Gerichtsurteile
Nachfolgend finden Sie die Entscheide des Bundesgerichts & des Bundesverwaltungsgerichts Rechtsfällen mit der ASR. Die Entscheide werden in der Verfahrenssprache veröffentlicht, ohne Übersetzung in die anderen Landessprachen.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt den schriftlichen Verweis der RAB gegen ein Revisionsunternehmen, das während zwei Perioden von 15 Monaten bzw. 23 Monaten die Vorgabe verletzt hat, wonach die Mehrheit des Mitglieder des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans über die entsprechende Zulassung verfügen muss. Das Gericht präzisiert dabei, dass dabei nicht die Benennung eines Organs bzw. die formelle Mitgliedschaft im Organ entscheidend ist, sondern ob die Geschäfte der Gesellschaft vom Organ bzw. von dessen Mitgliedern tatsächlich geführt werden (faktischer Organbegriff).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde eines Anzeigers und dessen Rechtsvertreters gegen die Abweisung ihrer jeweiligen vereinigten Gesuche um Akteneinsicht abgewiesen. Wenn der Anzeiger keine besondere Beschwer oder ein eigenes schutzwürdiges Interesse vorbringt, ist er keine Partei und hat damit kein Akteneinsichtsrecht. Ausnahmsweise kann dennoch ein Recht auf Einsicht bestehen, wenn ein besonders schutzwürdiges Interesse nachgewiesen wird. Dies wird vorliegend jedoch verneint.
Das Bundesverwaltungsgericht ist auf die Beschwerde gegen ein Schreiben der RAB zur Gewährung des rechtlichen Gehörs mangels anfechtbarer Verfügung nicht eingetreten, soweit die Beschwerde nicht ohnehin gegenstandlos geworden ist. Das angefochtene Schreiben der RAB ist nicht als Zwischenverfügung einzustufen. Selbst wenn das Schreiben als anfechtbare Zwischenverfügung zu qualifizieren wäre, so wäre das Bundesverwaltungsgericht mangels eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht auf die Beschwerde eingetreten. Die eventualiter erhobene Rechtsverweigerungsbeschwerde ist aufgrund der zwischenzeitlich ergangenen Endverfügung in der Hauptsache gegenstandslos geworden.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt im Grundsatz den Entzug der Zulassung eines Revisionsexperten auf Grund von Marktmanipulationen an einer Börse, für die er im Ausland verurteilt worden ist. Allerdings hat es die Entzugsdauer von drei Jahren auf zwei Jahre gekürzt. Das Gericht hat im Weiteren insbesondere bestätigt, dass die RAB ausländische Sachverhalte im Rahmen der Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit berücksichtigen darf, auch wenn der betreffende Revisionsexperte dadurch für den gleichen Sachverhalt zweimal sanktioniert wird. Das Urteil ist durch Rückzug der Beschwerde vor Bundesgericht in Rechtskraft erwachsen.
Das Bundesgericht (BGer) hat die Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Januar 2016 abgewiesen und festgestellt, dass gegen ein Schreiben der RAB zur Mitteilung einer Verfahrenseröffnung mangels anfechtbarer Verfügung keine Beschwerde geführt werden kann.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt den Entscheid der RAB, einem Revisionsexperten die Zulassung für zwei Jahre wegen Verstosses gegen die Unabhängigkeit zu entziehen. Der Zulassungsträger hatte während mehreren Jahren elf Unternehmen revidiert, und zwar über ein Revisionsunternehmen in der Rechtsform einer AG (wobei er Einsitz im Verwaltungsrat nahm) oder sein Einzelunternehmen. Die AG wurde zu 100% durch eine Holding beherrscht, deren einziger Aktionär jeweils Mitglied im Verwaltungsrat der geprüften elf Gesellschaften war. Zudem umfassten die Revisionsmandate in der beschriebenen Konstellation einen Viertel aller Mandate. Die Vorgaben zur Unabhängigkeit wurden in zweifacher Hinsicht verletzt (enge geschäftliche Beziehung zu einem Entscheidträger der geprüften Unternehmen und wirtschaftliche Abhängigkeit, jeweils zumindest dem Anschein nach und im Konzernverhältnis).
Das Bundesgericht hat das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 2016 aufgehoben, das den Entzug der Zulassung für zwei Jahre einer als Revisionsexpertin zugelassenen Person durch die RAB bestätigt hatte. Die Prüfung des Gründungsberichts (Art. 635a OR) durch einen Revisionsexperten, der mit der in Gründung befindenden Aktiengesellschaft wirtschaftlich verbunden ist, stellt zwar einen schweren Verstoss gegen die aufsichtsrechtlichen Berufspflichten dar, der durchaus zum Entzug der Zulassung führen kann. Ausschlaggebend sind jedoch die Umstände des Einzelfalles. Nach Einschätzung des Bundesgerichts erweist sich vorliegend ein Verweis als angemessen.
Das Bundesgericht bestätigt den Entzug der Zulassung für drei Jahre einer als Revisorin zugelassenen Person wegen schweren Verstössen gegen die Unabhängigkeit (Bestätigung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. April 2016). Die betroffene Person hatte während mehreren Jahren die Jahresrechnung zweier Unternehmen revidiert, die zum selben Konzern gehörten wie die Revisionsstelle. Zudem waren die Revisionsarbeiten durch eine Person überwacht worden, die als Mitglied der Geschäftsführung einer weiteren Konzerngesellschaft tätig war (enge geschäftliche Beziehung). Schliesslich waren die Revisionsarbeiten kostenlos durchgeführt worden (Abschluss eines Vertrags zu nicht marktkonformen Bedingungen).
Das Bundesgericht bestätigt den Entzug der Zulassung eines Revisionsexperten für die Dauer von 2 Jahren wegen Verstosses gegen die Unabhängigkeit (enge geschäftliche Beziehung zum Verwaltungsrat von vier geprüften Unternehmen während rund vier Jahren und teilweise gleichzeitiger Einsitz im Verwaltungsrat der Revisionsstelle und des geprüften Unternehmens). Das Gericht hält erneut fest, dass die Unvereinbarkeitstatbestände zur ordentlichen Revision auch bei der eingeschränkten Revision anwendbar sind oder zumindest als Leitlinie dienen.
Das Bundesgericht bestätigt den Entzug der Zulassung als Prüfgesellschaft für Aufsichtsprüfungen nach dem KAG und dem GwG durch die FINMA wegen mangelnder Sorgfalt und fehlendem Vertrauen in die Prüfungstätigkeit. Das Verfahren wurde aufgrund der Neuordnung der Zuständigkeit für die Aufsicht über Prüfgesellschaften per 1. Januar 2015 auf die RAB übertragen.