selbstprüfung gegen die Zulässigkeit spricht und dass die tieferen Anforderungen an die Unabhängigkeit nur für die eingeschränkte Revision der Jahresrechnung und nicht auch für die Überschuldungsprüfung gelten sollen.
Antwort des Bundesrats vom 3. Juni 2024 zur Frage von Nationalrätin Vietze vom 29. Mai 2024