Verfügungen der RAB

Die RAB stellt ihre rechtskräftigen Verfügungen mit besonderer Bedeutung (Leading Cases) in der jeweiligen Verfahrenssprache zur Verfügung.

Leading Cases

Keine Prüfungshandlungen - Verletzung der Dokumentationspflicht

Die RAB hat einer natürlichen Person die Zulassung für die Dauer von drei Jahren entzogen, weil sie die eingeschränkte Revision der jeweiligen Jahresrechnung 2018 von sieben Aktiengesellschaften grob unsorgfältig durchgeführt hat. Sie hat bei diesen Gesellschaften keine oder eine unzureichende Prüfungsplanung erstellt. Zudem fehlen Nachweise, dass sie vor der Verfahrenseröffnung durch die Aufsichtsbehörde überhaupt Prüfungshandlungen durchgeführt hat. Selbst wenn Prüfungshandlungen durchgeführt wurden, sind diese aufgrund der nachträglich erstellten (und an sich irrelevanten) Arbeitspapiere unzureichend. Zudem verstiess die natürliche Person in sechs dieser sieben Fälle gegen die Unabhängigkeit, indem sie jeweils bei der Buchführung der geprüften Unternehmen mitwirkte, somit eigene Arbeiten überprüfte und dadurch das Selbstprüfungsverbot verletzte. Im Übrigen verstiess sie in allen sieben Fällen gegen die Pflicht zur Dokumentation, indem sie vor Abschluss der Prüfung keine Arbeitspapiere bzw. erst auf Intervention der Aufsichtsbehörde nachträglich erstellt hat.

RAB-Verfügung 2020-01

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Mangelhafte Prüfung - Verletzung der Unabhängigkeit

Die RAB hat einer natürlichen Person einen Verweis erteilt, weil sie die Vorgaben des Berufsrechts bzw. ihres Berufsverbands verletzt hat, indem sie die Jahresrechnungen 2009 bis 2018 einer öffentlich-rechtlichen Anstalt prüfte und dabei trotz fehlender Pflicht zur Durchführung einer eingeschränkten Revision wahrheitswidrig den Anschein erweckte, sie habe eine solche nach den Vorgaben des Standards zur Eingeschränkten Revision durchgeführt und die dabei einschlägigen Vorgaben zur Unabhängigkeit erfüllt.
 

RAB-Verfügung 2020-02

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Verletzung der Mitwirkungspflicht

Die RAB hat einem Revisor die Zulassung für die Dauer von zwei Jahren entzogen, da er über sein Einzelunternehmen über mehr als zehn Jahre bei einem eingeschränkt geprüften Unternehmen aktiv an der Buchführung mitgewirkt hat. Konkret erstellte er die Jahresrechnungen dieser Gesellschaft eigenständig, bevor er sie mit der Geschäftsführung besprach. Der Revisor übte seine Revisionstätigkeit über sein Einzelunternehmen aus, das über kein zusätzliches Personal verfügte. Unter dieser Organisationsstruktur war es ihm unmöglich, eine rechtskonforme personelle und organisatorische Trennung zwischen Mitwirkung bei der Buchführung und der Abschlussprüfung sicherzustellen. Für die Prüfung der Jahresrechnungen 2008 bis 2012 dieser Gesellschaft erteilte er zudem jeweils ein positiv formuliertes Prüfungsurteil und sprach eine Empfehlung zur Genehmigung der Jahresrechnung aus, obwohl er lediglich Prüfungshandlungen durchgeführt hat, die eine begrenzte Urteilssicherheit ermöglichen.

RAB-Verfügung 2018-01

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Urkundenfälschung - grobe Verletzung der Sorgfaltspflichten

Die RAB hat einem Revisor die Zulassung für die Dauer von drei Jahren entzogen, weil er sich der Urkundenfälschung bzw. Falschbeurkundung schuldig gemacht hat. Er hat in grober Weise gegen grundlegende Sorgfaltspflichten verstossen, indem er trotz eigener Bedenken bei der prüferischen Durchsicht der Jahresrechnung eines Vereins vom 1. Juli 2011 bis 31. Dezember 2013 deutlich zu unkritisch vorging und es trotz erheblicher Verdachtsmomente unterlassen hat, zusätzliche oder vertiefte Prüfungshandlungen durchzuführen. Zudem hätte er entweder eine verneinende Aussage machen müssen oder die festgestellten Abweichungen von den allgemein anerkannten Regeln der Buchführung im Prüfbericht in qualitativer Form und mit Angabe der quantitativen Auswirkungen aufführen und offenlegen müssen. Schliesslich verletzte er sowohl die Dokumentationsvorgaben, indem er die wesentlichen Unterlagen zu Debitoren/Forderungen nicht dokumentierte, als auch die Meldepflicht, indem er die Aufsichtsbehörde nicht rechtzeitig über das laufende Strafverfahren informierte.
 

RAB-Verfügung 2017-01

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Verstoss gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr durch Scheinliberierung - grobe Verletzung der Sorgfaltspflichten

Die zugelassene Person wurde 2016 zweitinstanzlich strafrechtlich verurteilt wegen unwahrer Angaben über ein kaufmännisches Gewerbe und Erschleichung einer falschen Beurkundung. Grund war die Bereitstellung eines Darlehens in Höhe des gesamten Aktienkapitals für die Gründung einer Gesellschaft, verbunden mit der Vereinbarung, dass das Darlehen unmittelbar nach der Gründung durch die Gesellschaft zurückgezahlt werde. Die Person hat damit das Verbot der Einlagenrückgewähr verletzt. Die einschlägigen Strafurteile wurden der RAB zudem nicht gemeldet, was eine Verletzung der Meldepflicht darstellt. Im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als leitende Revisorin derselben Gesellschaft verweigerte die zugelassene Person darüber hinaus die Mitwirkung gegenüber der RAB. Vor diesem Hintergrund entzog die RAB ihr mit Blick auf bereits bekannte Sorgfaltsverstösse die Zulassung für die Dauer von drei Jahren. Aufgrund der fortgesetzten Verweigerung der Mitwirkung und der Möglichkeit weiterer Verstösse wurde die Zulassung unbefristet entzogen, bis die zugelassene Person ihrer Mitwirkungspflicht vollständig nachkommt und die RAB in der Sache erstinstanzlich entschieden hat.

RAB-Verfügung 2019-01

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Enforcement-Tätigkeit der RAB

Überblick über die Enforcement-Tätigkeit der RAB (ab 2023) in der jeweiligen Verfahrenssprache

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    2023

    Datum
    Titel
    Partei
    Kategorie
    Zusammenfassung
    Massnahmen
    14.12.2023

    Mängel im internen Qualitätssicherungssystem

    2 Revisionsunternehmen

    Internes Qualitätssicherungssystem
    Das Revisionsunternehmen hat gegen die Zulassungsvoraussetzungen verstossen, indem es nicht sichergestellt hat, dass jährlich eine standardkonforme Nachschau durchgeführt wird.
    Maßnahmen

    Verweis

    28.11.2023

    Mängel im internen Qualitätssicherungssystem

    Revisionsunternehmen

    Internes Qualitätssicherungssystem
    Das Revisionsunternehmen hat gegen die Zulassungsvoraussetzungen verstossen, indem es nicht sichergestellt hat, dass jährlich eine standardkonforme Nachschau durchgeführt wird.
    Maßnahmen

    Verweis

    02.11.2023

    Violation des obligations de diligence

    personne physique

    Réputation irréprochable
    Le titulaire a commis des irrégularités dans les travaux de révision dans le domaine de l’évaluation des immeubles et terrains dans les comptes consolidés. En particulier la documenta-tion de l’audit des valeurs des immeubles et terrains était lacunaire. De plus, l'annexe aux comptes consolidés indiquait que les comptes consolidés étaient conformes au référentiel des Swiss GAAP RPC alors que l’évaluation des immeubles dans ceux-ci contrevenait en partie aux règles y afférentes. C’est pourquoi, un avertissement est justifié à l’encontre d’un réviseur responsable.
    Maßnahmen

    Avertissement

    31.10.2023

    Verletzung des Mehrheitsquorums auf Stufe des Verwaltungsrats und/oder der Geschäftsleitung

    Revisionsunternehmen

    Gesetzliches Quorum
    Das Revisionsunternehmen hat gegen die Zulassungsvoraussetzungen verstossen, indem es nicht sichergestellt hat, dass jederzeit die Quoren auf Stufe des Verwaltungsrats und/oder der Geschäftsleitung erfüllt sind.
    Maßnahmen

    Verweis

    09.10.2023

    Pratique professionnelle sous supervision

    personne physique

    Pratique professionnelle
    La demande d’agrément de réviseur est rejetée dès lors que la demanderesse a échoué à apporter la preuve d’une pratique professionnelle supervisée suffisante dans le domaine de la révision des comptes. Les preuves susceptibles d'attester, d’une part, que les conditions d’une supervision adéquate étaient remplies et, d’autre part, que la une pratique professionnelle d’une durée suffisante le domaine de la révision comptable a été acquise n'ont pas pu être apportées.
    Maßnahmen

    Rejet de la demande d'agrément

    02.10.2023

    Violation du quorum majoritaire au niveau du conseil d'administration et/ou de la direction

    entreprise de révision

    Quorum légal
    Le conseil d’administration n'a pas exercé son devoir de surveillance vis-à-vis de la direction par rapport au système d'assurance-qualité dont cette dernière est responsable (non exercice de tâches intransmissibles et inaliénables du conseil d’administration  concernant la haute direction de la société, la haute surveillance des personnes chargées de la gestion et l'organisation de la comptabilité, le contrôle financier et la planification financière). Par ailleurs, l'entreprise de révision n'a pas respecté l’exigence légale permanente en matière de quorum au niveau de sa direction.
    Maßnahmen

    Avertissement

    11.09.2023

    Mängel im internen Qualitätssicherungssystem

    Revisionsunternehmen

    Internes Qualitätssicherungssystem
    Das Revisionsunternehmen hat gegen die Zulassungsvoraussetzungen verstossen, indem es nicht sichergestellt hat, dass sämtliche Revisionsmitarbeitende mit Zulassung ihre Weiterbildungspflicht erfüllen.
    Maßnahmen

    Verweis

    18.08.2023

    Mängel im internen Qualitätssicherungssystem

    2 Revisionsunternehmen

    Internes Qualitätssicherungssystem
    Das Revisionsunternehmen hat gegen die Zulassungsvoraussetzungen verstossen, indem es nicht sichergestellt hat, dass jährlich eine standardkonforme Nachschau durchgeführt wird.
    Maßnahmen

    Verweis

    14.08.2023

    Verletzung von Sorgfaltspflichten und Strafrechtliche Verurteilung

    natürliche Person

    Unbescholtener Leumund
    Die zugelassene Person hat bei der Revision gewisser Jahresrechnungen eines Finanzinstituts gegen ihre Sorgfaltspflichten verstossen. Unter anderem verfasste sie fehlerhafte Revisionsberichte. Insbesondere führte die Verwendung zweier unterschiedlicher Regelwerke zur Rechnungslegung (einerseits OR und spezialgesetzliche Vorgaben der FINMA und andererseits IFRS) im Lagebericht und in den Jahresrechnungene zu einer unterschiedlichen Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage bzw. der wirtschaftlichen Lage des geprüften Finanzinstituts. Der zugelassenen Person wurde zudem eine zu geringe kritische Grundhaltung bei der Revision vorfgeworfen. Im Weiteren führte sie bestimmte Prüfungshandlungen zu Risiken doloser Handlungen ungenügend durch. Schliesslich wirkte sich die rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung der zugelassenen Person durch eine ausländische Behörde wegen Verletzung von Sorgfaltspflichten negativ auf ihre Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit in der Funktion als leitende Revisorin aus.
    Maßnahmen

    Verweis

    11.07.2023

    Ausbildung Ausland / Gegenrecht

    natürliche Person

    Ausbildung
    Die natürliche Person verfügt nicht über eine ausländische Ausbildung, die ihr die Berechtigung verleiht, im Herkunftsstaat bzw. diplomausstellenden Staat als gesetzliche Abschlussprüferin tätig zu sein. Da in der EU weder die eingeschränkte Revision noch die Zulassung als Revisorin existiert, kann eine Person mit der Schweizer Zulassung als Revisorin auch nicht als solche in einem EU-Mitgliedstaat zugelassen werden. Zur Vermeidung dieser indirekten Diskriminierung wird die natürliche Person auf Grund einer vergleichbaren ausländischen Ausbildung im Sinne einer positiven Lückenfüllung als Revisorin zugelassen.
    Maßnahmen

    Teilabweisung des Zulassungsgesuchs