Gerichtsurteile
Nachfolgend finden Sie die Entscheide des Bundesgerichts & des Bundesverwaltungsgerichts Rechtsfällen mit der ASR. Die Entscheide werden in der Verfahrenssprache veröffentlicht, ohne Übersetzung in die anderen Landessprachen.
Das Bundesgericht bestätigt den Entzug der Zulassung eines Revisionsexperten für die Dauer von 2 Jahren wegen Verstosses gegen die Unabhängigkeit (enge geschäftliche Beziehung zum Verwaltungsrat der geprüften Unternehmen). Die Unvereinbarkeitstatbestände zur ordentlichen Revision sind dabei auch bei der eingeschränkten Revision anwendbar oder dienen zumindest als Leitlinie. Das Gericht spricht hierzu von einer „gefestigten bundesgerichtlichen Rechtsprechung“. Weiter wird klargestellt, dass die RAB Hinweisen nachgehen muss, wonach die Zulassungsvoraussetzungen von Personen nicht mehr erfüllt sein könnten und die Zulassung folglich entzogen werden müsste. Das gilt auch dann, wenn die betroffene Person nicht für ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen tätig ist. Die RAB kann zu diesem Zweck auch ohne explizite gesetzliche Grundlage Hinweise verwenden, die im Rahmen von sog. Whistleblowing an sie gelangt sind.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt den Entzug der Zulassung der Beschwerdeführerin für zwei Jahre. Die Revisionsexpertin hat während rund 9 Jahren und in insgesamt 40 Revisionsberichten zu sieben geprüften Unternehmen jeweils zu Unrecht bestätigt, dass die Vorgaben zur Unabhängigkeit erfüllt sind. Die Beschwerdeführerin hatte übersehen, dass ein Mitglied des Verwaltungsrates der Revisionsstelle gleichzeitig auch im Verwaltungsrat der geprüften Unternehmen Einsitz hatte.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt den Entzug der Zulassung des Beschwerdeführers für zwei Jahre. Der Revisionsexperte hatte während rund 15 Jahren bis 2012 gleichzeitig im Verwaltungsrat der Revisionsstelle und im Verwaltungsrat von acht geprüften Unternehmen Einsitz genommen. Das Gericht präzisiert im Urteil, dass Verstösse gegen die Unabhängigkeit, die mehr als zehn Jahre zurück liegen, im Rahmen eines Gewährsverfahrens berücksichtigt werden dürfen, wenn es innerhalb der letzten zehn Jahre ebenfalls zu Verletzungen der Unabhängigkeit gekommen ist.
Das Bundesverwaltungsgericht hat den Entscheid der RAB bestätigt, einer als Revisorin zugelassenen Person wegen schweren Verstössen gegen die Unabhängigkeit die Zulassung für drei Jahre zu entziehen. Die betroffene Person hatte während mehreren Jahren die Jahresrechnung zweier Unternehmen revidiert, die zum selben Konzern gehörten wie die Revisionsstelle. Zudem waren die Revisionsarbeiten durch eine Person überwacht worden, die als Mitglied der Geschäftsführung einer weiteren Konzerngesellschaft tätig war (enge geschäftliche Beziehung). Schliesslich waren die Revisionsarbeiten kostenlos durchgeführt worden (Abschluss eines Vertrags zu nicht marktkonformen Bedingungen).
Das Bundesverwaltungsgericht hat den Entscheid der RAB bestätigt, einer als Revisionsexpertin zugelassenen Person wegen Verstössen gegen die Unabhängigkeit bei einer Gründungsprüfung (Art. 635a OR) die Zulassung für zwei Jahre zu entziehen. Es ist mit der Unabhängigkeit nicht vereinbar, wenn der Gründungsprüfer in den Verwaltungsrat des geprüften bzw. zu gründenden Unternehmens gewählt wird, wenn er mit 5 Prozent am künftigen Aktienkapital dieser Gesellschaft beteiligt ist und eine enge geschäftliche Beziehung zu den übrigen (bedeutenden) Aktionären bzw. Verwaltungsratsmitgliedern unterhält.
Das Bundesgericht bestätigt den Entzug der Zulassung als Revisionsexperte für eine Dauer von 5 Jahren wegen sehr schweren Fehlern in der Prüfarbeit im Rahmen der Revision einer Vorsorgestiftung (Verstoss gegen die Vorgaben in Gesetz und Verordnung sowie im Berufsrecht, fehlende Prüfstrategie, ungenügende kritische Grundhaltung).
Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) ist auf die Beschwerde gegen eine Verfahrenseröffnung durch die RAB mangels anfechtbarer Verfügung nicht eingetreten. In Bezug auf die angeblich mangelnde Zuständigkeit der RAB, Hinweise von Drittpersonen über allfällige Missstände oder Pflichtverletzungen von Revisionsexperten entgegenzunehmen und diesen nachzugehen, wurde die Beschwerde abgewiesen. Durch die von der RAB ersuchte Auskunftserteilung bzw. Aktenherausgabe erfolgt zudem keine Verletzung des Revisionsgeheimnisses (Art. 730b Abs. 2 OR). Dieses kann der RAB nicht entgegengehalten werden, da sie an das Amtsgeheimnis (Art. 34 RAG) gebunden ist. Im Weiteren trifft die betroffenen Personen eine Mitwirkungspflicht bei der Abklärung rechtserheblicher Sachverhalte. Diese gilt auch dann, wenn die RAB, im Unterschied zu staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen (Art. 16 RAG), Revisionsexperten keiner regelmässigen Überprüfung unterzieht.