Gerichtsurteile
Nachfolgend finden Sie die Entscheide des Bundesgerichts & des Bundesverwaltungsgerichts Rechtsfällen mit der ASR. Die Entscheide werden in der Verfahrenssprache veröffentlicht, ohne Übersetzung in die anderen Landessprachen.
Mit Urteil vom 3. August 2022 hat das BVGer eine Verfügung der RAB zu einem Gesuch einer Person mit einer UK-Ausbildung aufgehoben. Die Beschwerdeführerin ist gestützt auf die geltend gemachte Ausbildung nicht berechtigt, in UK als Abschlussprüferin tätig zu sein (fehlende Audit Qualification nach UK-Recht). Sie beantragte die Zulassung als Revisionsexpertin gestützt auf die während einer Übergangsphase von drei Jahren in Kraft gewesene Kulanzregelung, welche insbesondere die Erfüllung der theoretischen Voraussetzungen der Audit Qualification bis zum 5. Juli 2019 vorsah. Der Beschwerdeführerin fehlten im August 2019 jedoch eine Prüfung, welche sie bis zum 9. Oktober 2019 nachgeholt hatte. Es erscheint nach dem BVGer in diesem Fall verhältnismässig, unter Berücksichtigung aller spezifischen Umstände des Einzelfalls davon auszugehen, dass die theoretischen Voraussetzungen de facto bereits im Rahmen der Übergangsregelung erfüllt waren.
Das Bundesverwaltungsgericht hat den Entscheid der RAB bestätigt, einer Person mit einer Zulassung als Revisionsexperte einen Verweis zu erteilen wegen Verletzung ihrer Sorgfaltspflichten als Verwaltungsrat. Die Person hat es unterlassen, dafür zu sorgen, dass die AHV-Beiträge tatsächlich ausbezahlt wurden. Diese Verstösse beeinträchtigten seinen Leumund.
Eine Vorsorgestiftung stellte bei der RAB ein Gesuch um Einsicht in die Akten zu einem Enforcement-Verfahren gegen eine natürliche Person. Sie berief sich dabei auf das BGÖ. Die RAB verweigerte den Aktenzugang mit der Begründung, dass sie über laufende und abgeschlossene Verfahren nur informieren darf, wenn dies aus Gründen überwiegender öffentlicher oder privater Interessen erforderlich ist. Die entsprechende Bestimmung von Art. 19 Abs. 2 RAG geht dem BGÖ als Spezialbestimmung («lex specialis») vor. Zudem ist das BGÖ auch deshalb nicht anwendbar, weil die Gesuchstellerin das entsprechende Editionsbegehren im Rahmen des laufenden Verantwortlichkeitsprozesses stellen muss. Das BVGer wies die dagegen erhobene Beschwerde ab. Selbst wenn die Bestimmung von Art. 19 Abs. 2 RAG nicht als «lex specialis» einzustufen wäre, qualifizieren Daten über administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen als besonders schützenswerte Personendaten und dürfen nur bekannt gegeben werden, wenn an deren Bekanntgabe ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht.
Ein Journalist stellte bei der RAB ein Gesuch um Einsicht in den Bericht zur ad hoc-Überprüfung der RAB bei einem Revisionsunternehmen und in den damit verbundenen schriftlichen Verweis gegen eine natürliche Person zum Zweck der Publikation in den Medien. Er berief sich dabei auf das BGÖ. Die RAB verweigerte den Aktenzugang mit der Begründung, dass sie über laufende und abgeschlossene Verfahren nur informieren darf, wenn dies aus Gründen überwiegender öffentlicher oder privater Interessen erforderlich ist. Die entsprechende Bestimmung von Art. 19 Abs. 2 RAG geht dem BGÖ als Spezialbestimmung («lex specialis») vor. Das BVGer bestätigte die Verfügung der RAB im Grundsatz. Selbst wenn die Bestimmung von Art. 19 Abs. 2 RAG nicht als «lex specialis» einzustufen wäre, qualifizieren Daten über administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen als besonders schützenswerte Personendaten und dürfen nur bekannt gegeben werden, wenn an deren Bekanntgabe ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht. Es führte zudem aus, dass die betroffenen Personen zu konsultieren sind, wenn ein Gesuch amtliche Dokumente mit ihren Personendaten betrifft. Obwohl es sehr unwahrscheinlich ist, dass die betroffenen Personen ihre Zustimmung erteilen, sind sie vorgängig anzuhören. Die Beschwerde wurde daher teilweise gutgeheissen und die Sache an die RAB zurückgewiesen, damit diese den betroffenen Personen Gelegenheit zur Stellungnahme gibt und anschliessend erneut über das Zugangsgesuch entscheidet.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) hat die Beschwerde gegen eine Verfügung der RAB teilweise gutgeheissen und die Dauer des Zulassungsentzugs von drei Jahren auf zwei Jahre gekürzt. Der Beschwerdeführer hat rund vier Jahre lang keine eingeschränkte Revision der Jahresrechnung eines Unternehmens durchgeführt und keinen entsprechenden Revisionsbericht erstellt. Damit hat er gegen die Prüfungs- und Berichterstattungspflicht verstossen. Ihm kann jedoch angesichts seiner Unkenntnis der tatsächlichen finanziellen Lage des geprüften Unternehmens nicht zusätzlich vorgeworfen werden, die offensichtliche Überschuldung übersehen zu haben; dieser Vorwurf ist dem ersten inhärent.
Ein Revisionsunternehmen hat seit 2014 die Anleitung von Treuhand-Kammer und Treuhand|Suisse zur Qualitätssicherung bei kleinen und mittelgrossen Revisionsunternehmen umgesetzt. In den Jahren 2014 bis 2016 wurde keine Nachschau durchgeführt, und die Nachschau für das Jahr 2018 hat verspätet stattgefunden (der Bericht wurde am 12. März 2019 verfasst). Das Gericht hat den Verweis der RAB an das Revisionsunternehmen aufgehoben. Es ist zum Schluss gekommen, dass die Anleitung in ihrer altrechtlichen Ausgabe 2008 zwar die Pflicht enthält, das interne System zu Qualitätssicherung regelmässig zu überprüfen, jedoch keine Vorgabe, einen Nachschaubericht dazu zu erstellen. Diese Vorgabe wurde explizit erst in der neurechtlichen Ausgabe 2017 eingeführt. Im Weiteren verletzt die Erstellung des Nachschauberichts zum Kalenderjahr 2018 am 12. März 2019 die jährliche Nachschaupflicht nicht, da dies genügend zeitnahe erfolgt. Die Erstellung eines Nachschauberichts ist unter diesen Umständen höher zu gewichten als die (begründete) verspätete Verfassung.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt den Entzug der Zulassung des Beschwerdeführers als Revisionsexperte für die Dauer von drei Jahren. Im Verlauf ihrer Prüfungsarbeiten (eingeschränkte Revision) hatte der Beschwerdeführer zahlreiche Vorgaben des Standards zur eingeschränkten Revision (SER) missachtet. Beispielsweise fehlten Überlegungen zum Verständnis des geprüften Unternehmens, zur Wesentlichkeit, zum Ergebnis der analytischen Prüfungshandlungen oder zu den inhärenten Risiken. Es mangelte im Weiteren auch an Informationen zum Prüfungsprogramm mit den einzelnen Prüfungshandlungen, zu den aufgedeckten Falschaussagen bzw. den Massnahmen zu deren Behebung oder zur Bewertung der Prüfungsnachweise. Die Prüfung ist folglich in erheblichem Mass nicht ordnungsgemäss geplant und durchgeführt worden. Im Weiteren wurde gegen die Unabhängigkeit verstossen: Die Person, die den Revisionsbericht neben der Beschwerdeführer unterzeichnet hat, hatte auch in der Buchführung mitgewirkt und andere Dienstleistungen (Mehrwertsteuerabrechnungen und Steuererklärungen) für die geprüften Unternehmen erbracht, bei denen das Risiko der Überprüfung eigener Arbeiten besteht.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt den Entzug der Zulassung des Beschwerdeführers als Revisor für die Dauer von vier Jahren wegen schweren Verstössen gegen die Sorgfaltspflicht (Unterzeichnung von zehn Revisionsberichten ohne die notwendige Zulassung; Unterzeichnung von zwei Revisionsberichten ohne Zulassung des Einzelunternehmens; Verstösse gegen Prüfstandards im Rahmen der Revision zu zwei Geschäftsjahren). In einem ersten vom Bundesgericht aufgehobenen Entscheid (Urteil des Bundesgerichts Nr. 2C _679/2018 vom 23. Januar 2019), hatte das Bundesverwaltungsgericht die Dauer des Zulassungsentzugs von vier auf zwei Jahren gekürzt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Nr. B-6227/2016 vom 18. Juni 2018).
Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) hat die Beschwerde gegen den Entscheid der RAB teilweise gutgeheissen, einem zugelassenen Revisionsexperten die Zulassung für zwei Jahre zu entziehen. Der Revisionsexperte hatte als leitender Revisor die ordentliche Revision einer Jahresrechnung für ein Unternehmen durchgeführt, obwohl ein anderes Unternehmen, das von der Revisionsstelle zwischenzeitlich übernommen worden war, zuvor an der Buchhaltung des geprüften Unternehmens mitgewirkt und andere Dienstleistungen (Löhne, Mehrwertsteuer) erbracht hatte. Das Gericht bestätigte zwar die Verletzung der Unabhängigkeit, sprach aber auf der Grundlage der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichts einen Verweis aus. Entscheidend war dabei, dass die Verletzung von der RAB als mittelschwer eingestuft wurde, dass sie nur einmal auf einem einzigen Revisionsmandat begangen wurde und dass der Revisionsexperte vor dem Eingreifen der RAB die notwendigen Massnahmen ergriffen hatte, um solche Verstösse in Zukunft zu vermeiden.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) bestätigt den Entscheid der RAB, ein Gesuch um Zulassung als Revisionsexperte mangels Gegenrecht mit dem diplomausstellenden Herkunftsstaat abzulehnen. Der französische Titel des «expert comptable» berechtigt in Frankreich nicht zur Erbringung von gesetzlich vorgeschriebenen Revisionsdienstleistungen, da dies dem «commissaire aux comptes» vorbehalten ist. Das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union kann folglich nicht angerufen werden, um in der Schweiz zugelassen zu werden. Dasselbe gilt für das Abkommen vom 27. April 1948 zwischen der Schweiz und Frankreich über die Berufsausübung von Bücherexperten und anerkannten Buchhaltern. Dieses Vereinbarung regelt den Zugang zum Beruf des Buchhalters und zum zulassungsfreien Bereich der Rechnungsprüfung, aber nicht zu den Berufen des französischen «commissaire aux comptes» oder des schweizerischen Revisionsexperten.